Dienstag, 23. November 2021

Maskenpflicht in der Innenstadt

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Saarbrücken

Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 19.11.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung mit § 35 S. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende

Allgemeinverfügung

I. Tragen einer medizinischen Mund- Nasen- Bedeckung

  1. In Ergänzung zu den Regelungen der Maskenpflicht in § 4 VO-CP gilt in den nachfolgenden Fußgängerbereichen und abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 8 VO-CP auf der gesamten Veranstaltungsfläche des „Saarbrücker Christkindl-Markt 2021“ an allen Tagen in der Zeit vom 10:00 – 24:00 Uhr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung:
  1. Bahnhofstrasse bis zur Ecke Reichsstraße, einschließlich der durch Lichtzeichenanlage gekennzeichneten Fußgängerüberwege Viktoriastraße, Dudweilerstraße, Betzenstraße (inklusive der Seitenstraßen: Sulzbachstraße, Rotenhofstraße bis Ecke Lambertstraße, Futterstraße bis Kaiserstraße)
  2. Reichstraße (ab Saarbahngleise) bis zur Einmündung Trierer Straße/Faktoreistraße (inklusive Vorplatz der Europagalerie)
  3. St. Johanner Markt bis zur Bleichstraße einschl. zuführende Straßen: Kaltenbachstraße, Kappengasse, Türkenstraße jeweils bis Gerberstraße, Kath.-Kirchstraße, Saarstraße, Fürstenstraße, Fröschengasse, Am Stiefel, Kronenstraße, Ev.-Kirchstraße, Cora-Eppstein-Platz, Fassstraße, Obertorstraße bis Ecke Bleichstraße)
  4. Rabbiner Rülf Platz
  5. Hinterer Bereich der Gerberstraße (ab Ecke Kaltenbachstraße bis Gustav-Regler-Platz), Herbergsgasse
  6. Gustav-Regler-Platz
  7. Tbilisser Platz
  8. Berliner Promenade (einschließlich Ufergasse, Am Steg und Schifferstraße)
  1. Am 23.12.2021 gilt dies in allen Fußgängerbereichen (Ziff. I, Abs. 1, Buchst. a-h) von 11.00 Uhr bis 21.00 Uhr
     
  2. Am 24.12.2021 gilt dies in allen Fußgängerbereichen (Ziff. I, Abs. 1, Buchst. a-h) ab 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr
     
  3. Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne der Allgemeinverfügung sind OP- Masken und Masken der Standards KN95/N95, FFP2 oder höheren Standards.
  1. Die Beschränkung nach Ziffer I, Abs. 1 gilt nicht für:
  1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  2. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

II. 2-G-Regelung an den Verzehrständen auf dem Weihnachtsmarkt

  1. In Ergänzung zu den Regelungen der Maskenpflicht in § 4 VO-CP dürfen die Angebote des Weihnachtsmarktes an den Verzehrständen nur von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden (Hygienekonzept des Saarbrücker Christkindl- Markt 2021).
     
  2. Unter Verzehrstände fallen alle Ausschank- und Imbissbetriebe.
     
  3. Immunisierte Personen im Sinne von Ziffer II, Abs. 1 sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 1 - 5, § 3 Abs. 1 und § 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen - Ausnahmeverordnung.
     
  4. Als eine Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer II, Abs. 1 gilt
  • der Erwerb von Speisen und Getränke,
  • der Verzehr von auf dem Markt und außerhalb des Marktes erworbenen Speisen und Getränken im Bereich des Marktes,
  • das Verweilen als Besucher/in des Weihnachtsmarktes im unmittelbaren Umfeld von Verzehrständen.
  1. Die Beschränkung nach Ziffer II, Abs. 1 gilt nicht für
  1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden
  3. Schüler und Schülerinnen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion getestet werden
  4. Personen die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten
  1. Die jeweiligen Standbetreiber/innen haben die Einhaltung der 2-G-Nachweispflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zu prüfen und Personen, die einen entsprechenden 2-G-Nachweis nicht erbringen, den Zutritt auf das Veranstaltungsgelände zu verweigern. 

III. 3-G-Regelung an Fahrgeschäften, Schaugeschäften und sonstigen Einrichtungen des Weihnachtsmarktes

  1. In Ergänzung zu den Regelungen der Maskenpflicht in § 4 VO-CP dürfen die Angebote des Weihnachtsmarktes an Fahrgeschäften, Schaugeschäften und sonstigen Einrichtungen des Weihnachtsmarktes auch von getesteten Personen in Anspruch genommen werden (Hygienekonzept des Saarbrücker Christkindl- Markt 2021).
     
  2. Getestete Personen im Sinne von Ziffer III Abs. 1 sind negativ getestete Personen gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Nr. 6 - 7, § 3 Abs. 1 und § 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen - Ausnahmeverordnung.
     
  3. Als eine Inanspruchnahme im Sinne von Ziffer III, Abs. 1 gilt
  • der Erwerb von sonstigen Produkten,
  • das Nutzen von Fahrgeschäften, Schaugeschäften und sonstigen Einrichtungen des Weihnachtsmarktes,
  • das Verweilen als Besucher/in des Weihnachtsmarktes im unmittelbaren Umfeld von Fahrgeschäften, Schaugeschäften und sonstigen Einrichtungen des Weihnachtsmarktes.
  1. Die Beschränkung nach Ziffer III, Abs. 1 gilt nicht für
  1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden
  3. Schüler und Schülerinnen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion getestet werden
  1. Die jeweiligen Standbetreiber/innen haben die Einhaltung der 3-G-Nachweispflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich zu prüfen und Personen, die einen entsprechenden 3-G-Nachweis nicht erbringen, den Zutritt auf das Veranstaltungsgelände zu verweigern. 

IV. Maskenpflicht im übrigen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung

  1. Im Übrigen gilt die Maskenpflicht im gesamten Geltungsbereich.
     
  2. Die Maske darf nur während des Verzehrs abgenommen werden. Dies setzt voraus, dass die 3-G-Regel eingehalten wird und ein entsprechender Nachweis auf Verlangen der Ortspolizeibehörde vorgezeigt werden kann.

V. Geltungsbereich

Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan.

VI. Aufhebung und Nebenbestimmungen

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und / oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

VII. Inkrafttreten und Befristung

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt längstens bis zum Ablauf des 30.12.2021.

VIII. Einsichtnahme

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

IX. Bußgeldvorschriften

Auf die Bußgeldvorschrift des § 15 der VO-CP wird hingewiesen.

X. Sofortvollzug

Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

XI. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 23.11.2021

gez.

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

Anlage 1: Lageplan