Polizeiverordnung zur Abwehr der von Wildschweinen ausgehenden Gefahr
Polizeiverordnung zur Abwehr der von Wildschweinen ausgehenden Gefahr in der Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtteile Alt Saarbrücken, St. Arnual
(PVO – Wildschweine)
Auf Grundlage der §§ 8, 59, 60, 63 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2025 (Amtsbl. I S. 506), wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken (Stadteile Alt Saarbrücken und St. Arnual) folgende Polizeiverordnung erlassen:
§1 Geltungsbereich:
Diese Verordnung enthält Regelungen zur Abwehr der durch Wildschweine ausgehenden Gefahren und damit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die folgenden Straßenabschnitte in den Stadtgebieten Alt Saarbrücken (66117) und St. Arnual (66119) der Landeshauptstadt Saarbrücken:
• Am Franzenbrunnen 66117
• Am Gottwill 66117
• Am Grafenhof 66119
• Am Grüneberg 66119
• Am Triller 66119
• André-Caplet-Straße 66117
• August-Macke-Straße 66117
• Birkenstraße 66119
• Blücher Straße 66119
• Bozener Straße 66119
• Charlottenstraße 66119
• Denkmalstraße 66119
• Diedenhofer Straße 66117
• Dolomitenweg 66119
• Ehrentalweg 66117
• Eleonorenstraße 66119
• Elisabethenstraße 66119
• Elsa-Brandström-Straße 66119
• Elsässerstraße 66119
• Feldmannstraße 66119
• Fliederstraße 66119
• Franz-Marc-Straße 66117
• Gneisenaustraße 66119
• Graf-Philipp-Straße 66119
• Harthweg 66119
• Hedwig-Dohm-Straße 66117
• Hindenburgstraße 66119
• Hohe Wacht 66119
• Höhenpfad 66119
• Hyazintenstraße 66119
• Im Gebück 66119
• Im mittleren Gottwill 66117
• Karl-Schurz-Straße 66119
• Koßmannstraße 66119
• Laurettenstraße 66119
• Lilienstraße 66119
• Lilientalstraße 66117
• Lohmeyerstraße 66119
• Lothringer Straße 66117
• Mathildenstraße 66119
• Meraner Straße 66119
• Narzissenstraße 66119
• Nelkenstraße 66119
• Nußbergstraße 66119
• Nußbergtreppe 66119
• Papestraße 66119
• Petersberger Hof 66119
• Petersbergstraße 66119
• Philippinenstraße 66119
• Puccinistraße 66119
• Reppersbergstraße 66119
• Ring am Gottwill 66117
• Rodenhoferdell 66119
• Saargemünder-Straße 66119
• Schulze-Kathrin-Straße 66119
• Schutzbergstraße 66119
• Spichererbergstraße 66119
• St. Avolder Straße 66117
• Steubenstraße 66119
• Theodor-Heuss-Straße 66119
• Tiroler Weg 66117
• Trillerweg 66117
• Weinbergweg 66119
• Winterbergstraße 66119
Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Polizeiverordnung (siehe Anlage).
§ 2 Fütterungsverbot:
(1) Das Füttern von Wildschweinen („sus scrofa“) ist verboten.
(2) Als Füttern im Sinne dieser Verordnung gilt das gezielte Anbieten, Auslegen, Bereitstellen oder Zugänglichmachen von Futter, also jeglicher Form von Nahrung. Futter für andere Tiere ist so auszulegen, dass es von Wildschweinen nicht erreicht werden kann. Als Füttern gilt nicht die Anlage einer Kirrung gemäß jagdrechtlicher Vorschriften, diese bleiben insoweit unberührt.
§ 3 Abfallbehälter:
Abfallbehälter für Restmüll, Wertstoffe und Biomüll sind vom Haus- oder Wohnungseigentümer gegen ein Öffnen durch Wildschweine zu sichern.
§ 4 Kompostplätze:
Kompostplätze auf Grundstücken sind gegen die Erreichbarkeit durch Wildschweine zu sichern.
§ 5 Ausnahmen:
Der Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten:
(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 63 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 Abs.1 Wildschweine füttert
b) entgegen § 3 Abfallbehälter nicht gegen ein Öffnen durch Wildschweine sichert
c) entgegen § 4 Kompostplätze nicht gegen die Erreichbarkeit durch Wildschweine sichert
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes mit einer Geldbuße bis 5.000 € (fünftausend Euro) geahndet werden.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 8 Geltungsdauer
Diese Polizeiverordnung gilt bis zum 31.03.2027.
Saarbrücken, der 20.04.2026
Der Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Saarbrücken
als Ortspolizeibehörde
Begründung zur Polizeiverordnung zur Abwehr der von Wildschweinen ausgehenden Gefahr in der Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtteile Alt Saarbrücken, St. Arnual
(PVO – Wildschweine)
Allgemeines / Zuständigkeit
Nach § 8 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in Verbindung mit §§ 76 Abs. 3, 80 Abs. 1 und 2 sowie 81 Abs. 1 SPolG ist der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken als sachlich und örtlich zuständige Ortspolizeibehörde befugt, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden.
Nach § 59 Abs. 1 SPolG können die Polizeiverwaltungsbehörden Polizeiverordnungen zur Gefahrenabwehr erlassen.
Die vorliegende Polizeiverordnung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Vermeidung von Gefahren und erheblichen Belästigungen durch Wildschweine im definierten Gebiet.
Ohne das in Paragraph 2 festgelegte Verbot und die in den Paragraphen 3 und 4 benannten Gebote in den genannten Straßenabschnitten (Paragraph 1) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wildschweine kontinuierlich und zunehmend die urbanen Räume aufsuchen werden. Dies führt zu Schäden wie der Zerstörung von Grünflächen. Die Gefahr der plötzlichen Begegnung von Mensch und Wildschwein steigt hierdurch ebenfalls erheblich.
Daher erlässt die Landeshauptstadt Saarbrücken als zuständige Polizeiverwaltungsbehörde diese Polizeiverordnung zur Gefahrenabwehr.
Zu § 1 Festlegung des Geltungsbereiches
Gemeldete Sichtungen und Schäden von Wildschweinen durch Anwohner und Betroffene wurden in einem Monitoring erfasst und digital kartografiert.
Die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu den Schwerpunkten der Wildschweinaktivitäten bilden die Grundlage für die Festlegung der betroffenen Straßenabschnitte, auf die sich die Allgemeinverfügung bezieht.
Zu § 2 Verbot der Fütterung von Wildschweinen
Wildschweine sind Allesfresser und wechseln oft den Aufenthaltsort. Auf Nahrungssuche dringen sie auch in urbane Gebiete vor. Wird dort ausreichend Nahrung vorgefunden, besteht die Gefahr, dass sich die Tiere dauerhaft in urbanen Rückzugshabitaten niederlassen.
Die zusätzliche Fütterung verstärkt diesen Prozess und trägt zur dauerhaften Sesshaftigkeit der Wildschweine bei.
Daher ist das Füttern der Wildschweine verboten. Auch Futter für andere Tiere (z. B. Haustiere) muss so ausgelegt werden, dass es von Wildschweinen nicht erreicht werden kann.
Zu § 3 Sicherung von Abfallbehältern
Wildschweine werden von Speiseresten in Abfallbehältern angezogen und nehmen diese als zusätzliche Nahrungsquelle war. Das zusätzliche Nahrungsangebot fördert die Standorttreue der Tiere.
Abfallbehälter müssen deshalb so gesichert werden, z.B. durch Spanngurte oder die Lagerung in abschließbaren Mülltonnengaragen, um ein Öffnen durch Wildschweine auszuschließen.
Zu § 4 Sicherung von Kompostplätzen
Komposthaufen stellen ebenfalls eine Nahrungsquelle für Wildschweine dar und fördern deren Verbleib am Standort bzw. die Wiederkehr.
Kompostplätze müssen daher so gesichert werden, dass Wildschweine diese nicht erreichen können, beispielsweise durch eine stabile Umfassung oder den Einsatz von Kompostboxen.
Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
Die angeordneten Maßnahmen bezwecken Futteranreize für Wildschweine zu unterbinden. Ohne ein erreichbares Futterangebot suchen die Tiere wieder ihre natürlichen Aufenthaltsbereiche auf. Die Regelungen unter den Paragraphen 2,3 und 4 sind hierfür geeignet und erforderlich. Mildere Mittel können die Gefahren nicht zuverlässig abwehren, insbesondere da die Jagd in befriedeten Bezirken gemäß § 6 Bundesjagdgesetz und § 4 Saarländisches Jagdgesetz eingeschränkt ist.
Das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit überwiegt dabei das individuelle Interesse der Adressaten der Verfügung an ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit.
Zu § 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 63 Abs.1 SPolG, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetztes (SPolG) erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß Absatz 2 mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden.
Die Aufnahme einer Möglichkeit zur Ahndung von Verstößen ist erforderlich, um die Ver- bzw. Gebote durchsetzen zu können.
Die Geltungsdauer orientiert sich an dem vorherrschenden Jagdjahr, da sich so am besten die aktuellen Gegebenheiten darstellen lassen.
Karte St. Arnual - Ordungsamt Saarbrücken
Karte St. Arnual - Ordungsamt Saarbrücken
Karte St. Arnual - Ordungsamt Saarbrücken