1. Änderungsordnung der Gebührenordnung für das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen
sowie die Festsetzung von Gebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken in der Fassung vom 15. März 2013
Aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Parkgebühren vom 04. November 1991 (Amtsbl. 1991 S. 1179), wird folgende 1. Änderungsordnung erlassen:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie die Festsetzung von Gebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken in der Fassung vom 15. März 2013 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In der Landeshauptstadt Saarbrücken wird für die Parkzeit an Parkscheinautomaten (gebührenpflichtiges Parken)
- innerhalb des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Gebietes eine Gebühr in Höhe von 0,90 € je angefangene halbe Stunde
- davon abweichend in folgenden Straßen
- Bismarckstraße (zwischen Bleichstraße und Paul-Marien-Straße)
- Eisenbahnstraße (zwischen Vorstadtstraße und Wilhelm-Heinrich-Straße)
- Europaallee
- Franz-Josef-Röder-Straße (zwischen Spichererbergstraße und Yorckstraße)
- Hardenbergstraße
- Hohenzollernstraße (zwischen Roonstraße und Keplerstraße)
- Kantstraße
- Keplerstraße
- Knappschaftsplatz
- Martin-Luther-Straße
- Nanteser Platz
- Neikesstraße
- Rosenstraße
- Rotenbergstraße
- Schmollerstraße
- Schumannstraße
- Seilerstraße
- Stengelstraße
- Talstraße
- Vorstadtstraße
eine Gebühr in Höhe von 0,40 € für eine Gesamtparkzeit von bis zu 30 Minuten, bei längerer Parkdauer 0,50 € je angefangener halber Stunde
- innerhalb der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 – 6 festgelegten Gebiete eine Gebühr in Höhe von 0,40 € für eine Gesamtparkzeit von bis zu 30 Minuten, bei längerer Parkdauer 0,50 je angefangene halbe Stunde
erhoben.
2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die jeweilige Betriebszeit der Parkscheinautomaten (gebührenpflichtige Zeiten) sowie die Höchstdauer der zulässigen Parkzeit sind von der Straßenverkehrsbehörde nach den örtlichen Bedürfnissen festzulegen und der Beschilderung oder den Tarifschildern der Parkscheinautomaten zu entnehmen. Die Nutzung des Parkraums soll einer möglichst großen Zahl von Verkehrsteilnehmern gewährleistet werden. Eine Höchstparkdauer von 3 Stunden darf nicht überschritten werden.
Artikel 2
Diese Änderungsordnung tritt am 01.03.2026 in Kraft.
Saarbrücken, den 19.01.2026
Uwe Conradt
Oberbürgermeister