Montag, 14. September 2026

2. Änderungssatzung zur Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.09.2026

im Rahmen des Städtischen Förderprogramms Kindertageseinrichtungen „Bildung und Betreuung“ (SFKBB) vom 15.09.2020.


„Die nachfolgenden Satzungen werden hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.


Uwe Conradt
Oberbürgermeister


 

2. Änderungssatzung zur Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.09.2026

im Rahmen des Städtischen Förderprogramms Kindertageseinrichtungen „Bildung und Betreuung“ (SFKBB) vom 15.09.2020.

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.09.2026 folgende 2. Änderungssatzung erlassen:

Artikel I – Änderungen

Paragraphen mit mehr als einem Absatz werden nummeriert.

Die Ziffer 1 wird wie folgt angepasst: 
Aus „Ziffer 1 Grundsätze“ wird „§ 1 Rechtsgrundlagen“ Absatz 1 wird wie folgt angepasst:
Die landesrechtliche Grundlage wird von „SKBBG“ in „SBEBG“ geändert.

Die Ziffer 2 wird wie folgt angepasst: 
Aus „Ziffer 2“ wird „§ 2“

Die Ziffer 3 wird wie folgt angepasst: 
Aus „Ziffer 3“ wird „§ 3“
Beim Gegenstand der Förderung wird nach dem Passus „Tageseinrichtungen für Kinder“ der Zusatz „(Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, altersgemischte Kindertageseinrichtungen, integrative Kindertageseinrichtungen)“ eingefügt.

Die Ziffer 4 wird wie folgt angepasst: 
Aus „Ziffer 4 Geltungsbereich“ wird „§ 4 Fördervoraussetzungen“

Die Ziffer 5 wird wie folgt angepasst: 
Aus „Ziffer 5“ wird „§ 5“ 
Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
Absatz 5 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt angepasst:
In Satz 1 werden die Wörter „des 15%igen Sachkostenzuschuss“ durch „eines erhöhten Sachkostenzuschusses“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt: „Sofern die Anwendung „Kita-Planer“ in der Zukunft durch ein anderes Verfahren (ggfs. auf Landesebene) abgelöst wird, gilt die Nutzungsverpflichtung der Träger für diese Nachfolgeplattform ebenso.“ 
Absatz 6 wird zu Absatz 5.
Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird wie folgt angepasst: Der Zusatz „(Kinderkrippen, Kindergärten, Horte)“ wird in „(Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, altersgemischte Kindertageseinrichtungen, integrative Kindertageseinrichtungen)“ geändert.
Absatz 8 wird an den letzten Satz des Absatz 6 angefügt.

Nach dem Absatz 6 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:
Einrichtungen, in denen zusätzliche, d.h. den Bestand an Plätzen zum Stichtag 30.09.2026 übersteigende, Betreuungsplätze geschaffen werden, dies kann durch einen Neu-, Aus- oder Erweiterungsbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, altersgemischte Kindertageseinrichtungen, integrative Kindertageseinrichtungen) erfolgen, gewährt die LHS einen um 10 Prozentpunkte erhöhten Sachkostenzuschuss i. H. v. insgesamt 25% aufgrund der vom Land anerkannten (angemessenen) Personalkosten der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder. Zuwendungsfähig sind die Sachkosten der Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2030 errichtet, ausgebaut oder erweitert und in Betrieb genommen werden. Hierzu zählt nicht die Erweiterung von Kapazitäten die lediglich durch Anpassung der Betriebserlaubnis (ohne Baumaßnahmen) erfolgt sind. Der erhöhte Sachkostenzuschuss wird für die Dauer des Betriebs der Gesamteinrichtung mit den zusätzlichen Plätzen gewährt.

Absatz 9 wird zu Absatz 8 und wird wie folgt angepasst:
Es wird ein neuer Satz 1 eingefügt:
„Bei unterjähriger Erweiterung einer Einrichtung wird der erhöhte Sachkostenzuschuss ganzjährig gewährt.“
Der bisherige Satz 1 wird zu Satz 2.
Absatz 10 wird zu Absatz 9
Absatz 11 wird zu Absatz 10
Absatz 12 wird zu Absatz 11 und wird wie folgt angepasst:
Der Passus „und keinen Gebrauch von der Möglichkeit der per Betriebserlaubnis genehmigten Elternmitarbeit macht.“ wird gestrichen.

Die Ziffer 6 wird wie folgt angepasst:
Aus „Ziffer 6 Rechnungslegung / Förderanträge“ wird „§ 6 Antragsstellung“ Absatz 1 wird wie folgt angepasst:
Die bisherigen Sätze 2 & 3:
„Dem Antrag ist die aktuell gültige Betriebserlaubnis der jeweiligen Einrichtung sowie eine Kostenkalkulation über die Erhebung und Ausschöpfung der Elternbeiträge (gem. der gültigen landesrechtlichen Vorschriften) beizufügen. Des Weiteren ist darzulegen, dass keine weiteren Einnahmequellen vorliegen bzw. generiert werden können.“
werden durch „Bei erstmaligem Antrag ist die aktuell gültige Betriebserlaubnis / vorläufige Betriebserlaubnis der jeweiligen Einrichtung vorzulegen. Bei Folgeanträgen ist die Vorlage der Betriebserlaubnis nur erforderlich, sofern diese angepasst und neu ausgestellt wurde.“ ersetzt.
Absatz 2 wird gestrichen. Die Ziffer 7 wird gestrichen.
Die Ziffer 8 wird wie folgt angepasst:
Aus „Ziffer 8“ wird „§ 7“
Absatz 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Mit Vorlage der Verwendungsnachweise ist gleichzeitig die Beantragung der Vorauszahlung für das kommende Abrechnungsjahr verbunden.“

Die Ziffer 9 wird wie folgt angepasst:
Aus „Ziffer 9“ wird „§ 8“.

Artikel II – Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Saarbrücken, den 08.09.2026

Uwe Conradt 
Oberbürgermeister