Vergnügungssteuer
Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt auf Grundlage der seit dem 1. November 2021 geltenden Vergnügungssteuersatzung Steuern auf bestimmte Veranstaltungen sowie auf bestimmte Automaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit.
Steuerpflichtige Veranstaltungen
Zu den steuerpflichtigen Veranstaltungen zählen unter anderem:
- gewerbliche Tanzveranstaltungen
- Schönheitstänze und ähnliche Darbietungen
- berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Sportveranstaltungen
- gewerbliche Filmvorführungen
Diese Veranstaltungen müssen spätestens drei Werktage vor Beginn beim Stadtsteueramt angemeldet werden. Die Besteuerung erfolgt entweder über die Kartensteuer oder pauschal nach der Größe der Veranstaltungsfläche.
Besteuerung von Apparaten
Auch das Aufstellen bestimmter Apparate unterliegt der Vergnügungssteuer. Hierzu zählen unter anderem Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparate.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich die Steuer nach dem Einspielergebnis.
Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit sowie für Musikapparate gelten feste pauschale Steuersätze. Steuerpflichtig ist jeweils der Halter der Automaten.
Die Steuererklärungen müssen vierteljährlich bis spätestens zum 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats beim Stadtsteueramt eingereicht werden. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit müssen die Einspielergebnisse durch Kopien der Zählerwerksausdrucke belegt werden. Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der Apparate pro Aufstellort anzugeben.
Der Steuersatz für Vergnügungsapparate beträgt einheitlich 18 Prozent.
Erläuterungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis.
Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Diesem Einspielergebnis Saldo müssen Sie die Röhren- beziehungsweise Geldschein-Dispenser-Entnahmen (der sogenannte Fehlbetrag) hinzurechnen. Der Saldo errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse abzüglich der Röhrenauffüllungen.
Erläuterungen für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
Bemessungsgrundlage für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate.
Hierzu zählen unter anderem: Fußballkicker, Plüschtierautomaten, Personalcomputer, Touchscreengeräte, TV-Kompelttgeräte, Sportinfo-Terminals, Boxautomat, Flipper-Automat…
Steuersätze für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
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Apparat |
Aufstellort |
Steuersatz je Apparat und angefangenem Monat |
|---|---|---|
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Musikapparat |
Unabhängig vom Aufstellort |
20 Euro |
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Sonstiger Apparat |
Spielhallen oder ähnliche Unternehmen |
30,50 Euro |
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Sonstiger Apparat |
Öffentlich zugängliche Orte, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften sowie Vereins- oder Kantinenräume |
15 Euro |
Downloads
Weitere Einzelheiten enthält die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. November 2021.
Satzungen
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Kontakt
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Stadtsteueramt
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+49 681 905-3468
Fax:
+49 681 905-3477
E-Mail:
stadtsteueramt@saarbruecken.de
Anika Albrecht
Stadtsteueramt
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+49 681 905-3471
Fax:
+49 681 905-3477
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