Mittwoch, 15. April 2020

Allgemeinverfügung an alle Bewohner/innen des Egon-Reinert-Hauses, Königsberger Straße 43, 66121 Saarbrücken

Die Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IfSG in Verbindung mit § 35 Satz 2 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz- (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Das Betreten des Gebäudes „Egon-Reinert-Haus“, Königsberger Straße 43, 66121 Saarbrücken wird bis einschließlich 28.04.2020 untersagt. 

    Ausnahmen sind für medizinisch, pflegerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche zulässig.
  1. Die für alle Bewohner/Innen mit Verfügung vom 03.04.2020 angeordnete Absonderung bis einschließlich 15.04.2020 wird hiermit bis einschließlich 28.04.2020 verlängert.
  1. Während der Zeit der Absonderung dürfen die Bewohner/innen aus epidemiologischer Sicht ihre Zimmer nicht verlassen, sofern es aus medizinischen Gründen nicht notwendig ist.
  1. Für die Zeit der Absonderung unterliegen alle Bewohner/innen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

    Danach haben alle Bewohner/innen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. 

    Anordnungen des Gesundheitsamtes haben die Bewohner/innen Folge zu leisten. Die Bewohner/innen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind die Bewohner/innen verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 316, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

  1. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Sie haben das Recht, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 15.04.2020

gez.

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Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Uwe Conradt
Oberbürgermeister