Donnerstag, 12. März 2020

Allgemeinverfügung an alle Schüler/innen, Lehrer/innen und Bedienstete der Freiwilligen Ganztagsgrundschule Rodenhof der Landeshauptstadt Saarbrücken

Die Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)  in Verbindung mit § 35 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz- (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Freiwillige Ganztagsgrundschule Rodenhof der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ziegelstraße 35, 66113 Saarbrücken, wird bis einschließlich 20.03.2020 geschlossen
  2. Das Betreten des Schulgebäudes der Freiwilligen Ganztagsgrundschule Rodenhof wird bis einschließlich 20.03.2020 untersagt.
  3. Allen Schüler/innen, Lehrern/innen und Bedienstete der Freiwilligen Ganztagsgrundschule Rodenhof, die am 05.03.2020 bzw. 06.03.2020 die Schule betreten haben, wird eine Absonderung bis einschließlich zum 18.03.2020 bzw. 19.03.2020 [14 Tage nach dem möglichen Kontakt] in sog. häuslicher Quarantäne angeordnet.
  4. Dazu sind besondere Verhaltensregeln erforderlich:

Aufgrund des Infektionsrisikos ist eine dringende Reduktion der Kontakte zu anderen Personen durch die häusliche Absonderung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass diese Reduktion auch für die Besucher/innen Ihres Haushaltes gilt.

Für die Zeit der Absonderung unterliegen Sie der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach haben Sie Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes haben Sie Folge zu leisten. Sie können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind Sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

Bis zum Ende der Absonderung müssen Sie:

  • zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen;
  • täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage bitte soweit Sie sich erinnern).

Zudem sind folgende Hygieneregeln zu beachten:

  • Minimieren Sie soweit möglich die Kontakte zu anderen Personen.
  • In Ihrem Haushalt sollen Sie nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten.
  • Halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu anderen und drehen Sie sich weg; halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase oder benutzen Sie ein Taschentuch, das sie sofort entsorgen. Waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife und vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund.

Sollten Sie Symptome entwickeln, kontaktieren Sie bitte das Gesundheitsamt.

Sollten Sie ärztliche Hilfe benötigen, informieren Sie bitte vorab und beim Kontakt mit medizinischem Personal die jeweilige Person, dass Sie eine Kontaktperson einer Person sind, die mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) infiziert ist.

Für den Kontakt mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer: [0681 506-5305]

  1. Diese Allgemeinverfügung  tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 316, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

  1. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Sie haben das Recht, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 12.03.2020

gez.

Uwe Conradt 
Oberbürgermeister

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

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