Samstag, 13. Februar 2021

Bekanntmachung zur Auslegung der Karten der Wasserbehörde betreffend die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar (Teil I)

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Wasserbehörde - beabsichtigt, auf Grund § 79 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Saar (Teil I).

Fachliche Grundlage für die räumliche Abgrenzung ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100).

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.

Die Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete ergibt sich aus insgesamt 41 Überschwemmungs-gebietskarten im Maßstab 1 : 5.000. Danach sind Grundstücke an den folgenden Gewässern betroffen:

  • Fischbach (ab Quierschied)
  • Köllerbach (ab Heusweiler)
  • Lauterbach (ab Lauterbach)
  • Rossel (ab Mündung Lauterbach; Ortslage Geislautern)
  • Rohrbach (ab St. Ingbert-Mitte)
  • Saarbach (ab Ommersheim)
  • Sulzbach (ab Sulzbach-Altenwald)
  • Wahlbach (ab Heusweiler)
  • Wogbach/Wieschbach (ab Brebach-Fechingen)

Die betroffenen Bereiche befinden sich an Gewässerabschnitten mit signifikantem Hochwasserrisiko, die in folgender Karte dargestellt sind.

Festsetzung von Überschwemmungsgebieten - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Festsetzung von Überschwemmungsgebieten - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Festsetzung von Überschwemmungsgebieten - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 SWG. Danach gelten Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

Für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die Schutzvorschriften gemäß §§ 78, 78a und 78c Abs. 1 und 3 WHG.

Vor der Bekanntmachung der Verbindlichkeit sind die Karten gemäß § 79 Abs. 2 SWG bei den betroffenen Kommunen und beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen.

Demgemäß liegen die Karten der Wasserbehörde sowie weitere Unterlagen (Ermittlungsgrundlagen und Schutzvorschriften)

in der Zeit vom 16. Februar 2021 bis 15. März 2021 (einschließlich) bei der/dem

  • Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Straße 35, Raum-Nr.: 214
    Ansprechpartnerin: Frau Thewes (+49 6806/911-137)
  • Gemeinde Mandelbachtal, Theo-Carlen-Platz 2, Raum-Nr.: 207
    Ansprechpartnerin: Frau Gräßer (+49 6893/809-367)
  • Stadt Püttlingen, In der Schäferei 8 (Techn. Rathaus; Stadtteil Köllerbach), Raum-Nr.: 16
    Ansprechpartnerin: Frau Schmidt (+49 6898/691-217)
  • Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9 (Dienstgebäude der Gemeindewerke), Raum-Nr.: 1.02
    Ansprechpartner: Herr Kallenbach (+49 6897/961-177)
  • Gemeinde Riegelsberg, Saarbrücker Straße 31, Raum-Nr.: 1.09 bzw. 1.08
    Ansprechpartner: Frau Schmidt-Steimer (+49 6806/930-132) bzw. Herr Maurer (+49 6806/930-154)
  • Landeshauptstadt Saarbrücken, Dudweilerstraße 26-30 (Amt für Stadtgrün und Friedhöfe), Raum: Vorraum Besprechungssaal (1. OG)
    Ansprechpartner: Herr Mas (+49 681/905-1383)
  • Mittelstadt St. Ingbert, Am Markt 12, Raum-Nr.: 307
    Ansprechpartner: Herr Lang (+49 6894/13-308)
  • Stadt Sulzbach, Gutenbergstraße 1 (Bauamt)
    Ansprechpartner: Herr Baus (+49 6897/508-300 bzw. +49 6897/508-320)
  • Mittelstadt Völklingen, Rathausplatz, Raum: Großer Sitzungssaal (EG)
    Ansprechpartner: Herr Paquet (+49 6898/13-2160)
  • Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Raum D 3.11
    Ansprechpartner: Herr Schmidt (+49 681/8500-1427)

grundsätzlich während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie-Situation kann eine Einsichtnahme in die Karten ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Die Terminkoordination erfolgt über die in den jeweiligen Kommunen bzw. dem im LUA zuständigen Ansprechpartner. Die vor Ort bei Einsichtnahme einzuhaltenden Hygienevorschriften und Verhaltensregeln können variieren, und sind daher einzelfallbezogen bei den benannten Ansprechpartnern zu erfragen.

Die Karten können zusätzlich auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Navigation: Themen & Aufgaben > Wasser > Informationen > Hochwasserschutz im Saarland > Überschwemmungsgebiete) eingesehen werden.

Im Rahmen der Auslegungsphase wird es auch eine virtuelle Informationsveranstaltung, zum Beispiel in Form eines Livestreams Ende Februar geben, deren genaue Terminierung und Inhalte noch veröffentlicht werden. Wir bitten um Beachtung der aktuellen Meldungen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz dazu.

Jeder kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 29. März 2021 (einschließlich), Stellungnahmen einreichen.

Die Stellungnahmen sind schriftlich (zweifach) oder zur Niederschrift beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Don-Bosco-Straße 1 in 66119 Saarbrücken) oder bei den betroffenen Kommunen einzureichen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen in elektronischer Form via Email (Betreff: „Stellungnahme zum Festsetzungsverfahren (Block 3)“) an lua@lua.saarland.de zu senden.

Die Stellungnahmen müssen die Bezeichnungen der Beteiligten, einen Antrag, eine Darlegung des Sachverhaltes und eine eingehende Begründung enthalten. Zudem müssen die betroffenen Grundstücke benannt werden (Gemarkung, Flur, Parzellennummern).

 

Saarbrücken, den 8. Februar 2021

SAARLAND
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag
Hinsberger