Quarantäne
Der Ministerrat des Saarlandes hat am 6. Dezember entschieden, die Corona Verordnung des Saarlandes zum Samstag, 10. Dezember anzupassen. Ab dann gilt: Die Isolationspflicht für positiv getestete Personen entfällt, dafür tritt für diesen Personenkreis eine FFP2-Maskenpflicht in Kraft.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
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Wann muss ich mich absondern?
Wer mittels Schnell- oder PCR-Test positv getestet wurde und außerhalb seiner Wohnung keine FFP2-Maske tragen kann oder will, muss sich weiterhin absondern.
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Was zählt zur Wohnung?
Zur Wohnung zählen auch der zur Wohnung gehörende Garten, die Terrasse und der Balkon, soweit diese zur alleinigen Nutzung durch den Haushalt der positiv getesteten Person bestimmt sind.
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FFP2-Maskenpflicht für positiv getestete Personen
Wer positiv getestet wurde und seine Wohnung verlässt, für den gilt die FFP2-Maskenpflicht. Positiv getestete Personen müssen keine Maske tragen, wenn:
- durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann
- in Innenräumen, in denen sich zu diesem Zeitpunkt und in absehbarer Zeit danach keine anderen Personen aufhalten
- Kinder, die noch nicht eingeschult sind
- aus sonstigen zwingenden Erfordernissen
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Was gilt für Mitarbeitende und Besucherinnen und Besucher von Kranken- und Pflegeeinrichtungen?
Positiv getestete Mitarbeitende von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Besucherinnen und Besucher dürfen die Einrichtungen bei positiven Testergebnissen nicht betreten oder dort tätig werden.
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit
- Beschäftigte dürfen die betreffende Einrichtung zwecks Wiederaufnahme der Beschäftigung ungeachtet ihres Immunitätsstatus nur betreten, wenn bei ihnen ein durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführter PoC-Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist.
- Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein PCR-Test mit einem Ct-Wert größer 30.
- Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der betreffenden Einrichtung beim ersten Betreten der Einrichtung nach Beendigung der Absonderung vorzulegen.
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Was gilt in Schulen und Kitas?
Schule
Für positiv getestete Schülerinnen und Schüler gilt eine Maskenpflicht. Auf diese essentielle Schutzmaßnahme kann aus infektiologischer Sicht nicht verzichtet werden.
Wenngleich auch für den Schulbetrieb die grundsätzliche Regel besteht, dass Kinder und Jugendliche die krank sind, zuhause bleiben sollten.
Kita
Der Besuch der Kindertagestätte für positiv-getestete Kinder ist nach der Verordnung ohne Maske möglich, wird vom Gesundheitsministerium zum Schutz Anderer aber nicht empfohlen.
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Absonderungsbescheinigung/Quarantänebescheinigung
„Personen, die die Mitteilung eines positiven Testergebnisses auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen Testung mittels Nukleinsäurenachweis von dem zuständigen Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle oder aufgrund eines Antigentests (Schnelltest) erhalten haben und beim Verlassen der Wohnung keine FFP2-Maske tragen wollen, müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Absonderung begeben.
Die Absonderung endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen ab der Vornahme der die Absonderungspflicht auslösenden Testung mittels Nukleinsäurenachweis/mittels Antigen-Schnelltest, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben; die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
Die Verpflichtung sich in Quarantäne zu begeben ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Als Nachweis beim Arbeitgeber sollte das positive PCR-Testergebnis ausreichen. Sollten Sie dennoch eine Quarantänebescheinigung benötigen, können Sie diese hier anfordern.“
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Wie weise ich die Quarantäne meinem Arbeitgeber nach?
Als Nachweis beim Arbeitgeber genügt der positive Testnachweis.
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Ich habe keine Quarantäneanordnung erhalten - warum?
Die Ortspolizeibehörde versendet keine Quarantäneanordnungen. Auf Basis der aktuellen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Landes sind Personen, die mittels eines Corona-Tests verpflichtet, eigenständig zu handeln (Maskenpflicht oder Absonderung).
Wie lange dauert die Quarantäne?
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Wie lang ist die Regelzeit?
Mindestens fünf Tage
Die Quarantäne endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach dem PCR-Test (Nukleinsäurenachweis) bzw. Antigen-Schnelltest, sofern in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben.
Höchstens zehn Tage
Die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
Hinweis
Zur Berechnung der Absonderungsdauer wird der Tag der Testung mitgezählt.
Für Arbeitgeber: Verdienstausfallentschädigung
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Mein Mitarbeiter ist erkrankt - was gilt für die Verdienstausfallentschädigung?
Um die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IfSG beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie geltend zu machen gilt:
- Der betroffene Arbeitnehmer / die betroffene Arbeitnehmerin befindet sich in Quarantäne, weil er oder sie positiv auf das Coronavirus getestet wurde: Als Nachweis des Ausfalls genügt der positive PCR-Testnachweis des jeweiligen Arbeitnehmers / der jeweiligen Arbeitnehmerin.
Weitere Informationen und Kontakt
Ortspolizeibehörde
Ordnungsamt
E-Mail:
corona-ortspolizei@saarbruecken.de
Gesundheitsamt des Regionalverbands Saarbrücken
Stengelstraße 10-1266117 Saarbrücken
Telefon:
+49 681 506-5305
Website:
https://www.regionalverband-saarbruecken.de/gesundheitsamt
Bei Fragen zum Coronavirus an das Gesundheitsamt des Regionalverbandes wählen Sie bitte die Nummer des Info-Telefons (Mo-Sa. 8-15 Uhr)
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Deutsch-Französisches Testzentrum
vor Möbelhaus MömaxSaaruferstraße 95
66117 Saarbrücken
Alt-Saarbrücken
Website: test-saarland.de/goldenebremm
Öffnungszeiten
Montag - Sonntag
8 bis 19 Uhr
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