Reinigungs- und Räumpflicht

Die Reinigungs-, Streu- und Räumpflicht wird in der Regel vom Hauseigentümer im Mietvertrag auf die Mieter übertragen.

ZKE

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Allgemeine Reinigungspflicht

Die Fahrbahnen sowie die selbstständigen und unselbstständigen Gehwege (Bürgersteige) einschließlich der zum Parken freigegebenen Stellflächen auf diesen Gehwegen, die öffentlichen Plätze, Radwege, Treppen und Fußgängerunterführungen sind samstags in der Zeit vom 01.04. - 30.09. bis spätestens 19 Uhr und in der Zeit vom 01.10. - 31.03. bis spätestens 17 Uhr zu reinigen.

Die Fahrbahnen und die öffentlichen Plätze sind bis zur Fahrbahn- bzw. Platzmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von 8 m zu reinigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Dieser darf nicht zum Nachbargrundstück hin oder in Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation oder in Rinnen gekehrt werden, auch nicht in den Straßen, in denen die Reinigung der Fahrbahnen von der Stadt übernommen ist.

Sofern die oben genannte Flächen über das übliche Maß hinaus verschmutzt sind, sind sie unverzüglich zu reinigen, ggf. mehrmals täglich. Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Anlagen befestigt sind.  Zur Reinigung gehört außer der Entfernung von Kehricht, Schlamm, Tierexkrementen, Laub u. ä. auch die Beseitigung von Gras und Unkraut. Die Anwendung von Herbiziden ist nicht erlaubt.

Streu- und Räumpflicht im Winter

An Werktagen müssen die Gehwege/-flächen in der Zeit von 7 - 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 - 20 Uhr von Eis und Schnee befreit werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und Glätte ist am nächsten Morgen bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr,  zu räumen. Bei anhaltendem Schneefall bzw. gefrierendem Regen muss mehrmals täglich gestreut oder geräumt werden! Mindestens 1,00 m breite Gehbahnen sind für den Fußgängerverkehr von Schnee frei zu halten. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist eine Gehbahn von 1,00 m Breite entlang der Grundstückgrenze zu räumen und zu streuen.

Werden Gehwege oder Gehwegteile vor Privateigentum manchmal aus Gründen der Zweckmäßigkeit vom ZKE oder den Betriebs- und Bauhöfen geräumt, so kann daraus keine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für diesen Bereich abgeleitet werden. Eine generelle Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich. Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstverpflichtung nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbarn oder professionelle Hilfe zurückgreifen.

Die Verwendung von Streusalz und streusalzhaltigen Mitteln ist nur in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. Eisregen, sowie auf Treppen, Rampen oder ähnlichen Gefahrenstellen erlaubt. Streumittel wie Sand und Split erfüllen den gleichen Zweck. Salzhaltiger Schnee darf weder auf Baumscheiben, begrünten Flächen noch in deren unmittelbarer Nähe abgelagert werden. Die Einzelheiten sind in der Straßenreinigungssatzung geregelt.

Lagern Sie den geräumten Schnee bitte auf dem Gehwegrand zur Fahrbahn hin oder auf dem angrenzenden Fahrbahnrand, so dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Wichtig: Bitte berücksichtigen Sie bei der Schneeräumung stets auch die Belange von gehbehinderten Mitbürger*innen, Rollstuhlfahrer*innen und Personen mit Kinderwagen. Sofern möglich, sollten für diese an den Fahrbahn- und Gehwegrändern ebene Durchgänge freigelassen werden, um einen sicheren Wechsel der Straßenseite zu ermöglichen.

Achten Sie auch darauf, dass Rinnsteine und Gullys schneefrei bleiben, damit das Tauwasser ablaufen kann. Hydranten sind ebenfalls von Eis und Schnee frei zu halten. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geräumt werden. Damit die Müllabfuhr reibungslos ihre Arbeit verrichten kann, ist es notwendig die Zugänge zu den Standplätzen der Müllgefäße regelmäßig von Schnee und Eis frei zu halten.

ZKE Kundenbetreuung

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Kostenlose Meldung von Dreckecken
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