Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken
über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 135.11.01 „Brebacher Landstraße und Römerstadt“, im Stadtteil St. Johann
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.11.2025 (Amtsbl. I S. 1086), wird auf Beschluss des Stadtrates vom 10.02.2026 folgende Satzung erlassen:
§ 1 - Zu sichernde Planung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 04.10.2023 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren Nr. 135.11.01 „Brebacher Landstraße und Römerstadt“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt:
im Norden: von der Mainzer Straße
im Westen: weitestgehend von der Bahn- und Saarbahntrasse
im Süden: durch die Stadtteilgrenze zwischen St. Johann und Brebach
im Osten: durch die Bezirksgrenze zwischen St. Johann und Brebach sowie in Teilbereichen durch die hinteren Grundstücksgrenzen der Gebäude entlang der Brebacher Landstraße
Die exakte Abgrenzung und Lage des Gebiets der Veränderungssperre sowie der Bebauungsplangeltungsbereich ergeben sich aus dem beiliegenden Plan.
§ 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist ein seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit das Bebauungsplanverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Saarbrücken, den 18.02.2026
Der Oberbürgermeister Uwe Conradt
Geltungsbereich der Veränderungssperre sowie des Bebauungsplans Nr. 135.11.01 „Brebacher Landstraße und Römerstadt“ im Stadtteil St. Johann
ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab) - LHS
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Die Veränderungssperre wurde am 20.02.2026 auf der Internetseite der Landeshauptstadt Saarbrücken bekannt gemacht und ist somit rechtskräftig.
Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG:
Sollte die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Hinweis auf § 18 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Öffnungszeiten: Mo.-Mi. 9.00-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr, Do. 8.00-18.00 Uhr, Fr. 9.00-12.00 Uhr
Postanschrift: Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, 66104 Saarbrücken
Telefon: (0681) 905-4078
E-Mail: bauleitplanung@saarbruecken.de
Saarbrücken, den 20.02.2026
Uwe Conradt, Oberbürgermeister