Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen
(Grünanlagensatzung) vom 08.09.2026
„Die nachfolgenden Satzungen werden hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) vom 08.09.2026
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 (Amtsbl. I S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), und Ordnungswidrigkeitengesetz (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 349) m.W.v. 23.12.2025 Stand: 01.01.2026 aufgrund Gesetzes vom 08.12.2025 (BGBl. I S. 319), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landes- hauptstadt Saarbrücken vom 08.09.2026 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Verhalten in den Grünanlagen
§ 3 Ausnahmebewilligung
§ 4 Gebühren
§ 5 Benutzung von Anlageneinrichtungen und Kfz-Stellflächen
§ 6 Benutzungssperre
§ 7 Beseitigungspflicht
§ 8 Anordnungen für den Einzelfall
§ 9 Platzverweis und Anlagenverbot
§ 10 Zuwiderhandlungen
§ 11 Ersatzvornahme
§ 12 Laufende Verträge
§ 13 In-Kraft-Treten
§ 1 Gegenstand der Satzung
Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die von der Landeshauptstadt Saarbrücken angelegten und unterhaltenen öffentlichen Grünflächen, insbesondere gärtnerisch gestaltete Park- und Anlagenflächen, Erholungsflächen, Freizeitflächen, Sport- und Spielflächen, Liegewiesen, Kinderspielplätze, Rasenflächen, Fußwege außerhalb des Straßenrechts. Sie sind öffentliche Einrichtungen der Stadt zur allgemeinen zweckbestimmten, regelmäßig gebührenfreien Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung.
Grünanlagenverzeichnis und Stadtgrundkarte liegen bei der Stadt, Amt für Stadtgrün und Friedhöfe, zur Einsichtnahme vor.
§ 2 Verhalten in den Grünanlagen
(1) Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Es besteht eingeschränkter Winterdienst.
(3) In den Grünanlagen ist den Benutzern insbesondere untersagt:
- das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie das Reiten. Das Radfahren ist nur auf den Anlagenwegen gestattet. Sonderregelungen sind vorbehalten und entsprechend ausgeschildert.
- das Betreten von Zieranlagen und Biotopen;
- das Besteigen von Bäumen, Bauwerken und sonstigen Einrichtungen;
- die Ausübung von Sport, soweit dadurch andere gefährdet oder belästigt werden können;
- das Abweiden, Abmähen und Entfernen von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
- das Freilaufenlassen bzw. das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen, in Zieranlagen und Biotopen. In allen anderen Grünan- lagen sind Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen;
- das Baden in den Gewässern außer in den Freibadgeländen sowie das Einbringen und Benutzen von Booten und Schwimmkörpern, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist;
- das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen in Grünanlagen;
- der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken, das Abhalten von Versammlungen;
- die Beschädigung von Grünanlagen und ihrer Bestandteile einschließlich der Einrichtungen sowie das Verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder durch Hundekot;
- das Errichten von offenen Feuerstellen, das Grillen mit Ausnahme der dafür eigens durch Beschilderung freigegebenen Flächen. Das Grillen ist dann nur mit Holzkohle oder Gas auf handelsüblichen Grillgeräten zugelassen. Zur Vermeidung von Schäden an der Grasnarbe müssen diese auf Füßen stehen. Einweggrills und Bo- denfeuer in jeder Form (auch mit Holzkohle) sind nicht zugelassen;
- das Verweilen im Zustand von Trunkenheit in einer für Dritte beeinträchtigenden Art;
- das Betteln in jeglicher Form;
- das Füttern von Wasservögeln, Tauben und Wildtieren aller Art;
- das Betreten und Befahren von Eisflächen;
- das Abbrennen von Feuerwerken.
§ 3 Ausnahmebewilligung
(1) Auf Antrag kann in Einzelfällen Befreiung von den Verboten des § 2 Abs. 3 erteilt werden, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere eine
Gefährdung des Zwecks der Grünanlagen und/oder schädliche Auswirkungen für die Grünanlagen zu befürchten sind. Die Ausnahmebewilligung kann für bestimmte Zeit erteilt und sie kann wiederholt verlängert werden. Sie ist nicht vererblich und nur nach vorheriger Zustimmung übertragbar.
(2) Bei der Erteilung oder Verlängerung der Ausnahmebewilligung sind neben den Auswirkungen auf den Zweck der Grünanlagen die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller sowie die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge angemessen zu berücksichtigen.
(3) Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten.
(4) Die Ausnahmebewilligung kann widerrufen werden,
- wenn der Inhaber eine strafbare Handlung begangen oder in schwerwiegender Weise bzw. wiederholt gegen eine Bestimmung dieser Satzung verstoßen hat;
- in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 9 auch, wenn der Inhaber seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenz- oder Vergleichs- versverfahren beantragt worden ist;
- wenn der Inhaber eine Nebenbestimmung nach Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(5) Die Ausnahmebewilligung auf Zeit kann ferner vorzeitig widerrufen werden, wenn eine Rechtsnorm oder ein unabweisbares öffentliches Interesse den Widerruf er- fordert.
(6) Die Ausnahmebewilligung ist stets mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 4 Entgelte
Für die besondere Benutzung der Grünanlagen kann ein Entgelt erhoben werden.
§ 5 Benutzung von Anlageeinrichtungen und Kfz-Stellflächen
(1) Für die Benutzung von Anlageeinrichtungen können Benutzungsregelungen aufgestellt werden. Darin können insbesondere festgelegt werden:
- eine zeitliche Beschränkung der Benutzung;
- das Verbot des Mitführens von Hunden;
- die Einschränkung der Benutzungsberechtigung für Spielplätze auf Kinder und Jugendliche bestimmter Altersgruppen.
(2) Die Kfz-Stellplätze im Bereich der Grünanlagen dienen nur den Anlagenbenutzern für die Dauer des Anlagenbesuchs. Das Abstellen von Anhängern und Wohn- wagen ohne Zugfahrzeuge sowie von nicht zugelassenen und nicht be- triebsfähigen Fahrzeugen ist untersagt. Für die Kfz-Stellflächen können durch Benutzungsregelungen Festlegungen insbesondere über
- die kostenpflichtige Bewachung;
- die zeitliche Beschränkung des Parkens;
- den Ausschluss einzelner Fahrzeugarten getroffen werden.
§ 6 Benutzungssperre
Die Grünanlagen, einzelne Teile oder Einrichtungen derselben können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Be- nutzungsformen gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.
§ 7 Beseitigungspflicht
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise im Anlagenbereich einen ordnungswidrigen Zustand (§10) herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot.
§ 8 Anordnungen für den Einzelfall
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Grünanlagen können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 9 Platzverweise und Anlagenverbot
(1) Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung
- einer Bestimmung dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt,
- im Anlagenbereich eine mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht oder in die Anlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen,
- gegen die guten Sitten verstößt,
kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
(2) Den Anordnungen nach Abs. 1 ist unverzüglich Folge zu leisten. Wer aus einer Anlage verwiesen wurde, darf sie für die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten.
§10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne der Grünanlagensatzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die in § 2 aufgeführten Verhaltensvorschriften nicht befolgt,
- als Inhaber einer Ausnahmebewilligung die mit der Ausnahmebewilligung verbundenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (§ 3 Abs. 3), Einrichtungen nicht vorschriftsmäßig erstellt oder unterhält (§ 3 Abs. 4), die Ausnahmebewilligung nicht mitführt oder nicht vorzeigt (§ 3 Abs. 7),
- einer nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 getroffenen Benutzungsregelung zuwiderhandelt,
- auf Kfz-Stellflächen im Bereich der Grünanlagen unerlaubt parkt oder Fahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen abstellt (§ 5 Abs. 2),
- einer Benutzungssperre nach § 6 zuwiderhandelt,
- der Beseitigungspflicht nach § 7 nicht nachkommt,
- einer nach § 8 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet,
- einem nach § 9 ausgesprochenen Platzverweis oder Anlagenverbot zuwiderhandelt.
(2) Soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Satzung auch gegen andere Bes- timmungen verstößt, die dafür Strafe oder Geldbuße vorsehen, finden diese Bes- timmungen Anwendung. Die Bestimmungen dieser Satzung über die Nebenfolgen von Zuwiderhandlungen bleiben unberührt.
(3) Wer eine Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 begeht, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € belegt warden
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Oberbürgermeister.
§ 11 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnung- swidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ab- lauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden.
Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Er- satzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 12 Laufende Verträge
Soweit bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bürgerlich-rechtliche Verträge über die besondere Benutzung von Flächen im Bereich von Grünanlagen bestehen, finden die §§ 2 und 3 im Rahmen des jeweiligen Vertrages keine Anwendung.
§ 13 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagen- satzung) vom 29.01.2013 außer Kraft.
Saarbrücken, den 08.09.2026
Uwe Conradt Oberbürgermeister