Samstag, 18. Mai 2024

SATZUNG der Landeshauptstadt Saarbrücken über das besondere Vorkaufsrecht nach §25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

für den Bereich „Almet“ in den Stadtteilen Alt-Saarbrücken und St. Arnual

Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung für den Bereich „Almet“ - LHS

Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung für den Bereich „Almet“ - LHS

Geltungsbereich der Vorkaufsrechtsatzung für den Bereich „Almet“ - LHS

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) in Verbindung mit § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom
19. März 2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1      Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Landeshauptstadt Saarbrücken steht an den bebauten und unbebauten Grundstücken im Bereich „Almet“ das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1
Nr. 2 BauGB zu, da sie dort städtebauliche Maßnahmen - wie die Aufwertung der Eingangsbereiche, die Verbesserung der Verkehrssituation mit Schaffung von Fußwegeverbindungen abseits von Fahrwegen, die Attraktivitätssteigerung des Spiel- und Freizeitflächenangebotes sowie die Durchführung von Renaturierungsmaß-nahmen - in Betracht zieht.

Die Satzung ermöglicht die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer damit zusammenhängenden gemeindlichen Bodenvorratspolitik.

§ 2      Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus der beigefügten Planzeichnung (Anlage 1). Dieser Plan und die dazugehörige Liste der betroffenen Flurstücke (Anlage 2) sind Bestandteil der Satzung.

§ 3      Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Auf die Vorschriften des § 27 BauGB über die Abwendung des Vorkaufsrechtes, des § 27a BauGB über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu Gunsten Dritter sowie des § 28 BauGB über Verfahren und Entschädigung bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes wird hingewiesen.

Saarbrücken, den 08.04.2024

Der Oberbürgermeister

Uwe Conradt

 

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E-Mail: stadtplanungsamt@saarbruecken.de

Saarbrücken, den 4.Mai 2024

Uwe Conradt, Oberbürgermeister