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Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 4. November 2025 die Einführung einer Beherbergungssteuer für Übernachtungen in Saarbrücken beschlossen. Sie gilt seit 1. April 2026.
Die Beherbergungssteuer wird bei entgeltlicher Übernachtung im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken
erhoben.
Sie betrifft insbesondere Hotels, Motels, Jugendherbergen, Ferienwohnungen und Privatzimmervermietung (wie beispielsweise Airbnb) sowie weitere Anbietende von Übernachtungen wie Campingplätze und Schiffe.
Nicht betroffen sind Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime, wenn sie Patientinnen und Patienten zur medizinischen Versorgung dort unterbringen sowie kostenlose Übernachtungen im Privatbereich.
Die Beherbergungssteuer beträgt 3,5 Prozent des Übernachtungspreises einschließlich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer. Zusatzleistungen wie Frühstück und andere Dienstleistungen werden nicht besteuert (§ 4 Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung).
Zum steuerpflichtigen Übernachtungspreis zählen auch Provisionen und Servicegebühren von Buchungsplattformen wie Booking oder Airbnb sowie die Zimmerreinigung. Zusatzleistungen wie die Unterbringung von Haustieren oder die Nutzung eines kostenpflichtigen Parkplatzes sind von der Steuer ausgenommen.
Sind die Preise für Mahlzeiten nicht separat ausgewiesen, muss bei der Steueranmeldung die entsprechende Pauschale angesetzt werden.
Unter "Berechnung und besondere Buchungsfälle" ist ein vereinfachtes Rechenbeispiel aufgeführt.
Die Beherbergungssteuer gilt für Übernachtungen ab dem 1. April 2026. Sie beruht auf der am 4. November 2025 vom Stadtrat verabschiedeten Satzung über die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Beherbergungen in der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Die Satzung finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.
Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast, der die Beherbergungsmöglichkeit in Anspruch nimmt.
Entrichten muss die Steuer der Betreiber des Beherbergungsbetriebes - als sogenannter Steuerentrichtungspflichtiger ist er dafür zuständig, den fälligen Betrag von den Gästen einzuziehen und an die Landeshauptstadt Saarbrücken abzuführen.
Relevant für die Erhebung ist das Datum der Übernachtung. Unabhängig vom Buchungsdatum muss für alle Übernachtungen ab dem 1. April 2026 Beherbergungssteuer gezahlt werden.
Die Beherbergungssteuer beträgt 3,5 Prozent des Übernachtungspreises einschließlich der gegebenenfalls anfallenden Mehrwertsteuer. Zusatzleistungen wie Frühstück und andere Dienstleistungen werden nicht besteuert (§ 4 Abs. 2 Beherbergungssteuersatzung). Ein vereinfachtes Beispiel zur Berechnung:
|
Posten |
Angaben in Euro |
Anzahl Übernachtungen |
|---|---|---|
|
Alle Übernachtungen (gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer), außer den unter B genannten Fällen |
3.000 Euro |
60 |
|
Abzüge für steuerfreie Übernachtungen, längstens 28 Tage [§ 4 Abs. 3]* |
200 Euro |
4 |
|
Ergebnis (Bemessungsgrundlage A) |
2.800 Euro |
56 |
Hinweis zu § 4 Abs. 3*: Besteuert werden bei ununterbrochenem Aufenthalt im selben Beherbergungsbetrieb längstens 28 Tage, wobei Anreise- und Abreisetag als ein Tag gelten. Das entspricht den umschlossenen 28 Nächten.
|
Posten |
Angaben in Euro |
Anzahl Übernachtungen |
|---|---|---|
|
Alle Übernachtungen mit Pauschalpreisen (gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer), [§ 4 Abs. 2]* |
3.000 Euro |
60 |
|
Abzüge Pauschalen für dreimal Frühstück (10 Euro) und Mittag- und Abendessen (jeweils 20 Euro) |
90 Euro |
- |
|
Abzüge für steuerfreie Übernachtungen, längstens 28 Tage [§ 4 Abs. 3]* |
0 Euro |
0 |
|
Ergebnis (Bemessungsgrundlage B) |
360 Euro |
3 |
Hinweis zu § 4 Abs. 3*: Besteuert werden bei ununterbrochenem Aufenthalt im selben Beherbergungsbetrieb längstens 28 Tage, wobei Anreise- und Abreisetag als ein Tag gelten. Das entspricht den umschlossenen 28 Nächten.
|
Posten |
Angaben in Euro |
|---|---|
|
Gesamtergebnis von Bemessungsgrundlage A und Bemessungsgrundlage B |
3.160 Euro |
|
Multipliziert mit Steuersatz von 3,5 Prozent [§ 4]* |
90 Euro |
*Angabe Beherbergungssteuersatzung
Bei Nichterscheinen („No-Shows“) des Gastes fällt die Beherbergungssteuer an.
Die Beherbergungsleistung wurde gebucht und der Beherbergungsbetrieb hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen dem Gast das Zimmer bereitgehalten.
Es kommt nicht darauf an, ob die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich in Anspruch genommen wurde.
Im Fall einer kostenlosen Stornierung fällt keine Beherbergungssteuer an.
Bei einer kostenpflichtigen Stornierung ist die Stornierungsgebühr nicht als Beherbergungsentgelt zu sehen und unterliegt somit nicht der Besteuerung. Voraussetzung ist, dass es sich ausdrücklich um eine Stornierungsgebühr beziehungsweise Stornierungskosten handelt und nicht um anteilige Übernachtungskosten.
Wenn der Gast aufgrund der Stornierung zur Zahlung eines (Teil-)Betrages verpflichtet ist, fällt die Beherbergungssteuer auf diesen (Teil-)Betrag an.
Die zuständige Behörde ist das:
Stadtsteueramt
Kohlwaagstraße 4
66111 Saarbrücken
E-Mail: stadtsteueramt@saarbruecken.de
Die Beherbergungssteuer ist eine Anmeldesteuer. Beherbergungsbetriebe berechnen die Steuer selbst, melden sie an und führen sie an die Landeshauptstadt Saarbrücken ab.
Mit der Abgabe der Steueranmeldung gilt die Steuer als festgesetzt – ein gesonderter Steuerbescheid oder eine zusätzliche Zahlungsaufforderung erfolgt daher nicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. §§ 164, 168 AO).
Der Beherbergungsbetrieb ist dazu verpflichtet:
(§ 12 i.V.m. §§ 7, 8, 10 und 11 Beherbergungssteuersatzung, siehe Downloads)
Zuwiderhandlungen können gemäß §§ 13, 14 KAG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden und strafrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen.
Laden Sie hier die relevanten Formulare herunter. Es handelt sich um beschreibbare PDF-Formulare.
Die Steuererklärung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Sie können Sie per Post oder per E-Mail an das Stadtsteueramt senden.
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Stadtsteueramt
Kohlwaagstraße 4
Telefon:
+49 681 9050
Fax:
+49 681 905-3477
E-Mail:
stadtsteueramt@saarbruecken.de
Montag - Dienstag
8.30 bis 12 Uhr
und
13.30 bis 15.30 Uhr
Mittwoch, Freitag
8.30 bis 12 Uhr
Donnerstag
8 bis 18 Uhr
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Lesen Sie hier die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer nach.
Beherbergungssteuersatzung