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Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 4. November die Einführung einer Beherbergungssteuer für Übernachtungen in Saarbrücken beschlossen. Sie gilt ab dem 1. April 2026.
Hier gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die Beherbergungssteuer wird bei entgeltlicher Übernachtung im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken
erhoben.
Sie betrifft insbesondere Hotels, Motels, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und Privatzimmervermietung (Airbnb und Co.) sowie weitere Anbietende von Übernachtungen wie Campingplätze und Schiffe.
Nicht betroffen sind Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime sowie kostenlose Übernachtungen im Privatbereich.
Die Beherbergungssteuer gilt für Übernachtungen ab dem 1. April 2026. Sie beruht auf der am 4. November 2025 vom Stadtrat verabschiedeten Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Beherbergungen in der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Relevant für die Erhebung ist das Datum der Übernachtung. Unabhängig vom Buchungsdatum muss für alle Übernachtungen ab dem 1. April 2026 Beherbergungssteuer gezahlt werden.
Die Beherbergungssteuer beträgt 3,5 Prozent des Aufwandes für die Übernachtungsleistung, einschließlich Mehrwertsteuer.
Zusatzleistungen wie Frühstück und andere Dienstleistungen werden nicht besteuert (§ 4 Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung).
Zuständige Behörde ist das
Stadtsteueramt
Kohlwaagstraße 4
66111 Saarbrücken
stadtsteueramt@saarbruecken.de
Bei Nichterscheinen („No-Shows“) des Gastes fällt die Beherbergungssteuer an. Die Beherbergungsleistung
wurde gebucht und der Beherbergungsbetrieb hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen
dem Gast das Zimmer bereitgehalten. Es kommt nicht darauf an, ob die Übernachtungsmöglichkeit
tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Der Beherbergungsbetrieb ist dazu verpflichtet
(§ 12 i.V.m. §§ 7, 8, 10 und 11 Beherbergungssteuersatzung)
Zuwiderhandlungen können gemäß §§ 13, 14 KAG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und strafrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen.
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herunter. Es handelt sich um beschreibbare PDF-Formulare. Die Steuererklärung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Sie können Sie per Post oder per E-Mail an das Stadtsteueramt senden.
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Stadtsteueramt
Kohlwaagstraße 4
Telefon:
+49 681 9050
Fax:
+49 681 905-3477
E-Mail:
stadtsteueramt@saarbruecken.de
Montag - Dienstag
8.30 bis 12 Uhr
und
13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch, Freitag
8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 18 Uhr
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Lesen Sie hier die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer nach.
Beherbergungssteuersatzung