Beglaubigungen und Führungszeugnis
Beglaubigung
Beglaubigungen von Abschriften und Fotokopien
Die amtliche Beglaubigung darf nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass
1. die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder
2. die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde
3. für interne Zwecke/eigenes Verwaltungsverfahren benötigt wird.
Wichtig:
Ist das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Ablichtung für private Zwecke und nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
Die amtliche Beglaubigung kann grundsätzlich nur durchgeführt werden, sofern die vorgelegten Schriftstücke in deutscher Sprache gehalten sind. Bei Schriftstücken in fremder Sprache ist im Allgemeinen eine Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers erforderlich. Die Übersetzung soll mit der Abschrift/Kopie vom Dolmetscher fest verbunden werden; die Verbindungsstellen sind mit dem Siegel des Dolmetschers zu versehen.
Deutsche Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) dürfen ausschließlich von den Standesämtern beglaubigt werden.
Weitere Hinweise zur Verwendung ausländischer, öffentlicher Urkunden in Deutschland
Notwendige Unterlagen:
Original und Fotokopie des zu beglaubigenden Schriftstücks, die Fotokopien sind mit zu bringen. Nur in Ausnahmefällen können in den Bürgerämtern Kopien gemacht werden.
Bearbeitungszeit:
Sie können das beglaubigte Schriftstück gleich wieder mitnehmen. Ab drei Beglaubigungen behalten wir uns jedoch vor, mit Ihnen einen Abholtermin abzusprechen.
Beglaubigungen von Unterschriften
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird. D.h. die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, muss immer persönlich vorsprechen.
Unterschriftsbeglaubigungen sind nicht für privatrechtliche Zwecke möglich.
Ebenso wenig dürfen Unterschriften für Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, standesamtliche Angelegenheiten, Hypotheken-, Kreditsachen, Löschungesbewilligungen, Vereinsangelegenheiten, Texte in ausländischer Sprache sowie Unterschriften ohne dazugehörigen Text beglaubigt werden.
Notwendige Unterlagen:
Personalausweis
Gebühren:
| Leistung | Gebühren | |
| Beglaubigungen von Unterschriften | je Unterschrift | 2,55 Euro |
| Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien | bis fünf Seiten |
3,30 Euro (pauschal) |
| bei umfangreichen Dokumenten je weitere Seite zusätzlich | 0,55 Euro | |
| Fotokopien | je Kopie | 0,71 Euro |
Führungszeugnis
Um ein Führungszeugnis zu beantragen, müssen Sie in Saarbrücken gemeldet sein.
Der Antrag ist persönlich zu stellen. Die Erteilung einer Vollmacht ist rechlich nicht zulässig!
Bitte bringen Sie Reisepass oder Personalausweis mit. Nur in Ausnahmefällen können Sie ein Führungszeugnis schriftlich beantragen. Wegen der notwendigen Angaben zu Ihrem schriftlichen Antrag nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst ist eine genaue Adressangabe der Behörde nötig.
Die Bearbeitungszeit beim Bundeszentralregister kann mehrere Wochen andauern.
Für Minderjährige kann auch der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen (Ausweis und gegebenenfalls Vertretungsbefugnis sind mit vorzulegen).
Die Gebühr beträgt 13 Euro.
Mehr zum Thema Führungszeugnis
Rathaus
- Übersicht
- Die Oberbürgermeisterin
- Stadtverwaltung
- Onlinedienste
- Bürgerservice
- Ausweis und Pässe
- Beglaubigung und Führungszeugnis
- Führerscheine
- Fundsachen
- Geburt
- Gewerbeangelegenheiten
- Heiraten
- Hundesteuerangelegenheiten
- Kfz-Angelegenheiten
- Lohnsteuerkarten
- Sterbefall
- Umzug und Meldeangelegenheiten
- Veranstaltungslotse
- Windelbonus
- Zweitwohnungssteuer
- Weitere Dienstleistungen im Bürgerservice
- Was erledige ich wo?
- Stadtpolitik
- Stadtentwicklung
- Medien- und Bürgerkommunikation
- Zahlen, Daten und Fakten
- Europe Direct Saarbrücken
- Städtepartnerschaften
- Rathaus St. Johann
Die Bürgerämter
Übersicht über die Saarbrücker Bürgerämter mit Adressen, Telefonnummern und Anfahrtskizzen. weiter




