Donnerstag, 25. April 2024

Widmung

Namens der Landeshauptstadt Saarbrücken als Trägerin der Straßenbaulast widme ich hiermit gemäß § 6 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsblatt S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Förderung der Digitalisierung durch Abbau von Formerfordernissen im Landesrecht des Saarlandes vom 08.Dezember 2021 (Amtsbl I S. 2629) die öffentlichen Verkehrsflächen des Bebauungsplanes Nr. 243.10.00 „Ausbesserungswerk Burbach“ in der Gemarkung Malstatt-Burbach, Flur 31, Flurstücks-Nrn. 237/223, 237/224, 237/239, 237/315, 237/318, 237/319, 237/382, 237/387 und die Teilfläche(TF), TF 237/243, TF 237/249, TF 237/297, TF 237/372, TF 237/378, TF 237/386, TF 237/393, und TF 237/394

Gemarkung Malstatt-Burbach - Landeshauptstadt Saarbrücken

Gemarkung Malstatt-Burbach - Landeshauptstadt Saarbrücken

Gemarkung Malstatt-Burbach - Landeshauptstadt Saarbrücken

die mit 1 markierten Straßen

Gleisharfe, Saar-Lor-Lux-Straße, In den Hallen, Matzenberg Stichstraße und Vollweidstraße

im Rahmen der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen uneingeschränkt dem Gebrauch durch jedermann für den Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr als Gemeindestraße und

die mit 2 markierten und schraffiert dargestellten Geh- und Radwege

im Rahmen der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen uneingeschränkt dem Gebrauch durch jedermann für den Fußgänger- und Fahrradverkehr als sonstige öffentliche Straße.

Die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Widmung der Straßen liegt der Landeshauptstadt Saarbrücken schriftlich vor.

Eine genaue Planunterlage kann bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Straßenbau und Verkehrsinfrastruktur, Bahnhofstraße 31 (Diskonto-Hochhaus), während der Dienstzeiten, nach vorhe-riger Terminvereinbarung (Tel. 0681 905 4104 oder strassenamt@saarbruecken.de) eingesehen wer-den.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz gilt dieser Verwaltungsakt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.

Öffnungszeiten:

Amt für Straßenbau und Verkehrsinfrastruktur:

Mo.-Do.8.30-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr, Fr. 8.30-12.00 Uhr

Saarbrücken, den 25.04.2024

Der Oberbürgermeister

Uwe Conradt