Freitag, 21. Mai 2021

Alkoholverbot

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V-2-Infektionen in der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 7 Abs. 9 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12.05.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung von § 35 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz- (SVwVfG) nachfolgende

Allgemeinverfügung:

  1. Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen an allen Tagen in der Zeit von 18 Uhr bis 24 Uhr untersagt:
  2. Staden und Umgebung
  • Uferbereich und Anlagen entlang der Saar (Am Staden und Willi-Graf-Ufer) beginnend Höhe Restaurant Undine bis zur Wilhelm-Heinrich-Brücke incl. der Freitreppe Berliner Promenade.  Der Regelungsbereich erfasst die Grünanlagen einschl. der dazugehörigen Wege- und Mauerflächen. Im Bereich der Straße Am Staden bis zur abknickenden Straße Obere Lauerfahrt gilt das Verbot zudem auf den uferseitig verlaufenden Bürgersteigflächen und Freiflächen einschließlich der Begrenzungsmauer zur Grünanlage hin.
  • Tblisser Platz einschließlich der Begrenzungsmauer zur Grünanlage hin
  1. St. Johanner Markt und Umgebung
  • St. Johanner Markt bis zur Grenze 18/20
  • Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
  • Saarstraße bis Kreuzung am Stadtgraben

Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den als Anlage 1a-1c und 2 beigefügten Lageplänen. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 22.05.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 14.05.2021 außer Kraft.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 31.05.2021.

5. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

6. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.

7. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 21.05.2021

gez.

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

Übersichtspläne

In den blauen Zonen gilt das Alkoholverbot.