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Informationen zu Untersuchungsberechtigungsscheinen und Wehr- oder Zivildienst.

Untersuchungsberechtigungsschein

Jugendliche können vor gesundheitlichen Schäden durch ärztliche Untersuchungen bewahrt werden. Hierbei unterscheidet man zwischen:

Erstuntersuchung
Jugendliche dürfen bei ihrem Eintritt in das Berufsleben nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt.
Erforderlich ist eine Erstuntersuchung immer vor der erstmaligen Aufnahme eines unbefristeten oder auf Dauer von mehr als zwei Monaten befristeten Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses.

Erste Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist die Bescheinigung über die zwingend vorgeschriebene erste Nachuntersuchung vorzulegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.

Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung können sich Jugendliche freiwillig nachuntersuchen lassen.

Außerordentliche Nachuntersuchung
Ergibt eine der vorstehend genannten Untersuchungen, dass der/die Jugendliche hinter dem altersentsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, dass gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder dass die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des/der Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind, so soll der Arzt die außerordentliche Nachuntersuchung anordnen. Der Arzt kann bei den Erst- oder Nachuntersuchungen auch Ergänzungsuntersuchungen durch einen Facharzt veranlassen, wenn er dies für die abschließende Beurteilung für erforderlich hält.

Den Untersuchungsberechtigungsschein erhalten Sie bei den Bürgerämtern.

Wehrdienst und Zivildienst

Mit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes zum 1. Juli 2011 wurde die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes ausgesetzt. Gleichzeitig wurde der im Wehrpflichtgesetz angelegte freiwillige Wehrdienst fortentwickelt.

Zur Gewinnung von Bewerbern für den freiwilligen Wehrdienst übersendet das Bundesamt für Wehrverwaltung allen in Frage kommenden Personen Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften. Hierfür übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung Familiennamen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Möchten Sie der Weitergabe wiedersprechen, wenden Sie sich persönlich, schriftlich oder per E-Mail buergeramt@saarbruecken.de an eines der Saarbrücker Bürgerämter. Teilen Sie uns Ihre Geburtsdatums und ihren Geburtsort mit, damit ein Vermerk bei ihren persönlichen Meldedaten angebracht wird. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen als Download zur Verfügung.

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Antrag auf Übermittlungssperre
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