Beherbergungssteuer

Hier finden Interessierte alle wichtigen Informationen und Formulare zur Beherbergungssteuer sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 4. November 2025 die Einführung einer Beherbergungssteuer für Übernachtungen in Saarbrücken beschlossen. Sie gilt seit 1. April 2026.

Allgemeine Fragen zur Beherbergungssteuer

  • Was ist die Beherbergungssteuer und wo wird sie erhoben?

    Die Beherbergungssteuer wird bei entgeltlicher Übernachtung im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken
    erhoben.

    Sie betrifft insbesondere Hotels, Motels, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und Privatzimmervermietung (wie beispielsweise Airbnb) sowie weitere Anbietende von Übernachtungen wie Campingplätze und Schiffe.

    Nicht betroffen sind Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime, wenn sie Patientinnen und Patienten zur medizinischen Versorgung dort unterbringen sowie kostenlose Übernachtungen im Privatbereich.

  • Wie hoch ist die Beherbergungssteuer?

    Die Beherbergungssteuer beträgt 3,5 Prozent des Übernachtungspreises einschließlich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer. Zusatzleistungen wie Frühstück und andere Dienstleistungen werden nicht besteuert (§ 4 Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung).

    Zum steuerpflichtigen Übernachtungspreis zählen auch Provisionen und Servicegebühren von Buchungsplattformen wie Booking oder Airbnb sowie die Zimmerreinigung. Zusatzleistungen wie die Unterbringung von Haustieren oder die Nutzung eines kostenpflichtigen Parkplatzes sind von der Steuer ausgenommen.

    Sind die Preise für Mahlzeiten nicht separat ausgewiesen, muss bei der Steueranmeldung die entsprechende Pauschale angesetzt werden.

    Unter "Berechnung und besondere Buchungsfälle" ist ein vereinfachtes Rechenbeispiel aufgeführt.

  • Ab wann gilt die Beherbergungssteuer?

    Die Beherbergungssteuer gilt für Übernachtungen ab dem 1. April 2026. Sie beruht auf der am 4. November 2025 vom Stadtrat verabschiedeten Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Beherbergungen in der Landeshauptstadt Saarbrücken.

    Die Satzung finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.

  • Wer ist Steuerschuldner und Steuerentrichtungspflichtiger?

    Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, der die Beherbergungsmöglichkeit in Anspruch nimmt.

    Entrichten muss die Steuer der Betreiber des Beherbergungsbetriebes - als sogenannter Steuerentrichtungspflichtiger ist er dafür zuständig, den fälligen Betrag von den Gästen einzuziehen und an die Landeshauptstadt Saarbrücken abzuführen.

  • Gilt die Steuer für Buchungen vor dem 1. April 2026?

    Relevant für die Erhebung ist das Datum der Übernachtung. Unabhängig vom Buchungsdatum muss für alle Übernachtungen ab dem 1. April 2026 Beherbergungssteuer gezahlt werden.

Berechnung und besondere Buchungsfälle

  • Wie wird die Beherbergungssteuer berechnet?

    Die Beherbergungssteuer beträgt 3,5 Prozent des Übernachtungspreises einschließlich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer. Zusatzleistungen wie Frühstück und andere Dienstleistungen werden nicht besteuert (§ 4 Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung). Ein vereinfachtes Beispiel zur Berechnung: 

    A. Abgabepflichtige Übernachtungen, ohne Pauschalpreise für Mahlzeiten anhand des Beispiels: zwei Gäste für 30 Nächte

    Posten

    Angaben in Euro

    Anzahl Über­nachtungen

    Alle Übernachtungen (gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer), außer den unter B genannten Fällen

    3.000 Euro

    60

    Abzüge für steuerfreie Übernachtungen, längstens 28 Tage [§ 4 Abs. 3]*

    200 Euro

    4

    Ergebnis (Bemessungsgrundlage A)

    2.800 Euro

    56

    Hinweis zu § 4 Abs. 3*: Besteuert werden bei ununterbrochenem Aufenthalt im selben Beherbergungsbetrieb längstens 28 Tage, wobei Anreise- und Abreisetag als ein Tag gelten. Das entspricht den umschlossenen 28 Nächten.

    B. Abgabepflichtige Übernachtungen, mit Pauschalpreisen für Mahlzeiten anhand des Beispiels: drei Gäste für eine Nacht

    Posten

    Angaben in Euro

    Anzahl Über­nachtungen

    Alle Übernachtungen mit Pauschalpreisen (gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer), [§ 4 Abs. 2]*

    3.000 Euro

    60

    Abzüge Pauschalen für dreimal Frühstück (10 Euro) und Mittag- und Abendessen (jeweils 20 Euro)

    90 Euro

    -

    Abzüge für steuerfreie Übernachtungen, längstens 28 Tage [§ 4 Abs. 3]*

    0 Euro

    0

    Ergebnis (Bemessungsgrundlage B)

    360 Euro

    3

    Hinweis zu § 4 Abs. 3*: Besteuert werden bei ununterbrochenem Aufenthalt im selben Beherbergungsbetrieb längstens 28 Tage, wobei Anreise- und Abreisetag als ein Tag gelten. Das entspricht den umschlossenen 28 Nächten.

    C. Daraus resultierende Beherbergungssteuer

    Posten

    Angaben in Euro

    Gesamtergebnis von Bemessungsgrundlage A und Bemessungsgrundlage B

    3.160 Euro

    Multipliziert mit Steuersatz von 3,5 Prozent [§ 4]*

    90 Euro

    *Angabe Beherbergungssteuersatzung

  • Die Beherbergungsleistung wurde nicht in Anspruch genommen. Ist die Beherbergungssteuer dennoch zu zahlen?

    Bei Nichterscheinen („No-Shows“) des Gastes fällt die Beherbergungssteuer an.

    Die Beherbergungsleistung wurde gebucht und der Beherbergungsbetrieb hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Gast das Zimmer bereitgehalten.

    Es kommt nicht darauf an, ob die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

  • Die Übernachtung wurde storniert. Ist die Beherbergungssteuer dennoch zu zahlen?

    Im Fall einer kostenlosen Stornierung fällt keine Beherbergungssteuer an.

    Bei einer kostenpflichtigen Stornierung ist die Stornierungsgebühr nicht als Beherbergungsentgelt zu sehen und unterliegt somit nicht der Besteuerung. Voraussetzung ist, dass es sich ausdrücklich um eine Stornierungsgebühr beziehungsweise Stornierungskosten handelt und nicht um anteilige Übernachtungskosten.

    Wenn der Gast aufgrund der Stornierung zur Zahlung eines (Teil-)Betrages verpflichtet ist, fällt die Beherbergungssteuer auf diesen (Teil-)Betrag an.

Anmeldung, Erhebung und Pflichten

  • Ich biete Übernachtungen im Saarbrücker Stadtgebiet an. An wen muss ich mich wenden?

    Die zuständige Behörde ist das:

    Stadtsteueramt
    Kohlwaagstraße 4
    66111 Saarbrücken
    E-Mail: stadtsteueramt@saarbruecken.de

  • Wie läuft das Verfahren zur Steuererhebung ab?
    • Für die Stammdatenerfassung und die Erklärung der Beherbergungssteuer werden Vordrucke bereitgestellt.
    • Die Erklärung der Beherbergungssteuer ist halbjährlich einzureichen, die Fristen gelten zum 15. Juli und zum 15. Januar eines Jahres.
    • Bei Abgabe der Stammdatenerhebung wird vorab ein Kassenzeichen für den Betrieb erstellt. Dieses ist bei Steueranmeldung und Zahlung anzugeben
    • Die Steuer ist in der Anmeldung mit dem Steuerformular selbst zu errechnen und fristgerecht, jeweils zum 20. Januar und 20. Juli eines Jahres, zu entrichten. 
    • Werden mehrere Beherbergungsbetriebe unterhalten, ist für jeden Beherbergungsbetrieb eine gesonderte Steueranmeldung mit eigenem Kassenzeichen einzureichen.
  • Warum wird kein Steuerbescheid versandt?

    Die Beherbergungssteuer ist eine Anmeldesteuer. Beherbergungsbetriebe berechnen die Steuer selbst, melden sie an und führen sie an die Landeshauptstadt Saarbrücken ab.

    Mit der Abgabe der Steueranmeldung gilt die Steuer als festgesetzt – ein gesonderter Steuerbescheid oder eine zusätzliche Zahlungsaufforderung erfolgt daher nicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. §§ 164, 168 AO).

  • Was geschieht, wenn der Beherbergungsbetrieb seinen Pflichten nicht nachkommt?

    Der Beherbergungsbetrieb ist dazu verpflichtet:

    • die Steuererklärung vollständig und korrekt innerhalb der festgesetzten Frist abzugeben
    • die ihm obliegenden Aufbewahrungs-, Auskunfts-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen
    • den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken bei der Überprüfung der Angaben in einer Steueranmeldung Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Zugang zu den Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zu gewähren und die Geschäftsunterlagen auf Anforderung zu übersenden

    (§ 12 i.V.m. §§ 7, 8, 10 und 11 Beherbergungssteuersatzung, siehe Downloads)

    Zuwiderhandlungen können gemäß §§ 13, 14 KAG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und strafrechtliche
    Konsequenzen nach sich ziehen.

Downloads

Formulare

Laden Sie hier die relevanten Formulare herunter. Es handelt sich um beschreibbare PDF-Formulare. 

Die Steuererklärung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Sie können Sie per Post oder per E-Mail an das Stadtsteueramt senden.

Gasthinweise

Weitere Informationen und Kontakt

Stadtsteueramt

Kohlwaagstraße 4
66111 Saarbrücken

Telefon: +49 681 9050
Fax: +49 681 905-3477

E-Mail: stadtsteueramt@saarbruecken.de

Öffnungszeiten

Montag - Dienstag
8.30 bis 12 Uhr
und 13.30 bis 15.30 Uhr

Mittwoch, Freitag
8.30 bis 12 Uhr

Donnerstag
8 bis 18 Uhr

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Satzung

Satzung

Lesen Sie hier die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer nach. 

Beherbergungssteuersatzung