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Landeshauptstadt Saarbrücken » Leben in Saarbrücken » Gesundheit und Sicherheit » Informationen zum Coronavirus » Corona: Maskenpflicht

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Corona: Maskenpflicht

Wo gilt die Maskenpflicht? Welche Masken sind erlaubt? Wann brauche ich eine FFP2-/Medizinische Maske? Hier finden Sie die nötigen Informationen.

Maskenpflicht

Erweiterte Maskenpflicht - LHS

Erweiterte Maskenpflicht - LHS

Erweiterte Maskenpflicht - LHS

Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstands von eineinhalb Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, eine Mund-­Nasen-­Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ab dem 25. Januar 2021 gilt eine erweiterte Maskenpflicht, die das Tragen von medizinischen Masken in bestimmten Bereichen vorschreibt.

Häufig gestellte Fragen

  • Wo gilt die Maskenpflicht?
    • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge)
    • Mit der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 24. Februar 2021  gilt in der Zeit von 11 bis 24 Uhr an allen Tagen in die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen in folgenden Bereichen der Saarbrücker Innenstadt: Kaltenbachstraße: Ab Kreuzung Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Gerberstraße.
    • Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht das Fahrzeug führen. Dies gilt dann, wenn mehr als eine Person zu einem bestehenden Haushalt hinzukommt.
    • an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und in Wartebereichen
    • Alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden.
    • Fähren und Fahrgastschiffe: Nur beim Ein- und Ausstieg und nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
    • Auf Messen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und in den zugehörigen Wartebereichen
    • Für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten, den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie für Kunden bei Erbringern körpernaher Dienstleistungen, soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht.
    • Das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist.
    • Die Betreiber oder sonstige Verantwortliche haben die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Dies gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
    • Bürgerinnen und Bürger werden beim Besuch bei Fachämtern der Landeshauptstadt ebenso dazu  aufgefordert, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine Atemschutzmaske (KN95/N 95/FFP2) zu tragen, wie sie auch im öffentlichen Personennahverkehr und in Geschäften erforderlich sind. Neue Plakate in den Publikumsämtern weisen auf die aktuelle Maskenpflicht hin. Sie gilt, um Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Auch die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln sind weiterhin einzuhalten.

    Wo muss ich eine FFP2 oder eine medizinische Maske tragen?

    • Im ÖPNV
    • Auf Messen
    • Auf Märkten
    • Bei Gottesdiensten
    • Bei Besuchen von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen

    Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.

     

  • Wer ist ausgenommen?

    Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die die Masken aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder dürfen. 

  • Warum gibt es eine Maskenpflicht?

    Mit dem Tragen einer Alltagsmaske werden andere geschützt – und wer andere schützt, schützt sich selber. Gerade im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel ist die Nutzung von nicht-medizinischen Alltagsmasken Pflicht.

  • Wie nutze ich die Maske richtig?

    Der Mindestabstand von 1,50 Metern und die Hygienevorschriften sind weiterhin einzuhalten. Die Maske richtig über Mund UND Nase platzieren und durchfeuchtete Maske umgehend austauschen. Stoffmasken nach entsprechender Nutzung bei 60 bis 95 Grad Celcius waschen oder 30 Minuten bei 80 Grad Celcius im Backofen „backen“ oder heiß aufbügeln.

     

  • Wo gibt es medizinische/FFP2-Masken?

    Medizinische Masken gibt es beispielsweise in Drogerien oder Apotheken. Aber auch in diversen Online-Shops. 

    Noch mehr Informationen zur Verwendung und den Unterschieden der Masken gibt es unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

  • Was gilt in Schulen?
    • Alle Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, im Schulgebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
    • Diese Verpflichtung bezieht sich für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen ab Klassenstufe 5 mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung auch auf den Unterricht in den Klassen- oder Kursräumen sowie den gesamten Betreuungsbetrieb. Für die Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Klassenstufe 4 der Grundschulen sowie für die Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung gilt diese Verpflichtung weder für den Unterricht noch für den Betreuungsbetrieb.
    • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.
    • Während Klassen- oder Kursarbeiten besteht keine Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung. Darüber hinaus entscheiden die Lehrkräfte, inwiefern unter Berücksichtigung pädagogisch-didaktischer Gründe und der Verstärkung anderer Schutzmaßnahmen eine situationsbezogene kurzzeitige Ausnahme von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-­Bedeckung gewährt werden kann.
    • Für die Schülerinnen und Schüler gilt zudem eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf dem freien Schulgelände beziehungsweise auf dem Schulhof, soweit der Mindestabstand nicht eingehalten wird.
    • Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen.“

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Fremdsprachen

Corona: Wichtige Informationen in in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Rumänisch, Türkisch, Spanisch, Russisch und Italienisch.

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Corona: Wichtige Informationen in Leichter Sprache. 

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Flyer Maskenpflicht
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application/pdf - ca. 462,01 KB

Verordnung

Die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde um die Maskenpflicht ergänzt. 

corona.saarland.de

Häufig gestellte Fragen

Die Landesregierung beantwortet häufig gestellte Fragen zur Corona-Pandemie

corona.saarland.de
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Corona: Infos auf einen Blick

Alle Infos zum Corona-Virus auf einen Blick unter 

saarbruecken.de/corona

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