Dienstag, 16. August 2022

Information des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Niedrigwassersituation in den Fließgewässern weist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) darauf hin, dass die Entnahme von Wasser aus Bächen und Flüssen, z.B. zu Bewässerungszwecken, im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 22 Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG) i.V.m. § 25 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) lediglich mittels Schöpfen mit Handgefäßen zulässig ist. Der Gemeingebrauch umfasst nicht die Einrichtung ortsfester Anlagen zum Tränken oder Schöpfen. Die Entnahme mittels technischer Geräte, z.B. elektrische Gartenpumpen, bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewässerbenutzung gem. § 10 WHG, die beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, zu beantragen ist.  Bei der Wasserentnahme ist unbedingt zu beachten, dass weder Vertiefungen (Pumpensumpf) oder sonstige Veränderungen im bzw. am Gewässer (Treppen zur Zugänglichkeit, Schächte etc.), noch ein Aufstau im Gewässer errichtet werden dürfen.

Bei Entnahmen ohne vorliegender Genehmigung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 141 SWG, für die ein Bußgeld fällig werden kann.

Einer Entnahme kann nur genehmigt werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Der Verbleib einer ausreichenden Restwassermenge im Gewässer muss gewährleistet und kontrollierbar sein. Bei dauerhaft oder temporär geringen Abflüssen im Gewässer kann daher die Erlaubnis auch versagt oder die Entnahme durch Auflagen beschränkt werden. Daher bittet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bei beabsichtigter Antragstellung um eine Vorabstimmung mit dem LUA per Telefon oder Email, ob für das beabsichtigte Entnahmegewässer grundsätzlich eine Erlaubnis in Aussicht gestellt werden kann. Die Erlaubnis auf Wasserentnahme beinhaltet keinen wasserrechtlichen Anspruch auf einen Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.

 

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat einen Leitfaden zur Prüfung von Anträgen auf Erlaubnis der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern erarbeitet. Aus diesem Leitfaden ist u.a. ersichtlich, an welchen Gewässern die Genehmigung der Wasserentnahme von vornherein ausgeschlossen ist. Der Leitfaden kann auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (www.lua.saarland.de) eingesehen werden.

 

Bei Fragen steht das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Telefon: 0681-8500-0,
E-Mail: lua@lua.saarland.de zur Verfügung.