Mittwoch, 22. Juni 2022

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen

Durch das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) als die für den Erlass dieser tierseuchenrechtlichen Anordnung gem. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAGTierSG) vom 23.Juni 1976 (Amtsbl. S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1728 vom 18. November 2010 (Amtsbl. S. 1420), zuständige Behörde, wird gemäß §§1, 2, 4, 5, 13, 23 und 24 ff. des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2016/429, Verordnung (EU) 2020/689 Artikel 21 und §§ 10, 11 und 12 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), in der jeweils zurzeit geltenden Fassung, zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut, folgendes angeordnet:

Anlage_Karte mit Darstellung des Sperrbezirkes_Stand 24.06.2022 - Landesamt für Verbraucherschutz

Anlage_Karte mit Darstellung des Sperrbezirkes_Stand 24.06.2022 - Landesamt für Verbraucherschutz

Anlage_Karte mit Darstellung des Sperrbezirkes_Stand 24.06.2022 - Landesamt für Verbraucherschutz

I.          Festlegung des Sperrbezirkes

In einem Bienenstand in 66113 Saarbrücken wurde die anzeigepflichtige Bienenseuche "Amerikanische Faulbrut" amtlich festgestellt. Gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung wird das Gebiet innerhalb eines Radius von 2 km um den Seuchenbetrieb herum, zum Sperrbezirk erklärt. Die genauen Grenzen des Sperrbezirkes sind aus beiliegender Karte ersichtlich. Die beigefügte Karte ist Bestandteil dieser Anordnung.

Die Besitzer der Bienenvölker im Sperrgebiet haben umgehend ihre Bienenvölker beim Landesamt für Verbraucherschutz (LAV),  Amtstierärztlicher Dienst, Fachbereich 4.1 Tiergesundheit, Konrad-Zuse-Str. 11, 66115 Saarbrücken Telefonnummer 0681 - 9978 4600, E-Mail tiergesundheit@lav.saarland.de, zu melden. Dabei ist der genaue Standort der Völker anzugeben.

II.         Schutzmaßregeln im Sperrbezirk

Für den Sperrbezirk gilt gemäß § 11 der Bienenseuchen-Verordnung folgendes:

1.         Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.                                                                                                                    

2.         Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.                           

3.         Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.                                                                                     

4.         Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden               

5.         Die Anordnungen unter Ziffer II. Nr. 3 finden keine Anwendung auf a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden und b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.                                                                       

6.         Das Landesamt für Verbraucherschutz, Amtstierärztlicher Dienst, Fachbereich 4.1 Tiergesundheit, kann für Bienen und Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.

III.        Inkrafttreten

Diese Anordnung wird hiermit ortsüblich bekanntgegeben. Sie tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

IV.       Hinweise

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung können gemäß § 26 Satz 1 Nr. 6, 10, 11 und 16 der Bienenseuchen-Verordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen -TierGesG- (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro (30.000 €) geahndet werden.

2. Die angeordneten Schutzmaßnahmen können erst aufgehoben werden, wenn das Erlöschen der Seuche amtlich festgestellt worden ist. Diese Allgemeinverfügung bleibt daher bis zu ihrer schriftlichen Aufhebung gültig. Die Aufhebung wird im Amtlichen Nachrichtenblatt des Stadtverbandes Saarbrücken bekannt gemacht.

V.        Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Str. 11 in 66115 Saarbrücken, Widerspruch erhoben werden. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z.B. durch E-Mail ist nicht zulässig.

Ein Widerspruch gegen diese Anordnung hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) vom 19.05.1999 (Amtsbl. S. 844, 851), geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), keine aufschiebende Wirkung. D.h. auch nach Einlegung des Widerspruchs besteht die Verpflichtung zur Beachtung dieser Anordnung.

Gezeichnet

Dr. Scherer-Herr

Direktorin