2. Änderungssatzung – Zweitwohnungsteuersatzung
2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 01.01.2008
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), der §§ 2 und 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 (Amtsbl. S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 04.11.2025 folgende 2. Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 01.01.2008, die zuletzt durch die 1. Änderungssatzung vom 02.12.2014 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a.) In Absatz (1) buchst. a) werden die Worte „Saarländischen Meldegesetzes“ gestrichen und durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
b.) In Absatz (2) werden die Worte „Saarländischen Meldegesetzes“ gestrichen und durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
c.) In Absatz (4) werden die Worte „Saarländischen Meldegesetzes“ gestrichen und durch das Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
d.) Absatz (5) buchst. d) wird wie folgt neu gefasst:
„Wohnungen, die eine verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus beruflichen Gründen in Saarbrücken innehat, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner in ihrer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnung gemeldet sind und diese außerhalb von Saarbrücken belegen ist,“
e.) Absatz (5) buchst. g) wird wie folgt neu gefasst:
„Kinderzimmer, die Eltern oder Elternteile an ihrem Hauptwohnsitz für ihre Kinder bereithalten, soweit die Kinder noch zur Schule gehen, sich in einer Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren.“
2. In § 4 Absatz (2) Satz 2 werden die Worte „und sodann für jedes dritte Kalenderjahr“ ersatzlos gestrichen.
3. In § 6 wird die Zahl „10“ gestrichen und durch die Zahl „20“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a.) In Absatz (1) werden die Worte „Kassen und Steueramt“ gestrichen und durch das Wort „Stadtsteueramt“ ersetzt.
b.) In Absatz (2) werden die Worte „Saarländischen Meldegesetz“ gestrichen und durch das Wort „Bundesmeldegesetz“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz (4) werden die Worte „Kassen und Steueramt“ gestrichen und durch das Wort „Stadtsteueramt“ ersetzt.
6. § 13 Absatz (1) wird wie folgt geändert:
a.) In Absatz 1 buchst. a) werden die Worte „über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder“ gestrichen und durch die Worte „gegenüber der Landeshauptstadt oder gegenüber einer anderen Behörde über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung der Steuer erheblich sind, unrichtige und unvollständige Angaben macht“ ersetzt.
b.) In Absatz (1) buchst. b) wird das Wort „Gemeinde“ gestrichen und durch das Wort „Landeshauptstadt“ ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a.) In Absatz (1) Satz 1 werden die Worte „Kassen und Steueramt“ und die Worte „gemäß § 31 des Saarländischen Meldegesetzes“ gestrichen und durch das Wort „Stadtsteueramt“ und die Worte „nach dem Bundesmeldegesetz“ ersetzt.
b.) In Absatz (2) werden die Worte „Kassen und Steueramt“ gestrichen und durch das Wort „Stadtsteueramt“ ersetzt.
c.) In Absatz (3) Satz 1 werden die Worte „Kassen und Steueramt“ gestrichen und durch das Wort „Stadtsteueramtes“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Saarbrücken, den 04.11.2025
Uwe Conradt
Oberbürgermeister