Mittwoch, 22. Juli 2020

Erneuter Satzungsbeschluss – Ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB Bebauungsplan Nr. 162.06.01 „Theodor-Heuss-Straße/Wohnen am Winterberg“

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 30.06.2020 den mit Begründung am 18.06.2019 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 162.06.01 „Theodor-Heuss-Straße/Wohnen am Winterberg“ im Stadtteil St. Arnual im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB inhaltlich unverändert, jedoch in der ergänzten Fassung vom 15.06.2020 erneut als Satzung beschlossen.

Mit der erneuten Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in der ergänzten Fassung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.


Der Bebauungsplan mit Begründung kann während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt Saarbrücken, Bahnhofstraße 31 (Diskontohochhaus), 9. Etage eingesehen werden. Alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans verwiesen wird, werden an gleicher Stelle im Zimmer 927 während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Übersichtsplan ohne Maßstab

Bebauungsplan Nr. 162.06.01 „Theodor-Heuss-Straße/Wohnen am Winterberg“ - LHS

Bebauungsplan Nr. 162.06.01 „Theodor-Heuss-Straße/Wohnen am Winterberg“ - LHS

Bebauungsplan Nr. 162.06.01 „Theodor-Heuss-Straße/Wohnen am Winterberg“ - LHS

Gemäß § 44 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39–42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt Saarbrücken beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden Verletzungen der in § 214 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser
Satzung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.


Postanschrift: Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, 66104 Saarbrücken
Öffnungszeiten: Mo.–Mi. 09.00–12.00 Uhr und 13.30–15.30 Uhr, Do. 08.00–18.00 Uhr, Fr. 09.00–12.00 Uhr
Telefon: 0681/905-4078; E-Mail: stadtplanungsamt@saarbruecken.de


Saarbrücken, den 25.07.2020
Uwe Conradt, Oberbürgermeister