Beherberbungssteuersatzung
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Beherbergungen in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Beherbergungssteuersatzung) vom 04.11.2025
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) und der §§ 1, 2 und 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 04.11.2025 folgende Beherbergungssteuersatzung erlassen:
§ 1 Steuergläubiger
Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt nach Maßgabe dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandssteuer.
§ 2 Gegenstand der Steuer
(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Beherbergung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Beherbergung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Beherbergungsgast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
§ 4 Steuersatz
(1) Die Beherbergungssteuer beträgt 3,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Frühstück und je 20,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
(3) Die Beherbergungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 28 Tage erhoben. An- und Abreisetag gelten als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird.
§ 5 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.
§ 6 Entstehung des Steueranspruches
Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 7 Steuerentrichtungspflichtiger, Einziehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Zur Einziehung und Abführung der Beherbergungssteuer sowie der damit verbundenen Steuererklärungen gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes (Steuerentrichtungspflichtiger) verpflichtet, der die Beherbergungsleistung zur Verfügung stellt.
(2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Beherbergungsleistungen und die zu entrichtende Beherbergungssteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. In dieser Steuererklärung ist die Beherbergungssteuer von dem Steuerentrichtungspflichtigen selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuererklärung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.
(3) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderhalbjahr. Die Beherbergungssteuer ist bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres an die Landeshauptstadt Saarbrücken zu entrichten.
§ 8 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steuererklärung erfolgt nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 buchst. a KAG i. V. m. § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Prüfungsrecht
(1) Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind der Landeshauptstadt Saarbrücken auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Steuererhebungszeitraum vorzulegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 buchst. a KAG i. V. m. § 97 AO).
(2) Der Steuerentrichtungspflichtige ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Nachprüfung der Steuererklärungen, sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen, nach Maßgabe der § 12 Abs. 1 Nr. 3 buchst. a KAG i. V. m. § 99 AO innerhalb der Geschäfts-/Öffnungszeiten Einlass zu gewähren.
§ 10 Mitwirkungspflichten
(1) Der Steuerentrichtungspflichtige ist verpflichtet, der Landeshauptstadt Saarbrücken die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 buchst. a KAG i.V.m. § 93 Abs. 1 AO).
(2) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind auf Verlangen der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Mitteilung über die Person des Steuerentrichtungspflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet, wenn der Steuerentrichtungspflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder er nicht zu ermitteln ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 buchst. a KAG i.V.m. § 93 Abs. 1 AO).
(3) Unter die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.
§ 11 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 8, 10 und 11 dieser Satzung können gemäß §§ 13, 14 KAG als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 12 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 15 KAG und der AO – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Beherbergungssteuersatzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen ab dem 01.04.2026.
Saarbrücken, den 04.11.2025
Uwe Conradt
Oberbürgermeister