Bebauungsplan "Großherzog-Friedrich-Straße, Rosenstraße, Neugäßchen, Bleichstraße"
Ziele der Planung
Die Landeshauptstadt Saarbrücken beabsichtigt zur Schaffung von neuem Wohnraum für junge Familien, Singles und ältere Menschen sowie von Büro- und Dienstleistungsflächen auf dem derzeit leerstehenden Areal der ehemaligen Citroen Niederlassung zwischen Großherzog-Friedrich-Straße und Neugässchen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 133.19.00 "Großherzog- Friedrich-Straße, Rosenstraße, Neugäßchen, Bleichstraße“ im Bezirk St. Johann.
Die Umsetzung des Bebauungsplans dient maßgeblich der Herstellung von Wohnflächen sowie gewerblichen Flächen zur Stärkung der Funktionen in der Innenstadt. Diese Planungsabsicht verfolgt die Landeshauptstadt in Kooperation mit einem Vorhabenträger. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von circa 1,1 Hektar. Aufgrund der innerstädtischen Lage verfügt das Plangebiet über eine gute Verkehrs- und ÖPNV-Anbindung sowie im unmittelbaren Umfeld vorhandene Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen und weist folglich eine hohe Eignung für die Integration als Wohn- und Arbeitsstandort auf.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der planungsrechtlichen Vorbereitung zur Umsetzung der vorbenannten Vorhaben. Aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen gem. § 13a Abs. 1 BauGB wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Art umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Nach § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Da der derzeit rechtswirksame Flächennutzungsplan des Regionalverbandes Saarbrücken für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Wohnbaufläche darstellt, kann der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans als entwickelt angesehen werden.
Lage des Plangebietes
Die im Aufstellungsbeschluss noch allgemein definierten Grenzen wurden im Rahmen der Entwurfserstellung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan angepasst und auf die das konkrete Vorhaben betreffenden Flurstücke verkleinert um das Vorhaben genau abzugrenzen und an den entsprechenden Straßenraum anzugliedern.
Die Grenzen des Bebauungsplans verlaufen wie folgt:
- Im Nordosten durch die Straßenverkehrsfläche der Großherzog-Friedrich-Straße zwischen Hausnummer 39 und 55, ausgenommen die Grundstücke mit Hausnummer 45 und 47,
- Im Südwesten durch die Straßenverkehrsfläche des Neugässchens zwischen Hausnummer 4 und 18 bzw. 20, ausgenommen die Grundstücke mit Hausnummer 12 und 14,
- Im Nordwesten durch die südöstlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Neugässchen Hausnummer 2 bzw. 4 sowie Großherzog-Friedrich-Str. 37 und 39
- Im Südosten durch die rückwärtige Begrenzung der Grundstücke Rosenstraße 14 – 22a sowie die nordwestliche Begrenzung der Grundstücke Neugässchen 18 bzw. 20 sowie Großherzog-Friedrich-Str. 55.
Betroffene Flurstücke
Flur 1: 263/3 teilweise
Flur 3: 5/3, 5/4, 5/5, 7/1, 8/1, 10/1, 10/2, 11/3, 12/3, 12/4, 12/5, 13/1, 14/3, 16/1, 28/6, 11/2 teilweise
Flur 5: 81/22 teilweise
Die Abgrenzung des angepassten Geltungsbereichs gegenüber dem ursprünglichen Geltungsbereich sind dem unten stehenden Übersichtsplan zu entnehmen.
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