Mittwoch, 27. März 2024

Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19.03.2024 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen entschieden und den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ im Stadtteil St. Johann als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan kann während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt Saarbrücken, Bahnhofstraße 31 (Diskontohochhaus), 9. Etage eingesehen werden.

Alle DIN-Normen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen des  Bebauungsplans verwiesen wird, werden an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Ergänzend können der Bebauungsplan und die Begründung im Internet unter folgendem Link eingesehen  werden: http://www.saarbruecken.de/leben_in_saarbruecken/planen_bauen_wohnen/bebauungsplaene.

Gemäß § 44 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden Verletzungen der in § 214 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

 

Postanschrift:              Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, 66104 Saarbrücken

Öffnungszeiten:            Mo.-Mi.9.00-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr, Do.8.00-18.00 Uhr, Fr.9.00-12.00 Uhr

Telefon                         0681-905-4078

E-Mail:                         stadtplanungsamt@saarbruecken.de

 

Saarbrücken, den 06.04.2024
Uwe Conradt, Oberbürgermeister