Donnerstag, 21. Dezember 2023

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Saarbrücken und dem Regionalverband Saarbrücken über eine Zusammenarbeit im Bereich IT-DienstleistungenÖffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Saarbrücken und dem

Mit der beabsichtigen landesweiten Medienausleihe 2.0 in den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken - durch Zusammenarbeit auf interkommunaler Ebene in den einzelnen Kreisen - soll eine strukturierte und landesweit abgestimmte Verfahrensweise zur Distribution von mobilen digitalen schulgebundenen Endgeräten für unsere Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte ermöglicht werden. Dabei sollen die in den Kreisen vorhandenen IT-Strukturen zu sogenannten KOMSA (Kompetenzzentrum für Medien- und Schulbuchausleihe sowie Administration) weiterentwickelt werden. Die KOMSA-Struktur wird durch ein System der Wartung und des Supports ergänzt. Dieser Support kann an mehreren Stellen im Kreis aufgebaut werden. Im sogenannten LOTUS (Lokale technische Unterstützung und Support) können die Schulen direkt vor Ort unterstützt werden. Diese lokale Unterstützung kann auch direkt und zentral in einem KOMSA für die Gemeinden in einem Kreis organisiert werden.

Aus diesem Grund schließen gemäß §§ 10 und 145 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)   in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsblatt 1997, Seite 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08./09.Dezember 2020 (Amtsblatt I Seite 1341) i. V. m. § 17 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsblatt 1997, Seite 723), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08./09.Dezember 2020 (Amtsblatt I Seite 1341), die Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Uwe Conradt, und der Regionalverband Saarbrücken, Schlossplatz, 66119 Saarbrücken, vertreten durch Herrn Regionalverbandsdirektor Peter Gillo, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken hat am 19.07.2022 und  die Regionalversammlung des Regionalverbandes Saarbrücken hat am 23.11.2023 der Zusammenarbeit in dieser Form zugestimmt.

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Regionalverband Saarbrücken unterstützt die LHS Saarbrücken bei der Systematischen Medienausleihe Saar (LSMS 2.0) im Bereich der IT-Dienstleistungen (Mandatierung). Der Regionalverband übernimmt folgende Leistungen.

1.       Serverdienste: Bereitstellung und Wartung von Serverdiensten, Software und Mobile Device Management (MDM) für Apple- oder Microsoft-Geräte

Hotline / Telefonsupport für Serverdienste: Technische Störungsannahme; Remoteunterstützung für die IT-Betreuer des Schulstandortes; Dokumentation und Qualitätssicherung mithilfe eines Ticketsystems

2.       Endgeräte-Service vor Ort: Service für Endgeräte, interaktive Präsentationsmedien am Schulstandort vor Ort; Austausch und Reparatur defekter Geräte; Suche und Behebung von Fehlern

Hotline / Telefonsupport für Endgeräte: Technische Störungsannahme; Remoteunterstützung für die Beschäftigten des Schulstandortes; Dokumentation und Qualitätssicherung mithilfe eines Ticketsystems

§ 2 Aufgaben der Landeshauptstadt Saarbrücken

Die Betreuung von Telefonen/Telefonanlagen sind von der Stadt sicherzustellen und sind nicht im Dienstleistungsumfang des Regionalverbands enthalten.

Montagearbeiten (Bohren, Dübeln, etc.) von Wand- oder Deckenhalterungen (z.B. Access Points) sind durch den Träger durchzuführen.

Bei Neu-oder Umbauten von EDV-Netzwerken an Schulen sind die Bauvorgaben des IMZ zwingend einzuhalten.

Es sind vom Träger und der Schule feste IT-Ansprechpartner zu benennen.

Die Dienstleistung nach § 1 Nr.1 unterliegt folgenden Voraussetzungen:

•        Apple:

o        Mobile Device Management (MDM) für Apple-Geräte: Die entsprechenden Lizenzen des vom Regionalverbands eingesetzten MDM’s sind durch den Schulträger an das IMZ zu übermitteln.

•        Microsoft:

o        Beim Betreiben lokaler Serverdienste ist zwingend eine vom IMZ vorgegebene Firewall (Hersteller-Typ) mit Funktionalität einer VPN-Verbindung zum IMZ bereitzustellen. Diese Firewall wird vom IMZ administriert.

o        Anbindung an einen Glasfaseranschluss mit 500 Mbit/s im Download und 200 Mbit/s im Upload sind Voraussetzung. Für Standorte die über den Gigabitpakt Schulen Saar erschlossen werden, sind übergangsweise DSL-Datenanschlüsse mit einer Mindestbandbreite von 100 Mbit/s im Download und 40 Mbit/s im Upload zulässig. Der Datenanschluss muss in beiden Fällen (DSL/LWL) ein separater Anschluss (mit fester IP-Adresse) ohne genutzte Telefonfunktion sein.

o        Die LHS Saarbrücken hat einen FWU-Rahmenvertrag mit Microsoft

•        Android:

o        Geräte werden nicht unterstützt.

Die Dienstleistung nach § 1 Nr.2 unterliegt zusätzlich zu den Vorgaben von § 1 Nr.1 folgenden Voraussetzungen:

•        Verkabelungs-Standards laut Bauvorgaben des IMZ sind einzuhalten.

•        Es sind neuwertige (max. Laufzeit 5 Jahre) Geräte aus den Rahmenverträgen des Landes oder des Regionalverbandes vorzuhalten.

•        Es sind ausschließlich netzwerkfähige Drucker und Kopierer vorzuhalten.

•        Es sind Beamer, interaktive Boards und Displays vorzuhalten, welche über das Netzwerk steuer- und konfigurierbar sind.

•        Es ist durch den Netzwerkbetreuer sicherzustellen, dass das Netzwerk für die Anwendung passend konfiguriert ist.

•        Der Zugriff auf bestehende Systeme ist für das IMZ sicherzustellen und Hardware-Inventardaten für jedes System vorzuhalten.

•        Es sind Gebäudegrundrisspläne in digitaler Form mit korrekten Raumbezeichnungen zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Entschädigungsregelung

Für die gewählten Dienstleistungen hat die LHS Saarbrücken an den Regionalverband Saarbrücken eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung muss dem Kostendeckungsprinzip entsprechen, d. h. zwischen Leistung und Gegenleistung darf kein Missverhältnis entstehen. Die monatliche Zahlung der LHS Saarbrücken beläuft sich im ersten Abrechnungsjahr auf 23.044,14 €. Die Entschädigung wird jeweils zum 15. eines Monats fällig. Fällt der 15. auf einen Feiertag oder ein Wochenende, so wird die Zahlung am darauffolgenden Werktag fällig. Eine Anpassung der Entschädigung ist rechtzeitig vor Beginn eines neuen Abrechnungsjahres, spätestens bis zum 31.7. eines Jahres, zu vereinbaren. Die Anpassung richtet sich u.a. nach den Schülerzahlen und den Personalkosten.

In dieser Entschädigung sind die Kosten des Regionalverbandes, die sich aus den Dienstleistungen aus § 1 ergeben, eine Pauschale für Kleinteile und Zubehör, den bereitzustellenden Lagerplatz, eine Pauschale für Fahrtkosten und die Verwaltungskosten enthalten.

Kosten für Beschaffungen, die nicht in Abs. 2 aufgeführt sind, sind nicht in dieser Entschädigung enthalten und werden separat abgerechnet.

Die Kosten sind auch dann zu zahlen, falls die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

§ 4 Hardware/Software

Zur Sicherstellung der Integrationsfähigkeit darf Hardware nur nach Freigabe durch das IMZ beschafft werden. Dieses orientiert sich an den Rahmenverträgen des Regionalverbandes sowie des Landes. Eine Beschaffung durch das IMZ ist ebenfalls möglich.

Die Beschaffung von Software-Lizenzen obliegt den Trägern. Diese müssen vor Beschaffung mit dem IMZ die Integrierbarkeit der Software in das Gesamtsystem absprechen. Eine Beschaffung von Sammellizenzen durch das IMZ ist möglich

§ 5 Haftung

Der Regionalverband Saarbrücken haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; es sei denn eine weitergehende gesetzliche Haftung besteht. Dies gilt auch soweit sich der Regionalverband zur Erledigung der vertraglichen Pflichten Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedient.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der MitarbeiterInnen, VertreterInnen und Organe des Regionalverbandes Saarbrücken.

§ 6 Datenschutz

Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie der bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken, insbesondere die Weitergabe dieser an Dritte erfolgt nicht. Die Löschung bzw. Vernichtung nicht mehr benötigter Daten bzw. Dokumente erfolgt nach den jeweils geltenden Bestimmungen.

§ 7 Laufzeit, Kündigung

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 8 Schriftform, Salvatorische Klausel

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Regelungen zu ersetzen, die der in der unwirksamen Bestimmung enthaltenen Regelung in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Folgemonats nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Saarbrücken, den 28.11.2023                       Saarbrücken, den 05.12.2023

    Uwe Conradt                                                         Peter Gillo

Oberbürgermeister                                       Regionalverbandsdirektor