Freitag, 21. August 2026

Wahlbekanntmachung zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken

zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken

  1. Am 30.08.2026 findet die Wahl zur Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
     
  2. Die Gemeinde ist in 123 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Bei den folgenden Wahlbezirken hat sich das Wahllokal geändert:

    Bisheriger Wahlbezirk

    Neuer Wahlbezirk

    1222 Katholischer Kindergarten St. Albert

    1222 Grundschule Rodenhof

    1223 Katholischer Kindergarten St. Albert

    1223 Grundschule Rodenhof

    1612 PÄDSAK

    1612 PÄDSAK, jetzt Adalbertstr. 2

    3171 Gasthaus Jahnschenke

    3171 Geschäftsstelle ATV Dudweiler

    4311 Grundschule Am Geisberg

    4311 Festhalle Bischmisheim

    4312 Grundschule Am Geisberg

    4312 Festhalle Bischmisheim

    4313 Grundschule Am Geisberg

    4313 Festhalle Bischmisheim

    4314 Grundschule Am Geisberg

    4314 Festhalle Bischmisheim

    Aufgrund der Fußballbegegnung 1. FCS gegen Hansa-Rostock am 30.08.2026 um 13:30 Uhr im Ludwigsparkstadion werden folgende Wahllokale verlegt

    1221 Grundschule Rodenhof

    1221 Kirche St. Albert

    1222 Grundschule Rodenhof

    1222 Kirche St. Albert

    1223 Grundschule Rodenhof

    1223 Kirche St. Albert

    1224 Grundschule Rodenhof

    1224 Pfarrheim St. Albert

    1225 Grundschule Rodenhof

    1225 Pfarrheim St. Albert



    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 20.07.2026 bis 07.08.2026 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben. Hiervon ausgenommen sind die Wahlbenachrichtigungsbriefe für die Wahlbezirke 1221 bis 1225. Hier hat die Landeshauptstadt Saarbrücken die Wahlberechtigten in einem Sonderschreiben über die geänderten Wahlräume informiert. 
    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in Rathaus St. Johann, Otto-Hahn-Gymnasium, ZBB-Burbach, Gemeinschaftsschule Dudweiler, KBBZ-Halberg zusammen.
  3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

    Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mit-zubringen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar für die Regionalversammlungswahl einen grünen Stimmzettel.

    Jede Wählerin und jeder Wähler hat für die Wahl eine Stimme.

    Bei der Regionalversammlungswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen
    Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der 
    Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

    Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

    Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
     
  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
     
  5. Wer einen Wahlschein hat, kann 
    a) durch Stimmabgabe an der Regionalversammlungswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereichs (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),
    oder
    b) durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
     
  6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahl-berechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

    Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
     

Der Gemeindewahlleiter
Uwe Conradt

Saarbrücken, den 21.08.2026