Samstag, 26. September 2020

Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken

Vorspann

„Die nachfolgenden Satzungen werden hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

 

Uwe Conradt, Oberbürgermeister

 

1. Änderungssatzung zur Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 15.09.2020

zur Förderung von Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in Verbindung mit Belegplätzen vom 16.04.2020.

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 15.09.2020 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:

Artikel I – Änderungen

Die Ziffer 3 Buchstabe e) wird wie folgt angepasst: Die Zweckbindungsfrist wird von „5“ auf „10“ Jahre geändert.

Die Ziffer 6 Absatz VII wie folgt neugefasst: „Die Auszahlung der Fördersumme der Belegplätze erfolgt mit Fertigstellung und Inbetriebnahme der Einrichtung für die Dauer von 10 Jahren.“

Artikel II – Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Saarbrücken, den 15.09.2020


Uwe Conradt, Oberbürgermeister

 

Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken

im Rahmen des Städtischen Förderprogramms Kindertageseinrichtungen „Bildung und Betreuung“ (SFKBB)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 15.09.2020 folgende Satzung erlassen:

 

1.  Grundsätze

Grundlage der Finanzierung der Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertageseinrichtungen) im Saarland bildet die Gesetzgebung der Landesregierung in der jeweils gültigen Fassung (SKBBG und hierzu erlassene Ausführungsverordnungen).

Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, von kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.

Der jeweilige Einrichtungsträger wirkt als freier oder konfessionell gebundener Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen mit.

 

2. Ziel der Förderung

Zur Sicherstellung der Finanzierung des Betriebes vor dem Hintergrund gestiegener Anforderungen an die Einrichtungsträger, zum Ausbau des Ausbildungsangebotes sowie zum Erhalt der Trägervielfalt gewährt die Landeshauptstadt Saarbrücken (nachfolgend LHS) den Trägern von Kindertageseinrichtungen in Saarbrücken ergänzend zu ihrer gesetzlichen Verpflichtung weitere Zuwendungen nach Maßgabe dieser Fördersatzung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


3. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Gewährung von Zuschüssen - als institutionelle Förderung - zu den Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder gemäß der jeweils gültigen landesrechtlichen Regelungen und über diese hinaus.


4. Geltungsbereich

Leistungen nach dieser Fördersatzung erhalten Träger von Tageseinrichtungen für Kinder, soweit die Tageseinrichtungen ihren Standort auf dem Gebiet der LHS haben und tatsächlich betrieben werden.

Sofern Träger von Tageseinrichtungen für die Betreuung von Kindern Fördermittel der LHS aus einzelvertraglichen Regelungen erhalten, findet dieses Förderprogramm Anwendung mit der Maßgabe, dass eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Es gilt das Günstigkeitsprinzip.


5. Zuwendung

Den Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder wird ergänzend zur gesetzlichen Verpflichtung eine Zuwendung in Form eines Betriebskostenzuschusses gewährt. Die Betriebskosten ergeben sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften.

Die Zuwendung kann von Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder nur in Anspruch genommen werden, wenn die geltenden Bestimmungen zur Erhebung von Elternbeiträgen, auf Basis der angemessenen Personalkosten, voll ausgeschöpft werden.

 

Sachkosten

Definition: Sachkosten sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die laufende Unterhaltung der Einrichtung sowie für das Material, das für die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung notwendig ist. Als angemessen gelten die Vorgaben der landesrechtlichen Bestimmungen.

Von diesen abweichend gewährt die LHS einen Sachkostenzuschuss i. H. v. 15% aufgrund der vom Land anerkannten (angemessenen) Personalkosten der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder.

Voraussetzung für die Gewährung des 15%igen Sachkostenzuschuss ist die vollumfängliche Nutzung der Anwendung „Kita-Planer“ des Regionalverbandes durch den Träger. Die Nutzung der Anwendung ist vom Regionalverband jährlich zu bestätigen.

Sofern diese Nutzungsbestätigung nicht erteilt wird, beteiligt sich die Landeshauptstadt bis zur Höchstgrenze der landesrechtlichen Vorgaben an den Sachkosten des Trägers.

 

Personalkosten

Definition: Personalkosten sind die vom Land als angemessen anerkannten Personalkosten zum Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

Von diesen abweichend gewährt die LHS für Krippenplätze einen Personalkostenzuschuss in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Trägeranteils an den anerkannten Personalkosten.

Für die Gewährung eines Personalkostenzuschusses für Krippenplätze, die bereits vor dem 15.05.2008 (Erlass der Landesrichtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008 – 2013) bestanden, ist Voraussetzung, dass der jeweilige Träger weder direkt noch indirekt über Steuereinnahmen verfügt und keinen Gebrauch von der Möglichkeit der per Betriebserlaubnis genehmigten Elternmitarbeit macht.


6. Rechnungslegung / Förderanträge

Eine Förderung nach Maßgabe dieser Satzung wird Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder nur auf Antrag gewährt. Dem Antrag ist die aktuell gültige Betriebserlaubnis der jeweiligen Einrichtung sowie eine Kostenkalkulation über die Erhebung und Ausschöpfung der Elternbeiträge (gem. der gültigen landesrechtlichen Vorschriften) beizufügen. Des Weiteren ist darzulegen, dass keine weiteren Einnahmequellen vorliegen bzw. generiert werden können.

Die Personalkosten sind getrennt nach Betreuungsart (Krippe und Kindergarten) zuzuordnen und aufzuschlüsseln.


7. Förderung von Ausbildung

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, in der jeweiligen Einrichtung künftig verstärkt Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen (bspw. Praxisanleitung, Krippenfachkraft, Inklusionsfachkraft).

Insbesondere ist in den geförderten Einrichtungen die Anzahl der Ausbildungsplätze für Berufspraktikanten (BPR) oder für die praxisintegrierte Ausbildung (PIA) um eine Stelle – bezogen auf die Stellenanzahl zum Stichtag 01.01.2021 – spätestens ab dem 01.01.2022 zu erhöhen und zu besetzen.

Ist die Besetzung der Stelle dem Träger nicht möglich, sind die Gründe hierfür der LHS darzulegen.

Sollte dem Träger die Schaffung der jeweiligen zusätzlichen Ausbildungsstellen nicht möglich sein, reduziert sich die Förderung der Sach- und Personalkosten auf das jeweils geltende landesrechtliche Minimum.

 

8. Abrechnungszeitraum / Abschlagszahlungen

Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Die Verwendungsnachweise sind durch den Träger bis zum 30.09. des Jahres, welches auf das Abrechnungsjahr folgt, vorzulegen.

Es werden vierteljährliche Abschlagszahlungen zur Mitte eines Quartals geleistet, jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt vorbehaltlich der Haushaltsgenehmigung durch das Innenministerium im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel


9.  Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisher gültige Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Förderung im Rahmen des Städtischen Förderprogramms Kindertageseinrichtungen „Bildung und Betreuung“ tritt außer Kraft.


Saarbrücken, den 15.09.2020
Uwe Conradt, Oberbürgermeister