Ukraine: Weitere Infos

Welche Einreisebeschränkungen gelten wegen Corona?

Aufenthaltsrecht, Fluchtwege oder Einreisebeschränkungen: Zahlreiche weitere Informationen und Ansprechpartner. 

Visumsfreier Aufenthalt bis zu 90 Tage

Für alle ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit einem gültigen Nationalpass (oder mit gültigem Schengen-Visum) ist ein visumsfreier Aufenthalt von 90 Tagen möglich.  

Menschen aus der Ukraine, deren visumsfreier Aufenthalt (3 Monate) demnächst abläuft oder bereits abgelaufen ist, brauchen sich keine Sorgen zu machen. Sie müssen Deutschland aktuell nicht verlassen. Eine Verlängerung ist bei der Zentralen Ausländerbehörde möglich. Bei der Kontaktaufnahme per E-Mail nutzen Sie bitte den Betreff 'Ukraine'. 

Eine Registrierung in der Zentralen Ausländerbehörde wird in jedem Fall empfohlen, damit Hilfen (Geldleistungen und Wohnraum) in Anspruch genommen werden können. 

Zentrale Ausländerbehörde

Registrierung
Schlesierallee 17
66822 Lebach

Telefon: +49 681 5014204

E-Mail: zab@lava.saarland.de

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
7.30 -16 Uhr

» Route berechnen

Ein Smartphones mit einem Map Marker, der auf eine Karte zeigt.

Mit dem Öffnen der Karte akzeptieren Sie die Google-Nutzungsbedingungen und das Setzen von Google-Cookies.

Mehr Infos: Datenschutzerklärung

Kontakt

Zentrale Ausländerbehörde

Telefon: +49 681 501100
E-Mail: zab@lava.saarland.de

Regelung des vorübergehenden Schutzes

Die Europäische Union hat beschlossen, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine das Aufnahmeverfahren nach der EU- Richtlinie über den vorübergehenden Schutz zu eröffnen. Damit wird in Deutschland ein unbürokratisches Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine möglich.  

Dies gilt für:  

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten 
  • Staatenlose und Angehörige von Drittstaaten, die vor dem 24. Februar in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz genossen haben 
  • Familienangehörige dieser Personen 

Aufgrund dieses Beschlusses (Europäischer Rat, 4. März 2022)  können ukrainische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragen.

Hierfür ist eine Registrierung bei der Ausländerbehörde erforderlich. Adresse steht oben auf der Seiten. 

Biometrischer Pass oder Visum

Ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass benötigen für die Einreise grundsätzlich ein Visum. Ein EU-Mitgliedstaat kann jedoch für die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen. 

Sollten ukrainische Staatsangehörige Asyl beantragen?

Nein, das ist nicht nötig. Der erforderliche Schutz wird in einem anderen schnelleren Verfahren gewährt. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort. 

Zentrale Verteilung

Eine zentrale Verteilung von Geflüchteten auf die Bundesländer und Kommunen erfolgt bislang noch nicht. Die Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel ist geplant, damit die Menschen sich im ganzen Bundesgebiet verteilen und nicht nur in einige wenige Städte (Stand: 11. März 2022). 

Was wird zum Arbeiten benötigt?

Nit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können Sie arbeiten. Eine Erwerbstätigkeit muss von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. 

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten. 

Telefonische Auskünfte erhalten Sie über die Krisen-Hotline des Auswärtigen Amtes.

Krisenhotline
Auswärtiges Amt

Telefon: +49 30 5000 3000

Das Saarland kann keine unmittelbare Hilfestellung zur Flucht aus der Ukraine leisten. Nach der Ankunft der ukrainischen Flüchtlinge im Saarland erhalten die Menschen zentrale und dezentrale Hilfe vom Land und den Kommunen sowie durch Wohlfahrtsverbände und die ehrenamtliche Flüchtlingshilfe.

Einreisebeschränkungen

Welche Einreisebeschränkungen gelten wegen Corona?

Die Empfehlungen des EU-Rates zur Beschränkung von Reisen in Europa (Ratsempfehlung 2020/912) gestatten u.a. Reisen von Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen.

Die Vorgaben der Coronavirus-Einreiseverordnung sind unabhängig davon grundsätzlich zu beachten. Die Ukraine ist seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber kein Quarantäne- und Anmeldeerfordernis mehr.

Die Bundespolizei wird bei Kriegsflüchtlingen und Vertriebenen pragmatisch mit der Situation umgehen. So werden u.a. freiwillige Tests bei der Einreise an der Grenze angeboten.

Erste Anlaufstellen

Wichtige Informationen und erste Anlaufstellen für Ukrainerinnen und Ukrainer in Saarbrücken und im Saarland. 

Erste Anlaufstellen

Helfen

Spenden, Wohnungen und weitere Hilfen: Erste Anlaufstellen für Bürgerinnen und Bürger, die unterstützen möchten. 

Helferinnen und Helfer