Montag, 22. September 2025

4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.    vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.


Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

 

 

4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Verwaltungsgebührensatzung) vom 26.06.2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 02.12.2014

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 17.09.2025 folgende 4. Änderungssatzung erlassen: 

Artikel I 
Die Ziffer 10.1 der Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Verwaltungsgebührensatzung) vom 26.06.2007 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 02.12.2014 wird wie folgt geändert: 

10.1    Ausstellung eines Negativattests über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts
            gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB 
            65 € 

 
Artikel II 
Die Satzung tritt zum 01.11.2025 in Kraft. 

 


Saarbrücken, den 17.09.2025 
 
 

Uwe Conradt 
Oberbürgermeister