9. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.06.2010
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 (Amtsbl. I S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), sowie der §§ 5 und 7 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz - SAWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. I S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 09.12.2025 folgende 9. Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29.06.2010, die zuletzt durch die 8. Änderungssatzung vom 10.12.2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz (2) bis (4) wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Für das Einsammeln und Befördern von Restabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: Fassungsvermögen: max. zul. Füllgewicht:
Beistellsack 70 Liter 15 kg
Anstattsack 70 Liter 15 kg
Abfallumleerbehälter 120 Liter 50 kg
Abfallumleerbehälter 240 Liter 80 kg
Umleercontainer 660 Liter 215 kg
Umleercontainer 770 Liter 250 kg
Umleercontainer 1.100 Liter 370 kg
Unterflurbehälter 2.000 Liter 500 kg
Unterflurbehälter 3.000 Liter 700 kg
Unterflurbehälter 4.000 Liter 900 kg
Unterflurbehälter 5.000 Liter 1.100 kg
(3) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: Fassungsvermögen: max. zul. Füllgewicht:
Abfallumleerbehälter 120 Liter 50 kg
Abfallumleerbehälter 240 Liter 80 kg
Unterflurbehälter 2.000 Liter 500 kg
(4) Für das Einsammeln und Befördern von Papier- und Druckerzeugnisabfällen sind folgende von der Landeshauptstadt Saarbrücken gekennzeichnete Behälter zugelassen:
Bezeichnung: Fassungsvermögen: max. zul. Füllgewicht:
Abfallumleerbehälter 120 Liter 50 kg
Abfallumleerbehälter 240 Liter 80 kg
Umleercontainer 660 Liter 215 kg
Umleercontainer 770 Liter 250 kg
Umleercontainer 1.100 Liter 370 kg
Unterflurbehälter 5.000 Liter 1.100 kg“
2. Nach § 8 wird folgender § 9 neu eingefügt:
„§ 9 Anforderungen an Unterflursysteme
(1) Die Einrichtung und der Betrieb von Unterflursystemen sind an besondere örtliche und technische Anforderungen gebunden. Die Errichtung solcher Systeme bedarf stets einer Einzelfallprüfung und schriftlichen Vereinbarung mit dem ZKE, insbesondere zu Zufahrtswegen und Aufstellflächen.
(2) Die Kosten für die bauliche Herstellung der Anlage sind von der Grundstückseigentümerin/ dem Grundstückseigentümer zu tragen.
(3) Unterflurbehälter dürfen nur für die jeweils vorgesehenen Abfallfraktionen genutzt werden.
(4) Bei der Nutzung eines Unterflursystems muss sichergestellt sein, dass die Unterflurstandplätze auch von den Arbeitsbereichen der Standard-Entsorgungsfahrzeuge erreichbar sind. Der Arbeitsbereich des Standard-Entsorgungsfahrzeugs darf nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert werden. Ein entsprechendes Parkverbot ist gegebenenfalls einzurichten.
(5) Der Standplatz für Unterflursysteme ist regelmäßig bedarfsgerecht zu reinigen und zu den Entleerungszeiten so zugänglich zu halten, dass das Entleeren nicht erschwert oder verzögert wird und die Behälter gefahrlos entleert werden können. Dem Grundstückseigentümer obliegen zudem die allgemeinen Pflichten zur Gehwegreinigung und zum Winterdienst nach den satzungsrechtlichen Regelungen der Landeshauptstadt Saarbrücken. Ein ungeeigneter Standplatz zur Aufstellung der Abfallbehälter kann durch den ZKE abgelehnt werden.
(6) Der ZKE kann nach den Erfordernissen im Einzelfall mit den Grundstückseigentümern Vereinbarungen über die technischen Anforderungen (Einbau, Wartung, etc.) abschließen. Der ZKE kann die Entsorgung von Unterflursystemen vom Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung abhängig machen.“
3. Die bisherigen §§ 9-30 werden zu den §§ 10-31.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz (1) wird die Angabe „1.100“ durch die Angabe „5.000“ ersetzt.
b) In Absatz (8) wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§14“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz (4) werden folgende Absätze (5), (6) und (7) neu eingefügt:
(5) Um sicherzustellen, dass die Getrennthaltungspflichten eingehalten werden, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken ein Erfassungs- und Kontrollsystem für die Erkennung von Störstoffen im Bioabfall einsetzen. Sammelfahrzeuge, die damit ausgestattet sind, detektieren optisch die Bioabfallbehälter und überwachen die Entleerung im Schüttraum. Das System fertigt Beweisfotos und ist in der Lage, diese dem jeweiligen Behälter zuzuordnen.
(6) Wird die fehlerhafte Befüllung eines Bioabfallbehälters erst während des Schüttvorgangs festgestellt und von dem Erfassungs- und Kontrollsystem dokumentiert, wird nach der Entleerung ein Hinweis, die Vorschriften zukünftig einzuhalten, am Behälter angebracht. Wird von dem Erfassungs- und Kontrollsystem ein erneuter Verstoß festgestellt, erfolgt zunächst ein schriftliches Anschreiben an die Gebührenschuldner/-innen und im Wiederholungsfalle ergeht ein Gebührenbescheid über die notwendige Fremdstoffentfrachtung (Fehlwürfe) nach § 5 Abs. 12 Abfallgebührensatzung. Die Gebühr wird bei jeder weiteren Fehlbefüllung festgesetzt.
(7) Bei dauerhaften Verstößen gegen die Getrennthaltungspflichten kann die/der Anschlussberechtigte durch Abzug des Bioabfallbehälters zeitweilig von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen und das Restabfallvolumen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 11 dieser Satzung gebührenpflichtig erhöht werden.
b) Die bisherigen Absätze (5) bis (6) werden zu den Absätzen (7) bis (8).
6. In § 14 Absatz (3) wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
7. In § 16 Absatz (2) wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
8. In § 17 Absatz (2) wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§15“ ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Altkleidern, Textilien“ durch das Wort „Alttextilien“ ersetzt.
b) In Absatz (1) werden die Wörter „Altkleider, Textilien“ durch das Wort „Alttextilien“ ersetzt.
c) Nach Absatz (1) wird folgender Absatz (2) neu eingefügt:
„Verschmutzte oder beschädigte Alttextilien sind von der Sammlung nach Abs. 1 ausgeschlossen und über den Restabfall zu entsorgen, sofern kein geeignetes anderweitiges Sammelsystem zur Verfügung steht."
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz (1) wird die Angabe „14 bis 17, 19“ durch die Angabe „15 bis 18, 20“ ersetzt.
b) In Absatz (2) werden die Angaben „15 bis 17, 19“ und „§ 14“ durch die Angaben „16 bis 18, 20“ und „§15“ ersetzt.
11. In § 23 Absatz (1) wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
12. In § 27 Absatz (2) wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
13. In § 30 Absatz (1) wird die Angabe „§§ 21, 22“ durch die Angabe „§§ 22, 23“ ersetzt.
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz (1) Nummer 5. wird die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
b) In Absatz (1) Nummer 6. wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
c) In Absatz (1) Nummer 7. wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
d) In Absatz (1) Nummer 8. wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
e) In Absatz (1) Nummer 9. wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
f) In Absatz (1) Nummer 10. werden die Angaben „§ 21“ und „§ 22“ durch die Angaben „§ 22“ und „§ 23“ ersetzt.
g) In Absatz (1) Nummer 11. wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Saarbrücken, den 09.12.2025
Uwe Conradt
Oberbürgermeister