14. Änderungssatzung zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2004
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 (Amtsbl. I S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), der §§ 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 (Amtsbl. I S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), sowie des § 53 Saarländisches Straßengesetz - SaarlStrG - vom 17. Dezember 1964 (Amtsbl. I S. 117, 155) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 865), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 09.12.2025 folgende 14. Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2004, die zuletzt durch die 13. Änderungssatzung vom 10.12.2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz (3) wird wie folgt neu gefasst:
(3) Die Jahresgebühren für die einzelnen Reinigungsklassen bzw. für die Flächenreinigung von Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen und unselbstständigen Gehwegen betragen:
a) für die Frontmeterreinigung
in der Reinigungsklasse I a = 2,73 €/ldm/a
in der Reinigungsklasse I = 5,46 €/ldm/a
in der Reinigungsklasse II = 10,91 €/ldm/a
in der Reinigungsklasse III = 16,37 €/ldm/a
in der Reinigungsklasse V = 27,28 €/ldm/a
in der Reinigungsklasse VII = 38,20 €/ldm/a
in der Reinigungsklasse S = 103,68 €/ldm/a
b) für die Flächenreinigung
in der Reinigungsklasse F 1 = 0,64 €/m²/a
in der Reinigungsklasse F 2 = 1,28 €/m²/a
in der Reinigungsklasse F 3 = 1,92 €/m²/a
in der Reinigungsklasse F 5 = 3,19 €/m²/a
in der Reinigungsklasse F 7 = 4,47 €/m²/a
in der Reinigungsklasse F = 12,14 €/m²/a
2. Nach § 11 wird folgender § 12 neu eingefügt:
„§ 12 Elektronischer Bescheid
(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Bekanntgabe von Gebührenbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen („elektronischer Gebührenbescheid“). Der Antrag erfolgt durch Auswahl im Kundenportal. Die Gebührenschuldner verzichten in diesem Fall auf die Übermittlung ihrer Gebührenbescheide per Post und können diese stattdessen im Kundenportal im PDF-Format abrufen. Die Information, dass ein Bescheid zum Abruf bereitsteht, erfolgt per E-Mail an die bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse.
(2) Die Nutzung des elektronischen Gebührenbescheides setzt eine Registrierung des Gebührenschuldners auf dem Kundenportal des ZKE voraus. Die für die Registrierung erforderliche Benutzer-Kennung und ein Initialpasswort werden dem Gebührenschuldner vom ZKE auf Antrag per Post zur Verfügung gestellt. Nach erstmaliger Registrierung muss das Passwort geändert werden. Pro Objekt kann der Gebührenschuldner nur ein Hauptpasswort vergeben. Die Passwortrestriktionen sind im Kundenportal des ZKE hinterlegt. Bei dreimaliger Falscheingabe des Passworts wird der Zugang, zunächst zeitlich begrenzt auf 24 Stunden, gesperrt.
(3) Die Nutzung des elektronischen Gebührenbescheides ist freiwillig. Anträge auf Erteilung elektronischer Gebührenbescheide können jederzeit durch schriftliche Erklärung widerrufen werden oder im Kundenportal vom Gebührenschuldner rückgängig gemacht werden. Nach Ausübung des Widerrufs oder der Rücknahme im Kundenportal erhalten die Gebührenschuldner ihre Gebührenbescheide wieder per Post. Löscht ein Gebührenschuldner seinen Account auf dem Kundenportal, gilt dies zugleich als Widerruf. Endet die Gebührenpflicht durch Eigentümerwechsel, endet der elektronische Gebührenbescheid mit dem letzten Änderungsbescheid für das Objekt.
(4) Die Bekanntgabe elektronischer Gebührenbescheide richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.“
3. Die bisherigen §§ 12-13 werden zu den §§ 13-14.
4. Die Anlage zu § 12 der Satzung (Straßenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile mit der Objektbezeichnung „An der Schleifmühle“ wird aufgehoben.
b) Nach der Zeile mit der Objektbezeichnung „Ebersteinstraße“ wird folgende Zeile eingefügt:
|
Echternacher Straße |
M |
A |
I |
X |
- |
|
c) Nach der Zeile mit der Objektbezeichnung „Feldmannstraße“ wird folgende Zeile eingefügt:
|
Feldmannstraße (Anliegerstraße) |
M |
A/St.A |
Ia |
X |
- |
X |
d) Die Zeile mit der Objektbezeichnung „Ludwigsplatz“ wird gestrichen und unter „Park- und andere Plätze ohne
amtliche Bezeichnung“ nach der Zeile mit der Objektbezeichnung „Graf-Stauffenberg-Straße (Zoo)“ eingefügt.
e) In der Zeile mit der Objektbezeichnung „Rathausplatz (Freifläche vor Anwesen Nr. 9)“ wird die Angabe „III“
durch die Angabe „F“ ersetzt.
f) Die Objektbezeichnung „Rheinstraße (Anliegerstraße parallel zur Riegelsberger Str.)“ wird durch die
Objektbezeichnung „Rheinstraße (Anliegerstraße senkrecht zur Riegelsberger Str.)“ ersetzt.
g) In der Zeile mit der Objektbezeichnung „Steinstraße“ wird die Angabe „II“ durch die Angabe „I“ ersetzt.
h) In der Zeile mit der Objektbezeichnung „Stengelstr. (v. Wilhelm-Heinrich-Brücke bis Eisenbahnstraße)“ werden
die Angaben „S“ und „F“ durch die Angaben „VII“ und „F7“ ersetzt.
i) In der Zeile mit der Objektbezeichnung „Willi-Graf-Ufer“ wird die Angabe „V“ durch die Angabe „VII“ ersetzt.
j) Die Zeilen mit der Objektbezeichnung „Friedhof Altenkessel“ und „Schwimmbad Altenkessel“ werden
aufgehoben.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Saarbrücken, den 09.12.2025
Uwe Conradt
Oberbürgermeister