Freitag, 12. Dezember 2025

12. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2010

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.    vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.


Uwe Conradt
Oberbürgermeister


 

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 (Amtsbl. I S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 (Amtsbl. I S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), sowie der §§ 5, 7 und 8 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz - SAWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. I S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 09.12.2025 folgende 12. Änderungssatzung erlassen:

 

Artikel 1

 

Die Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2010, die zuletzt durch die 11. Änderungssatzung vom 10.12.2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Absatz (7) werden die Angaben „§ 14“ und „§ 18“ durch die Angaben „§ 15“ und „§ 19“ ersetzt.
     
  2. In § 3 Absatz (4) werden die Angaben „§ 14“ und „§ 18“ durch die Angaben „§ 15“ und „§ 19“ ersetzt.
     
  3. § 4 Absatz (3) wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei den 2- und 4-rädrigen Gefäßen sowie Unterflurbehältern werden zur Sicherung der Entsorgung mindestens die Gebühren für nachfolgend aufgelistete Mindestmasse je Jahr und Restabfallgefäß in Form einer Mindestgewichtsgebühr erhoben. Die Abkürzung MGB steht in dieser Satzung für Müllgroßbehälter. Hierunter werden Abfallumleerbehälter und Umleercontainer verstanden. Die Abkürzung UFB steht in dieser Satzung für Unterflurbehälter.

Behälter

Mindestmasse

MGB  120 – 4-wöchentlich

         54 kg

MGB  120 – 2-wöchentlich

       162 kg

MGB  120 – wöchentlich

       324 kg

MGB  240 – 2-wöchentlich

       324 kg

MGB  240 – wöchentlich

       648 kg

MGB  660 – 2-wöchentlich

       864 kg

MGB  660 – wöchentlich

    1.728 kg

MGB  770 – 2-wöchentlich

    1.026 kg

MGB  770 – wöchentlich

    2.052 kg

MGB 1100 – 2-wöchentlich

    1.458 kg

MGB 1100 – wöchentlich

    2.970 kg

MGB 1100 – 2 x wöchentlich

    5.940 kg

UFB 2000 – 2-wöchentlich

    2.700 kg

UFB 2000 – wöchentlich

    5.400 kg

UFB 3000 – 2-wöchentlich

    4.050 kg

UFB 3000 – wöchentlich

    8.100 kg

UFB 4000 – 2-wöchentlich

    5.400 kg

UFB 4000 – wöchentlich

  10.800 kg

UFB 5000 – 2-wöchentlich

    6.750 kg

UFB 5000 – wöchentlich

  13.500 kg

Soweit die Mindestgewichtsgebühr nicht für ein volles Kalenderjahr anfällt, wird sie taggenau erhoben.“

4.    In § 4 Absatz (6) wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

5.    § 5 wird wie folgt geändert:
a)    Absatz (1) wird wie folgt gefasst:
       „(1)    Die Basisgebühr für die Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 a) beträgt je Kalenderjahr für

Leerungsintervall wöchentlich (52 Leerungen) Gebühren jährlich in €

Gefäßart MGB

Grundgebühr

Leerungsintervall

Summe Basisgebühr

  120 l Restabfall

       84,05

       37,22

     121,27

  240 l Restabfall

     105,06

       74,44

     179,50

 660 l Restabfall

     367,70

     204,70

     572,40

  770 l Restabfall

     367,70

     238,82

     606,52

1100 l Restabfall

     525,29

     341,17

     866,46

Gefäßart UFB

 

 

 

2000 l Restabfall

  3.151,72

     620,31

  3.772,03

3000 l Restabfall

  3.151,72

     930,46

  4.082,18

4000 l Restabfall

  3.151,72

  1.240,61

  4.392,33

5000 l Restabfall

  3.151,72

  1.550,76

  4.702,48

 

Leerungsintervall zweiwöchentlich (26 Leerungen) Gebühren jährlich in €

Gefäßart MGB

Grundgebühr

Leerungsintervall

Summe Basisgebühr

  120 l Restabfall

       84,05

      18,61

     102,66

  240 l Restabfall

     105,06

      37,22

     142,28

  660 l Restabfall

     367,70

    102,35

     470,05

  770 l Restabfall

     367,70

    119,41

     487,11

1100 l Restabfall

     525,29

    170,58

     695,87

Gefäßart UFB

 

 

 

2000 l Restabfall

  3.151,72

    310,15

  3.461,87

3000 l Restabfall

  3.151,72

    465,23

  3.616,95

4000 l Restabfall

  3.151,72

    620,31

  3.772,03

5000 l Restabfall

  3.151,72

    775,38

  3.927,10

Leerungsintervall vierwöchentlich (13 Leerungen) Gebühren jährlich in €

Gefäßart MGB

Grundgebühr

Leerungsintervall

Summe Basisgebühr

  120 l Restabfall

       84,05

        9,30

      93,35

 

 

 


b)    In Absatz (2) werden die Angaben „0,33 €/Kg“ und „0,19 €/Kg“ durch die Angaben „0,36 €/Kg“ und „0,20 €/Kg“            ersetzt.
c)    Absatz (3) wird wie folgt gefasst:

„Wird eine fehlerhafte Befüllung eines Bioabfallbehälters mit anderen Abfällen als Biomüll gemäß § 13 Abs. 3 und 4 der Abfallwirtschaftssatzung, einer „Blauen Tonne“ mit anderen Abfällen als Altpapier und Druckerzeugnissen gemäß § 16 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung oder einer „Gelben Tonne“ mit anderen Abfällen als Einwegverpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen (Leichtverpackungen) durch Sichtkontrolle vor der Entleerung festgestellt, so sind die Benutzer/-innen nach § 3 Abs. 2 zur Nachsortierung verpflichtet. Sofern dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, erfolgt eine gebührenpflichtige Entleerung der Gefäße als Restmüll nach den Abs. 4 bis 6.“

d)    In Absatz (4) werden die Angaben „§ 12“, „0,33 €/Kg“, „0,19 €/Kg“ und „35,50 €“ durch die Angaben „§ 13“,
       „0,36 €/Kg“, „0,20 €/Kg“ und „37,95 €“ ersetzt.
e)    In Absatz (5) werden die Angaben „§ 15“, „0,33 €/Kg“ und „35,50 €“ durch die Angaben „§ 16“, „0,36 €/Kg“
       und „37,95 €“ ersetzt.
f)    In Absatz (6) werden die Angaben „0,33 €/Kg“ und „35,50 €“ durch die Angaben „0,36 €/Kg“ und „37,95 €“ ersetzt.
g)    In Absatz (7) werden die Angaben „0,40 €/Kg“ und „0,23 €/Kg“ durch die Angaben „0,44 €/Kg“ und „0,26 €/Kg“ ersetzt.
h)    In Absatz (9) wird die Angabe „4,56 €“ durch die Angabe „6,39 €“ ersetzt.
i)    In Absatz (10) werden die Angaben „14,30 €“, „18,30 €“, „63,00 €“, „50,40 €“, „5,90 €“, „9,90 €“ und „49,50 €“
      durch die Angaben „15,34 €“, „19,66 €“, „67,50 €“, „54,97 €, „6,48 €“, „10,80 €“ und „ 54,00 €“ ersetzt.
j)    In Absatz (11) werden nach den Wörtern „pro Anfahrt“ die Wörter „und Gefäß“ ergänzt und die Angabe
      „35,50 €“ durch die Angabe „37,95 €“ ersetzt.
k)    Nach Absatz (11) wird folgender Absatz (12) neu eingefügt:

„Die Gebühr für die Fremdstoffentfrachtung (Fehlwürfe) bei einer Leerung nach § 13 Abs. 5 und 6 Abfallwirtschaftssatzung beträgt 39,91 € je Gefäß und Leerung. Diese Gebühr gilt nicht für die Fälle des § 5 Abs. 3 und 4 Abfallgebührensatzung, bei der die fehlerhafte Befüllung durch Sichtkontrolle und nicht durch ein Erfassungs- und Kontrollsystem festgestellt wird.“

6.    § 6 wird wie folgt geändert:
a)    In Absatz (1) wird die Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „16,00 €“ ersetzt.
b)    In Absatz (2) werden die Angaben „15,00 €“ und „35,50 €“ durch die Angaben „16,00 €“ und „37,95 €“ ersetzt.
c)    In Absatz (8) wird die Angabe „15,00 €“ durch die Angabe „16,00 €“ ersetzt.

7.    In § 7 wird die Angabe „7,00 €“ durch die Angabe „7,60 €“ ersetzt.

8.    § 8 wird wie folgt neu gefasst:

Die Gebühr für die Durchführung des Transportservices beträgt jährlich je Bio-/Restabfallgefäß:

Gefäßgröße

Entleerungsrhythmus

Gebühr

   120 l

wöchentlich

  43,68 €

   120 l

14-täglich

  21,84 €

   120 l

4-wöchentlich

  10,92 €

   240 l

wöchentlich

  43,68 €

   240 l

14-täglich

  21,84 €

   660 l

wöchentlich

152,88 €

   660 l

14-täglich

  76,44 €

   770 l

wöchentlich

152,88 €

   770 l

14-täglich

  76,44 €

1.100 l

wöchentlich

152,88 €

1.100 l

14-täglich

  76,44 €

1.100 l

2 x wöchentlich

305,76 €


9.    In § 9 Absatz (1) werden die Angaben „28,50 €“ und „79,00 €“ durch die Angaben „30,68 €“ und
       „84,14 €“ ersetzt.

10.    § 10 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz (1) werden die Angaben „20,00 €“, „7,70 €“, „3,70 €“, „38,50 €“ und „7,10 €“ durch die Angaben
       „22,00 €“, „8,32 €“, „3,94 €“, „40,80 €“ und „7,52 €“ ersetzt.
b)    In Absatz (2) wird die Angabe „5,00 €“ durch die Angabe „5,60 €“ ersetzt.
c)    Nach Absatz (3) wird folgender Absatz (4) neu eingefügt:

„(4) Sind die Gefäße nach Terminvereinbarung für die Rücknahme oder Veränderung von Abfallgefäßen sowie bei der Ausstattung/Nachrüstung mit einem Behälterschloss aus von der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht zu vertretenden Gründen nicht zugänglich, können die Gebühren für die Anfahrt nach Abs. 1 je nach Behältergröße mehrfach festgesetzt werden.“

11.    Nach § 11 wird folgender § 12 neu eingefügt:

„§ 12 Elektronischer Bescheid

(1)    Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Bekanntgabe von Gebührenbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen („elektronischer Gebührenbescheid“). Der Antrag erfolgt durch Auswahl im Kundenportal. Die Gebührenschuldner verzichten in diesem Fall auf die Übermittlung ihrer Gebührenbescheide per Post und können diese stattdessen im Kundenportal im PDF-Format abrufen. Die Information, dass ein Bescheid zum Abruf bereitsteht, erfolgt per E-Mail an die bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse.

(2) Die Nutzung des elektronischen Gebührenbescheides setzt eine Registrierung des Gebührenschuldners auf dem Kundenportal des ZKE voraus. Die für die Registrierung erforderliche Benutzer-Kennung und ein Initialpasswort werden dem Gebührenschuldner vom ZKE auf Antrag per Post zur Verfügung gestellt. Nach erstmaliger Registrierung muss das Passwort geändert werden. Pro Objekt kann der Gebührenschuldner nur ein Hauptpasswort vergeben. Die Passwortrestriktionen sind im Kundenportal des ZKE hinterlegt. Bei dreimaliger Falscheingabe des Passworts wird der Zugang, zunächst zeitlich begrenzt auf 24 Stunden, gesperrt.

(3) Die Nutzung des elektronischen Gebührenbescheides ist freiwillig. Anträge auf Erteilung elektronischer Gebührenbescheide können jederzeit durch schriftliche Erklärung widerrufen werden oder im Kundenportal vom Gebührenschuldner rückgängig gemacht werden. Nach Ausübung des Widerrufs oder der Rücknahme im Kundenportal erhalten die Gebührenschuldner ihre Gebührenbescheide wieder per Post. Löscht ein Gebührenschuldner seinen Account auf dem Kundenportal, gilt dies zugleich als Widerruf. Endet die Gebührenpflicht durch Eigentümerwechsel, endet der elektronische Gebührenbescheid mit dem letzten Änderungsbescheid für das Objekt.

(4) Die Bekanntgabe elektronischer Gebührenbescheide richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.“

12.    Aus dem bisherigen § 12 wird § 13.

13.    § 13 Absatz (2) wird wie folgt neu gefasst:
„(2)    Abweichend hiervon werden für alle Fälle, in denen Vorjahreswerte nicht vorliegen, z.B. bei Eigentumswechsel oder Gefäßumstellung, folgende Restabfallmengen bei den Vorauszahlungsbescheiden zugrunde gelegt:

Gefäßgröße MGB

Entleerungsrhythmus

kg/a

120 l

wöchentlich

        512,0

120 l

2-wöchentlich

        274,5

120 l

4-wöchentlich

        124,7

240 l

wöchentlich

     1.045,5

240 l

2-wöchentlich

        590,0

660 l

wöchentlich

     2.922,6

660 l

2-wöchentlich

     1.466,0

770 l

wöchentlich

     3.409,7

770 l

2-wöchentlich

     1.710,1

1.100 l

wöchentlich

     4.290,7

1.100 l

2-wöchentlich

     2.205,2

1.100 l

2-mal wöchentlich

(Bedarfsabfuhr)

     7.640,4

Gefäßgröße UFB

 

 

2.000 l

wöchentlich

     7.801,3

2.000 l

2-wöchentlich

     4.009,5

3.000 l

wöchentlich

   11.701,9

3.000 l

2-wöchentlich

     6.014,2

4.000 l

wöchentlich

   15.602,5

4.000 l

2-wöchentlich

     8.018,9

5.000 l

wöchentlich

   19.503,1

5.000 l

2-wöchentlich

   10.023,6
 

Für die Bioabfallmengen werden in diesen Fällen bei den Vorauszahlungsbescheiden folgende Ansätze zugrunde gelegt:

Gefäßgröße MGB

Entleerungsrhythmus

kg/a

120 l

2-wöchentlich

        242,2

240 l

2-wöchentlich

        472,5

Gefäßgröße UFB

 

 

2.000 l

2-wöchentlich

     3.937,8

 

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Saarbrücken, den 09.12.2025

 

Uwe Conradt
Oberbürgermeister