Montag, 20. Dezember 2021

Alkohol- und Feuerwerksverbot an Silvester

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V-2-Infektionen.

Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von § 28
Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 6a Abs. 4 und Abs. 5 VO-CP der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 16.12.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung mit § 35 S. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende

Allgemeinverfügung:

  1. Das Abrennen von Pyrotechnik der Kategorie F2  i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 SprengG (sog. Kleinfeuerwerk) und der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 18 Uhr bis zum 1. Januar 2022, 6 Uhr auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen in der Landeshauptstadt Saarbrücken untersagt:
  2. St. Johanner Markt
  3. Alte Brücke und Saarbrücker Schloss Mauer
  4. Nauwieser Viertel: Nauwieser Straße 22 bis Kreuzung Rotenbergstraße, Cecilienstraße 22 bis Kreuzung Nauwieser Straße

Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den beigefügten Lageplänen. Diese sind Teil der Allgemeinverfügung.

  1. Auf der oben benannten Fläche wird für den 31. Dzember 2021 in der Zeit von 18 Uhr bis zum 1. Januar 2022, 6 Uhr eine allgemeine Maskenpflicht angeordnet (§ 4 Abs. 4 VO-CP).
  1. Das Abnehmen der Maske zum Verzehr ist ausschließlich zulässig in der genehmigten Außenbestuhlungsfläche der Gastronomie nach Einnahme eines dortigen Sitzplatzes.
  1. Der Konsum alkoholischer Getränke ist ausschließlich zulässig in der genehmigten Außenbestuhlungsfläche der Gastronomie nach Einnahme eines dortigen Sitzplatzes.
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
  1. Auf die Bußgeldvorschrift des § 15 der VO-CP wird hingewiesen
  1. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.

Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 17. Dezember 2021

gez.

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Uwe Conradt
Oberbürgermeister