BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE ÖFFENTLICHE BEKANNTGABE DER BESTIMMUNG UND ABMARKUNG VON FLURSTÜCKSGRENZEN IN DER STADT SAARBRÜCKEN
Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Altenkessel Flur 2 (Lessingstraße) durchgeführten Liegenschaftsvermessung wurden die Grenzen des Flurstückes Nr. 76/1 festgestellt und abgemarkt.
Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 11.08.2026 ein Grenztermin durchgeführt.
Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.
Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Entscheidung des Verhandlungsleiters
Die Flurstücksgrenzen werden so - wiederhergestellt - festgestellt - wie es die Ermittlung der alten Flurstücksgrenzen ergeben hat, und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.
Abmarkung der Grenzpunkte
Die Abmarkung der Grenzpunkte erfolgt in der aus der Skizze ersichtlichen Weise.
Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 17.08.2026 bis 05.10.2026 in Zimmer Nr.: 405 in den Dienst-/ Geschäftsräumen des
Vermessungs- und Geoinformationsamtes der Landeshauptstadt Saarbrücken
Gerberstraße 29
66111 Saarbrücken
ausgelegt und kann während der Dienst-/Geschäftsstunden von Mo-Mi 9:00 -12:00 Uhr und 13:30- 15:30 Uhr, Do 8:00 – 18:00 Uhr und Fr 9:00-12:00 Uhr eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen und die Abmarkung der Grenzpunkte - kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.
Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Saarbrücken, den 13.08.2026
Keßler, Vermessungsoberrat
Vermessungs- und Geoinformationsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken