3. Änderungssatzung zur Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.02.2026
zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in Verbindung mit Belegplätzen vom 16.04.2020 in der 2. Änderungsfassung vom 07.05.2024
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
3. Änderungssatzung zur Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.02.2026
zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in Verbindung mit Belegplätzen vom 16.04.2020 in der 2. Änderungsfassung vom 07.05.2024.
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 10.02.2026 folgende 3. Änderungssatzung erlassen:
Artikel I – Änderungen
Die Ziffer 3 Buchstabe a) wird wie folgt angepasst:
Der Gegenstand der Förderung wird von „(Kinderkrippen, Kindergärten)“ in „(Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, altersgemischte Kindertageseinrichtungen, integrative Kindertageseinrichtungen)“ geändert.
Die Ziffer 3 Buchstabe c) wird wie folgt angepasst:
Die Frist zum Abschluss der baulichen Maßnahme wird vom „31. Dezember 2027“ auf „31. Dezember 2032“ geändert.
Die Ziffer 6 Absatz 3 wird wie folgt angepasst:
Die maximal förderfähigen Belegplätze werden von „10 Belegplätze je Träger“ auf „20 Belegplätze“ geändert.
Die Ziffer 6 Absatz 5 wird wie folgt angepasst:
Die Gesamtsumme der Förderung wird von „48.000 €“ auf „96.000 €“ geändert.
Die Ziffer 6 Absatz 6 wird wie folgt angepasst:
Die stadtweite Begrenzung der Belegplätze wird von „20“ auf „40“ geändert.
Artikel II – Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Saarbrücken, den 10.02.2026
Uwe Conradt
Oberbürgermeister