Mittwoch, 29. April 2020

Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken

zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in Verbindung mit Belegplätzen

1.Grundsätze

Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, von kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.

Der jeweilige Einrichtungsträger wirkt als freier oder konfessionell gebundener Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen mit.

2.Ziel der Förderung

Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen auf dem Gebiet der LHS - um alleinerziehende Berufstätige zu unterstützen sowie Stärkung der Wirtschaftsförderung.

a)

Artikel 8 Absatz 32 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und ‑einrichtungen zu nutzen.

Die Bereitstellung solcher Einrichtungen ist eine der Voraussetzungen, um Erwerbstätigkeit und Familienerziehung miteinander verbinden zu können. Für alleinerziehende Elternteile ist eine kindgerechte Betreuungsform die Voraussetzung dafür, weiterhin selbst den Lebensunterhalt erwirtschaften zu können. Die Erwerbstätigkeit der Eltern ist daher ein Grund für die Verpflichtung von Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften zum bedarfsgerechten Ausbau der verschiedenen Formen der Tagesbetreuung für Kinder nach § 24 SGB VIII.[1]

Vor diesem Hintergrund soll mit Hilfe der vorliegenden Satzung die Schaffung zusätzlicher Betreuungsangebote insbesondere für erwerbstätige Alleinerziehende gefördert werden.

b)

Darüber hinaus hat aus Sicht der Wirtschaftsförderung die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen direkte Auswirkungen auf die Standortattraktivität der Landeshauptstadt Saarbrücken für Erwerbstätige und somit auch für bestehende und ansiedlungswillige Unternehmen. In Hinblick auf die Veränderung im Arbeitsmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Unternehmen um Fachkräfte spielen so genannte weiche Faktoren bei der Wahl des Standortes eine zunehmend wichtige Rolle. Zu diesen weichen Faktoren zählt auch das Angebot an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen. Gerade für junge Familien und Alleinerziehende ist das Kriterium des Betreuungsangebots von großer Bedeutung. Der Anteil an Frauen, die entweder gar nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sein können, obwohl sie gerne auf Vollzeit aufstocken würden, soll durch zusätzliche Angebote gesenkt werden. Somit soll auch die Arbeitsmarktreserve der jungen Mütter einfacher erschlossen werden. Die Entwicklung hin zu einer Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft verlangt zudem nach immer besser qualifizierten Schul- und HochschulabsolventInnen, deren Zahl aktuell rückläufig ist. Umso wichtiger ist eine intensive frühkindliche Bildung durch eine Betreuung in Kindertageseinrichtungen.

3.Gegenstand der Förderung

a)

Die Landeshauptstadt Saarbrücken (im folgenden LHS genannt) fördert Investitionen in die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze als so genannte Belegplätze, die von Arbeitgebern den bei ihnen Beschäftigten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Die Investitionen der Träger müssen dem Erhalt, Neu-, Aus- oder Erweiterungsbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten) sowie für Sanierungsmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Kindertageseinrichtungen, dienen.

b)

Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Zuschusses - als institutionelle Förderung - zu den Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder über die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen hinaus und in Ergänzung zur Fördersatzung „Bildung und Betreuung“ der LHS.

c)

Zuwendungsfähig sind die Betriebskosten somit für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen haben und bis zum 31. Dezember 2025 baulich abgeschlossen sind.

Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter Einhaltung der Förderkriterien. Dies gilt auch für Maßnahmen, die zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem jeweils zuständigen Jugendhilfeträger abgestimmt sind und für die der vorzeitige Maßnahmebeginn erteilt bzw. beantragt wurde.

d)

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die LHS aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der regionalen Bedarfe an Betreuungsplätzen die sich gemäß Vorschulentwicklungsplanung des Regionalverbandes (nachfolgend RV genannt) ergeben und mit diesem abgestimmt sind.

e)

Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre. Sollte die Kindertageseinrichtung über einen kürzeren Zeitraum betrieben werden oder bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel sind die Zuwendungen anteilig für den Zeitraum der zweckfremden Verwendung zurückzuzahlen.

4.Geltungsbereich

Leistungen nach dieser Fördersatzung erhalten Träger von Tageseinrichtungen für Kinder, soweit die Tageseinrichtungen ihren Standort auf dem Gebiet der LHS haben und tatsächlich betrieben werden.

5.Zuwendung

a)

Den Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder wird ergänzend zur gesetzlichen Verpflichtung und zur Fördersatzung „Bildung und Betreuung“ eine Zuwendung in Form eines Betriebskostenzuschusses gewährt.

b)

Die Zuwendung kann von Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder nur in Anspruch genommen werden, wenn der Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur für Plätze in Kindertageseinrichtungen dient. Diese Abstimmung ist (im Vorfeld) in der dreijährigen Entwicklungsplanung, die der RV mit dem Ministerium für Bildung und Kultur abstimmt, festzulegen.

Der tatsächliche Bedarf ist dabei durch den RV zu bestätigen.

6.Art, Umfang und Höhe der Förderung

Sachkosten

Definition: Sachkosten sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die laufende Unterhaltung der Einrichtung sowie für das Material, das für die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung notwendig ist. Als angemessen gelten die Vorgaben der landesrechtlichen Bestimmungen.

Von diesen Bestimmungen abweichend gewährt die LHS einen Zuschuss für die Schaffung von Belegplätzen, wenn damit einhergehend allgemein öffentlich zugängliche Platzkapazitäten geschaffen werden.

Pro Einrichtung / Einzelmaßnahme können maximal 10 Belegplätze je Träger gefördert werden. 25% dieser Belegplätze sind vorrangig alleinerziehenden Berufstätigen zur Verfügung zu stellen. Bruchteile die sich bei der Berechnung der Platzanzahl für berufstätige Alleinerziehende ergeben, werden kaufmännisch gerundet (Bsp.: 6 Belegplätze werden geschaffen hiervon 25% = 1,5 ≙ 2). Werden lediglich bis zu 5 Belegplätze geschaffen, ist ein Platz vorrangig alleinerziehenden Berufstätigen zur Verfügung zu stellen.

Der Sachkostenzuschuss für Belegplätze beträgt 300 € pro Platz und pro Monat (= 3.600 € p.A.). Für Belegplätze, die von alleinerziehenden Berufstätigen belegt werden, beträgt die Förderung 400 € pro Platz und pro Monat. Werden 50% der Belegplätze von alleinerziehenden Berufstätigen belegt, beträgt für diese Plätze die Förderung 500 € pro Platz und pro Monat.

Die Gesamtsumme der Förderung pro Einrichtung / Einzelmaßnahme beträgt maximal 48.000 €.

Unabhängig von der Anzahl von Einzelmaßnahmen der Träger ist die Förderung von Belegplätzen stadtweit auf 20 Belegplätze begrenzt. Sofern die Anzahl der beantragten Förderrungen die Gesamtzahl der nach dieser Satzung zu fördernden Plätze übersteigt, ist das Datum des Förderantrages maßgeblich für die Rangfolge der Gewährung.

Die Auszahlung der Fördersumme der Belegplätze erfolgt mit Fertigstellung und Inbetriebnahme der Einrichtung.

7.Rechnungslegung / Förderanträge

a)

Eine Förderung nach Maßgabe dieser Satzung wird Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder nur auf Antrag gewährt.

b)

Dem Antrag ist die Bestätigung des RV über die tatsächlichen Bedarfe beizufügen. Die Planung für die Einzelmaßnahme ist darzulegen. Die Anzahl der insgesamt neu geschaffenen Plätze ist getrennt nach Belegplätzen und allgemein zugänglichen Plätzen aufzuschlüsseln.

8.Abrechnungszeitraum / Abschlagszahlungen

a)

Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

b)

Die Verwendungsnachweise sind durch den Träger bis zum 30.09. des Jahres, welches auf das Abrechnungsjahr folgt, vorzulegen.

c)

Es werden vierteljährliche Abschlagszahlungen zur Mitte eines Quartals geleistet, jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.

d)

Die Auszahlung der Mittel erfolgt vorbehaltlich der Haushaltsgenehmigung durch das Innenministerium im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

9.Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.