
1,5 Meter Mindestabstand - LHS
Die saarländische Landesregierung hat eine neue Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Sie tritt am Montag, 11. Januar, in Kraft. Zuvor gab es eine Abstimmung zwischen dem Bund un den Ländern.
Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines anderen Haushalts gestattet.
Unbeschadet dessen ist die unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
Zum familiären Bezugskreis zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweilige Haushaltsangehörigen.
Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen im Sinne haben durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und der Ankunftszeit.
Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein. Bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten gemäß oder hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung, die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen oder deren Personal nicht.
Die erhobenen Daten dürfen nur zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten durch Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter verwendet werden. Sie sind nach Ablauf von vier Wochen nach Erhebung irreversibel zu löschen oder zu vernichten.
Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen Daten mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung, unter Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums, anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung aus Anlass einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 25 IfSG erforderlich ist. Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen sind in diesem Falle verpflichtet, die erhobenen Daten im angeforderten Umfang den Gesundheitsämtern unverzüglich zu übermitteln.
Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheitsämter zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung oder der Anordnung von Quarantäne ist unzulässig. Die den Gesundheitsämtern übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.
Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch andere als die für die Erfassung Verantwortlichen sowie deren zuständige Mitarbeiter ausgeschlossen ist. Sie haben sicherzustellen, dass die erfassten Daten bei der Speicherung und Übermittlung durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwendung und Veränderung geschützt werden.
Die Maßnahmen umfassen bei der automatisierten Verarbeitung insbesondere
Die in den Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Schwellenwertes gemäß § 28a Absatz 3 Satz 10 des Infektionsschutzgesetzes nach den durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie stellt die Überschreitung des Grenzwertes nach Absatz 1 Satz 1 fest und macht dies im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Die Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann von der Feststellung und Bekanntmachung mit den Folgen des Absatzes 1 absehen, wenn die Überschreitung der oben genannten Sieben-Tages-Inzidenz auf einem lokalisierten und klar eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbesondere in einzelnen Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder Betrieben, beruht, die Infektionsketten bekannt sind und weitergehende Beschränkungen für den Landkreis oder den Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebiete aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind.
Wird der Grenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie dies fest und macht es im Amtsblatt bekannt. Die Einschränkung nach Absatz 1 Satz 1 tritt am Tag nach der Bekanntmachung außer Kraft.
Wie groß der Radius ausgehend von ihrer Adresse ist, können Sie unter anderem bei Calcmap.com berrechnen.
Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen haben die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
Die Ortspolizeibehörden sind dazu ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen anzuordnen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
Ausgenommen hiervon sind lediglich beruflich oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen veranlasste Aufenthalte.
Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom Verbot ausgenommen.
Der Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.
Der Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt. Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.
Geschlossen sind:
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege sind weiter möglich.
Verboten ist außerdem die Erbringung sexueller Dienstleistungen und die Ausübung des Prostitutionsgewerbes.
Groß- und Einzelhandel
Freizeiteinrichtungen
Gastronomie
Abweichend von § 3 Nr. 1 LÖG dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein montags bis samstags von 6 bis 22 Uhr, sofern es sich um einen Werktag handelt, damit zur Entzerrung des Kundenaufkommens zwei zusätzliche volle Stunden zur Verfügung stehen. Hiervon ausgenommen bleiben der 24. Dezember 2020 und 31. Dezember 2020. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen erteilen.
Im begründeten Einzelfall kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, des Nachwuchskaders und paralympischen Kaders erteilen.
Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
Was Sie in einem Fall der Rückreise/Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebiet in das Saarland beachten müssen, regelt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende des Saarlandes.
Sie können sie nachlesen unter corona.saarland.de.
Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet.
Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
Dies gilt entsprechend für im Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
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Corona: Wichtige Informationen in in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Rumänisch, Türkisch, Spanisch, Russisch und Italienisch.
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der Saarländischen Landesregierung
corona.saarland.deAktuelle Fallzahlen aus dem Regionalverband Saarbrücken
regionalverband-saarbruecken.de/corona