Unterstützung der Gastronomie im Winter

Die Landeshauptstadt Saarbrücken wird die Gastronomie auch in der kalten Jahreszeit weiterhin unterstützen.

Eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe – bestehend aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wirtschaftsförderung, des Ordnungsamtes, der Feuerwehr, des Stadtplanungsamtes und der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Dialog mit Vertreterinnen und Vertretern der Gastronomie – hat ein Konzept entwickelt, um mit weiteren Hilfs-maßnahmen Planungssicherheit für die Saarbrücker Betriebe zu gewährleisten.

Sondernutzung im öffentlichen Raum

Rahmenbedingungen:

  • Die Erweiterung der Außenbestuhlungsflächen wird vorerst bis zum 31.03.2021 verlängert.
  • Auf den genehmigten Außenbestuhlungsflächen, hierzu zählen auch die bis dato erweiterten Außenbestuhlungsflächen, kann für die Aufstellung von Pavillons eine Erlaubnis bis vorerst 31.03.2021 erteilt werden.
  • Die Pavillons müssen zum Schutz vor Wind mit Gewichten ausgestattet sein und müssen zu Zwecken des Brandschutzes jederzeit durch 2 Personen vom Gebäude wegtragbar sein.
  • Eingänge müssen zwingend freigehalten und dürfen nicht überdacht werden. Des Weiteren dürfen Pavillons auf Gehwegen nur dann aufgestellt werden, wenn eine Durchgangsbreite von 1,50 m verbleibt und die Restgehwegbreite nicht durch einen Pavillon überdacht wird. Das Aufstellen von Pavillons auf Parkplätzen ist nicht gestattet.
  • Die Verwaltung wird dem Stadtrat ferner eine Änderung der Sondernutzungssatzung vorschlagen, nach der auch Genehmigungen für das Aufstellen befestigter Zelte erfolgen können. Diese werden dann einen Abstand von mindestens 5 m zu bestehender Bebauung einzuhalten haben.
  • Die Gastronomen und Betreiber sind für die Einhaltung ihrer Verkehrssicherungspflichten, insbesondere im Hinblick auf Schnee und Wasser, selbst verantwortlich.
  • Weiterhin ist auf die Hygiene- und Abstandsregeln sowie Nichtraucherschutz gemäß der jeweils aktuell geltenden Vorschriften und Verordnungen zu achten.
  • Gestaltung der Pavillons und Zelte: Wie Gastroschirme, vorwiegend weiß oder in gedeckten Farben. In jedem Fall in Übereinstimmung mit den Leitlinien zur Gestaltung im öffentlichen Raum.
  • Öffnungszeiten: Im Rahmen der geltenden Vorschriften

Unterstützung der Gastronomie im Winter

Zum Heizen ist der Einsatz elektrischer Heizanlagen (elektrisch betriebene Heizstrahler und Infrarotstrahler) im Rahmen der Sondernutzungssatzung möglich. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Es dürfen keine brennbaren und leicht entzündlichen Stoffe oder Gase in der Nähe (1,50 m Radius) von Infrarotstrahlern aufbewahrt werden.
  • Minimaler Abstand nach oben (zur Decke oder anderen Materialien): 0,25 m
  • Minimaler Abstand zur Seite (zur Wand oder anderen Materialien): 1 m
  • Minimaler Abstand zum Boden oder anderen wärmeempfindlichen Materialien in Abstrahlrichtung: 1,50 m
  • Es ist darauf zu achten, dass das Gerät nach allen Seiten „Strahlwasser“ geschützt ist.

Bei beiden Heizartanlagen sind außerdem die Herstellerangaben (Bedienungsanleitung) zu beachten. Bei gewerblichem Betrieb sind weitergehende Anforderungen gemäß der DGUV Vorschrift 79 zu beachten.

Die Einhaltung der Angaben ist Betreiberpflicht.

 

Antragstellung:

  • Die Erlaubnis ist beim Ordnungsamt zu beantragen. Als Anlage ist ein maßstabsgerechter Plan beizulegen, der die Aufstellung des geplanten Pavillons beinhaltet. Für die Antragsgenehmigung erfolgt durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Feuerwehr und das Ordnungsamt eine Einzelfallbetrachtung, die die bauschutzrechtlichen, baurechtlichen und verkehrlichen Aspekte/Vorschriften berücksichtigt.
  • Anträge können ab 12.10.2020 beim Ordnungsamt unter der E-Mail-Adresse: ordnungsamt@saarbruecken.de gestellt werden mit dem Betreff ‚Gastronomie im Winter‘
  • Gebühren werden gemäß der Sondernutzungssatzung erhoben. Sie finden Sie im Downloadbereich. 

Downloads