Bautechnischer Brandschutz

Informationen zum bautechnischen Brandschutz der Unteren Bauaufsichtsbehörde. 

Rauchwarnmelder

Feuer und Rauchentwicklung im Treppenhaus - ambrozinio/Shutterstock

Feuer und Rauchentwicklung im Treppenhaus - ambrozinio/Shutterstock

Feuer und Rauchentwicklung im Treppenhaus - ambrozinio/Shutterstock

Im Saarland gilt nach der Landesbauordnung (LBO) die Pflicht, auch in privaten Wohnungen und Häusern Rauchwarnmelder zu installieren.

  • Verantwortlich für die Installation sind alle Haus-/Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie Vermieterinnen und Vermieter.
  • Erforderlich sind CE-zertifizierte Rauchmelder.
  • Die Pflicht gilt für alle Wohnräume, in denen Personen schlafen, sowie solche Räume, in denen eine Übernachtung möglich wäre (zum Beispiel: Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer).
  • Darüber hinaus gilt die Pflicht für alle Flure, die von Aufenthaltsräumen abführen und als Fluchtweg dienen. Der Abstand zwischen den Rauchmeldern darf maximal 15 Meter betragen.
Tipp: Verkettete Rauchmelder

Bei mehrstöckigen Häusern so genannte verkettete Rauchmelder nutzen: Diese sind miteinander verbunden und lösen bei einem Brand in einem Geschoss Alarme in anderen Geschossen aus.

Auszug aus der Landesbauordnung (LBO)

Nutzungsbedingte Anforderungen § 46 Wohnungen

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Rettungswege

Die Landesbauordnung fordert zudem für jedes Geschoss von Nutzungseinheiten wie Wohnungen – aber auch Praxen oder selbstständige Betriebsstätten – mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie. Innerhalb eines Geschosses dürfen beide Rettungswege über denselben Flur verlaufen. (§ 33 (1) LBO).

Der erste Rettungsweg muss dabei immer baulich hergestellt werden. Dies kann zum Beispiel über einen Ausgang ins Freie im Erdgeschoss oder Treppen in Geschossen ins Freie umgesetzt werden.

Als zweiter Rettungsweg kann entweder ein baulicher Rettungsweg erforderlich sein (zum Beispiel bei Sonderbauten) oder er kann über Rettungsgeräte der Feuerwehr (Leitern, Hubrettungsfahrzeuge) führen.

Ein zweiter baulicher Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung von Menschen und Tieren über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

Lagerung von Gegenständen in Treppenräumen

Fluchtwege im Brandfall: Lebensversicherung

Wichtige Bestandteile von Rettungswegen bilden Treppenräume. Generelle Anforderungen formuliert die Landesbauordnung (LBO): „Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.“ (§ 35 Abs. 1 Satz 2 LBO)

Das Lagern oder Aufstellen von Gegenständen in Treppenräumen ist tabu. Dies gilt insbesondere für Kinderwägen, Fahrräder, Kleinmöbel etc. Denn: Gegenstände engen die Breite der Treppenläufe ein und behindern im Brandfall die Flüchtenden einerseits und die Rettungskräfte andererseits. Stürzen sie um, verschärft dies die Situation nochmals.

Wer darüber hinaus brennbare Gegenstände in Treppenräumen lagert, handelt ordnungswidrig.

Schaubild: Wichtige Tipps

Schaubild zum Brandschutz - LHS

Schaubild zum Brandschutz - LHS

Schaubild zum Brandschutz - LHS

Verhalten im Brandfall

Die meisten Brandopfer sind nicht durch Feuer oder Flammen zu beklagen, sondern durch das Einatmen von Rauchgasen! Beachten Sie deshalb die folgenden Regeln:

  1. Bewahren Sie Ruhe.
  2. Unternehmen Sie keine Löschversuche bei einem Feuer, das über die Größe eines Entstehungsbrandes (örtlich begrenzter Brand mit Flammenbildung) hinausgeht.
  3. Verlassen Sie umgehend Wohnung, Büro oder sonstige Gefahrenbereiche. Vergeuden Sie keine Zeit, weil Sie noch Dinge mitnehmen wollen. Nichts ist so wertvoll wie Ihre Gesundheit!
  4. Ziehen Sie jede Tür, durch die Sie hindurchgehen, hinter sich zu, damit sich der Rauch nicht weiter ausbreiten kann. Türen nicht absperren, Schlüssel mitnehmen.
  5. Melden Sie den Brand über die Notrufnummer 112.
  6. Alarmieren Sie andere Hausbewohner oder Kollegen. Helfen Sie Kindern, älteren und behinderten Menschen.
  7. Benutzen Sie im Brandfall den Fahrstuhl nicht.
  8. Machen Sie sich beim Eintreffen von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei bemerkbar, zum Beispiel, indem Sie auf der Straße stehen und deutlich winken. Übergeben Sie Ihren Wohnungstürschlüssel der Feuerwehr.

Löschgeräte, Feuerlöscher, Löschdecken

Für private Haushalte eignen sich Wasser und/oder Schaumlöscher. Damit können Sie die meisten Entstehungsbrände (örtlich begrenzte Brände) gut bekämpfen. Verwenden Sie den Löscher auf keinen Fall zum Löschen von brennendem Fett oder Öl (zum Beispiel in einer Fritteuse). Fettbrände können durch das Abdecken mit einem Deckel oder mit einer Löschdecke erstickt werden.

Im Auto sollten Sie einen Pulverlöscher einer Füllung von mindestens zwei Kilogramm mitführen.

Bleibt der Löschversuch erfolglos, bringen Sie sich zuerst in Sicherheit und rufen Sie die Feuerwehr (112).

Sie erhalten Feuerlöscher in Baumärkten und bei Fachbetrieben. Achten Sie darauf, nur geprüfte Feuerlöscher nach DIN EN 3 (früher DIN 14406) zu kaufen. Für private Haushalte eignen sich Schaumlöscher für die Brandklassen A (Feststoffe) und B (brennbare Flüssigkeiten) sowie Pulverlöscher. Der Löschmittelinhalt sollte von sechs Kilogramm betragen.

Jeder Feuerlöscher sollte im Abstand von jeweils zwei Jahren von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eines Fachbetriebes für Feuerlöscher (Sachkundige) gewartet werden.

Brandgefahr beim Grillen und Schwenken

  • Beim Grillen oder Schwenken im Freien darauf achten, genügend Abstand zu brennbaren Materialien einzuhalten. Jede Überdachung über dem Grill hindert Wärme und Rauch am gefahrlosen Abziehen. Dies können zum Beispiel ein Sichtschutz aus PVC, Holz, Baumwolle, Fenster, gelber Sack oder Möbelstück sein.
  • In geschlossenen Räumen oder unter Dächern (zum Beispiel auf Balkonen) verwenden Sie bitte nur elektrische Grillgeräte.
  • Achten sie darauf, Ihren Elektro-, Gas- oder Holzkohlegrill im Fachhandel zu erwerben und sich über die Betriebserlaubnis zu informieren. Welche Hinweise gelten für den Standort, Abstände und die Sicherheit?
  • Grillen sie in öffentlichen Bereichen nur in ausgewiesenen Grillbereichen, niemals im Wald oder auf Wiesenflächen.
  • Auch an erlaubten Stellen muss offenes Feuer immer beaufsichtigt werden. Bedenken Sie, dass auch durch Funkenflug eine hohe Brandgefahr ausgeht.
  • Bei langanhaltend trockener Witterung kann sich auch auf Wiesen und Rasenflächen ein Feuer ausbreiten. Lassen Sie deshalb nie Grillholzkohle zurück, die nicht komplett abgelöscht wurde.

Beratung zum bautechnischen Brandschutz

Über den bautechnischen Brandschutz informiert das Bauaufsichtsamt. 

Ihr Ansprechpartner

Thomas Probst
Bautechnische Brandschutzberatung

Bauaufsichtsamt
Telefon: +49 681 905-1342
E-Mail: thomas.probst@saarbruecken.de

Bauaufsichtsamt

Gerberstraße 29
66111 Saarbrücken
St.Johann

Telefon: +49 681 905-1629
Fax: +49 681 905-1351

E-Mail: bauaufsicht@saarbruecken.de

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch
9 bis 12 Uhr

Donnerstag
8 bis 18 Uhr

Hinweis

Die Bauberatung erreichen Sie unter bauberatung@saarbruecken.de.

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