Mittwoch, 18. Juni 2025

Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Stadt Saarbrücken

Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Saarbrücken, Flur 6 durchgeführten Liegen-schaftsvermessung wurden die Grenzen der Flurstücke Nr. 108/3, 108/14, 108/10, 679/109, 795/111, 111/1, 105/2 teilweise festgestellt und abgemarkt.

Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 12.06.2025 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SVermKatG (Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz) vom 16. Oktober 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.September 2012 (Amtsbl. I S. 418) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Bestimmung von Flurstücksgrenzen
•    Die alten Flurstücksgrenzen werden so wiederhergestellt - bzw. festgestellt - wie es die Ermittlung ergeben hat und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.

Abmarkung der Grenzpunkte
•    Die Grenzpunkte wurden in der aus der Skizze ersichtlichen Weise abgemarkt.

Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 18.06.2025 bis 02.07.2025 bei Dipl.-Ing. (FH) Erik WERNY, Öffentl. best. Vermessungsingenieur, Neunkircher Str. 56, 66583 Spiesen-Elversberg, Tel. 06821/9701-0 ausgelegt und kann während der Geschäftsstunden von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (Saarländisches Verwal-tungsverfahrensgesetz) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen - sowie die Abmarkung der Grenzpunkte - kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Spiesen-Elversberg, den 13.06.2025

gez. Dipl.- Ing. (FH) Erik WERNY, ÖbVI, Siegel