Donnerstag, 22. April 2021

Alkoholverbot am St. Johanner Markt, Staden und im Nauwieser Viertel

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V-2-Infektionen in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 7 Abs. 9 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17.04.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung von § 35 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz- (SVwVfG) nachfolgende

Allgemeinverfügung:

  1. Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie in der Zeit von 18:00 Uhr bis 01:00 Uhr untersagt:
  • St. Johanner MarktKath.-Kirch-Straße
  • Türkenstraße
  • Saarstraße bis Kreuzung Am Stadtgraben
  • Kappenstraße
  • Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
  • Kronenstraße
  • Ev.-Kirch-Straße
  • Fröschengasse
  • Am Stiefel
  • Cora-Eppstein-Platz
  • Nauwieser Viertel : Nauwieser Straße 22 bis Kreuzung Rotenbergstraße, Cecilienstraße 22 bis Kreuzung Nauwieser Straße
  • Staden (Bereich Bismarckbrücke bis Höhe Restaurant Undine)

Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1 bis 3 beigefügten Lagepläne. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. 

3.Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 03.05.2021.

4.Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

5. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.

6. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 22.04.2021

gez.

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Uwe Conradt
Oberbürgermeister