Vergnügungssteuer

Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt auf Grundlage der seit dem 1. November 2021 geltenden Vergnügungssteuersatzung Steuern auf bestimmte Veranstaltungen sowie auf bestimmte Automaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit.

Steuerpflichtige Veranstaltungen

Zu den steuerpflichtigen Veranstaltungen zählen unter anderem:

  • gewerbliche Tanzveranstaltungen
  • Schönheitstänze und ähnliche Darbietungen
  • berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Sportveranstaltungen
  • gewerbliche Filmvorführungen

Diese Veranstaltungen müssen spätestens drei Werktage vor Beginn beim Stadtsteueramt angemeldet werden. Die Besteuerung erfolgt entweder über die Kartensteuer oder pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche.

Besteuerung von Apparaten

Auch das Aufstellen bestimmter Apparate unterliegt der Vergnügungssteuer. Hierzu zählen unter anderem Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich die Steuer nach dem Einspielergebnis. 

Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit sowie für Musikapparate gelten feste pauschale Steuersätze. Steuerpflichtig ist jeweils der Halter der Automaten.

Die Steuererklärungen müssen vierteljährlich bis spätestens zum 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats beim Stadtsteueramt eingereicht werden. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit müssen die Einspielergebnisse durch Kopien der Zählerwerksausdrucke belegt werden. Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der Apparate pro Aufstellort anzugeben.

Der Steuersatz für Vergnügungsapparate beträgt einheitlich 18 Prozent.

Erläuterungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis.  

Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Diesem Einspielergebnis Saldo müssen Sie die Röhren- beziehungsweise Geldschein-Dispenser-Entnahmen (der sogenannte Fehlbetrag) hinzurechnen. Der Saldo errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Röhrenauffüllungen.  

Erläuterungen für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

Bemessungsgrundlage für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate.

Hierzu zählen unter anderem: Fußballkicker, Plüschtierautomaten, Personalcomputer, Touchscreengeräte, TV-Kompelttgeräte, Sportinfo-Terminals, Boxautomat, Flipper-Automat…

Steuersätze für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

Apparat

Aufstellort

Steuersatz je Apparat und angefangenem Monat

Musikapparat

Unabhängig vom Aufstellort

20 Euro

Sonstiger Apparat

Spielhallen oder ähnliche Unternehmen

30,50 Euro

Sonstiger Apparat

Öffentlich zugängliche Orte, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften sowie Vereins- oder Kantinenräume

15 Euro

Downloads

Weitere Einzelheiten enthält die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. November 2021.

Satzungen

Antragsformulare

Kontakt

Julian Wittig

Stadtsteueramt
Telefon: +49 681 905-3468
Fax: +49 681 905-3477
E-Mail: stadtsteueramt@saarbruecken.de

Anika Albrecht

Stadtsteueramt
Telefon: +49 681 905-3471
Fax: +49 681 905-3477
E-Mail: stadtsteueramt@saarbruecken.de

Stadtsteueramt

Kohlwaagstraße 4
66111 Saarbrücken

Telefon: +49 681 9050
Fax: +49 681 905-3477

E-Mail: stadtsteueramt@saarbruecken.de

Öffnungszeiten

Montag - Dienstag
8.30 bis 12 Uhr
und 13.30 bis 15.30 Uhr

Mittwoch, Freitag
8.30 bis 12 Uhr

Donnerstag
8 bis 18 Uhr

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