Samstag, 26. September 2020

Offenlagebeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan in St. Johann

Offenlagebeschluss

Der Stadtrat der Landeshauptstadt hat am 26.05.2020 den Aufstellungsbeschluss für den Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Großherzog-Friedrich-Straße, Rosenstraße, Neugäßchen, Bleichstraße – 1. Änderung“, BBP. Nr. 133.19.01 in St. Johann gefasst. In seiner Sitzung am 15.09.2020 hat der Rat beschlossen, den Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Großherzog-Friedrich-Straße, Rosenstraße, Neugäßchen, Bleichstraße – 1. Änderung“, BBP. Nr. 133.19.01 in St. Johann gem. § 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) und Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung fortzuführen und mit Begründung und den zugehörigen Gutachten gemäß §§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Räumlicher Geltungsbereich

Die Grenzen des Bebauungsplans verlaufen wie folgt:
Im Norden: durch die Straßenverkehrsfläche der Großherzog-Friedrich-Straße sowie der bestehenden Bebauung und den dazugehörigen Grundstücken von Hausnummer 37 und 39 sowie 45 und 47,
Im Westen: durch die Straßenverkehrsfläche des Neugäßchen sowie der bestehenden Bebauung und den dazugehörigen Grundstücken von Hausnummer 4 bzw. der Bleichstraße 11–15,
Im Süden: durch die Straßenverkehrsfläche des Neugäßchen sowie der bestehenden Bebauung und den dazugehörigen Grundstücken von Hausnummer 14, 15 und 17,
Im Osten: durch die bestehende Bebauung und den dazugehörigen Grundstücken entlang der Rosenstraße von Hausnummer 6 bis 26.

Betroffene Flurstücke
Flur 1: 263/3 teilweise
Flur 3: 5/3, 5/4, 5/5, 7/1, 8/1, 10/1, 10/2, 11/3, 12/3, 12/4, 12/5, 13/1, 14/3, 16/1, 28/6, 11/2 teilweise
Flur 5: 81/22 teilweise
Die Abgrenzung des angepassten Geltungsbereichs gegenüber dem ursprünglichen Geltungsbereich sind dem unten stehenden Übersichtsplan zu entnehmen.

BBP Großherzog-Friedrich-Straße, ohne Maßstab - LHS

BBP Großherzog-Friedrich-Straße, ohne Maßstab - LHS

BBP Großherzog-Friedrich-Straße, ohne Maßstab - LHS

Ziel der Planung

Städtebauliches Entwicklungsziel für den gesamten Block zwischen Bleichstraße, Großherzog-Friedrich-Straße, Rosenstraße und Neugässchen war schon zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen BBP Nr. 133.19.00 die Erhaltung und Stärkung der urbanen Wohnfunktion mit kleinteiligen Gewerbeeinheiten sowie sozialer Einrichtungen. Dies umfasste die Schließung von Baulücken, die Durchquerungsmöglichkeit des Baublocks für die Öffentlichkeit und den Ausschluss von großflächigem Einzelhandel. Diese Zielsetzungen gelten uneingeschränkt fort und werden durch die Änderungen besser umgesetzt. Durch Schließung von Baulücken am Blockrand und durch konsequente Nachverdichtung des Blockinnenbereichs soll dort ein neues Wohnquartier
mit Gewerbenutzung entstehen. Die Umsetzung der aktuellen, durch die Vorhabenträgerin weiterentwickelten
städtebaulichen Konzeption erfolgt durch die planungsrechtlichen Festsetzungen in der Planzeichnung, im Textteil sowie durch die Satzung der örtlichen Bauvorschriften.


Folgende wesentlichen Festsetzungen werden im Bebauungsplan getroffen:


• Art der baulichen Nutzung: Urbanes Gebiet nach § 6 a BauNVO
Festgesetzt wird ein Urbanes Gebiet in dem Wohngebäude, Geschäfts- und
Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen und für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind.
Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben orientiert sich dabei am
Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt.
Aus besonderen städtebaulichen Gründen werden bestimmte Arten der allgemein
bzw. ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen unter
Anwendung der § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen.
Im Einzelnen beinhaltet der Ausschluss Vergnügungsstätten, beispielsweise mit
Vorführ- oder Gesellschaftsräumen, in denen sexuelle Tätigkeiten oder Handlungen
dargestellt werden, Einzelhandelsbetriebe mit Geschäfts- und Verkaufsflächen für
Sexartikel (Sexshops und Videotheken) und sonstige Gewerbebetriebe, in denen
sexuelle Tätigkeiten gewerblich ausgeübt oder angeboten werden (Bordelle bzw.
bordellähnliche Betriebe einschließlich Wohnungsprostitution) sowie Spielhallen und
Wettbüros. Der Ausschluss ist städtebaulich erforderlich, um Fehlentwicklungen im
Plangebiet vorzubeugen und die Attraktivität als urbanes mischgenutztes
Stadtquartier zu erhalten.
• Unterbringung notwendiger Stellplätze möglichst in Tiefgaragengeschossen
• Begrünung des Blockinnenbereichs


Auslegung der Planunterlagen sowie zugehöriger Gutachten
Der Bebauungsplanentwurf wird in der Zeit vom 06.10.2020 bis 06.11.2020 während der angegebenen Öffnungszeiten im Stadtplanungsamt der Stadt Saarbrücken, 66104 Saarbrücken, Bahnhofstraße 31, 9. Etage, vor Zimmer 927, zur Einsicht öffentlich ausgelegt.


Zusätzlich können die Unterlagen unter folgender Internetadresse eingesehen werden:
http://www.saarbruecken.de/leben_in_saarbruecken/planen_bauen_wohnen/bebauungsplaene


Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen und Rückfragen zu den Planungen gerichtet werden an die Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, 66104 Saarbrücken, Bahnhofstraße 31, Tel. (0681) 905- 4137, stadtplanungsamt@saarbruecken.de Stellungnahmen können auch am vorgenannten Auslegungsort mündlich oder zur Niederschrift in Zi. 827 abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.


Öffnungszeiten:
Stadtplanungsamt: Mo.–Mi. 09.00–12.00 Uhr und 13.30–15.30 Uhr,
Do. 08.00–18.00 Uhr, Fr. 09.00–12.00 Uhr
Postanschrift: Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, 66104 Saarbrücken
Telefon 0681-905-4137 oder 905-4015
E-Mail: stadtplanungsamt@saarbruecken.de


Saarbrücken, den 26.09.2020


Der Oberbürgermeister
Uwe Conradt