Samstag, 16. Januar 2021

Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 133.19.01 "Großherzog-Friedrich-Straße, Rosenstraße, Neugäßchen, Bleichstraße - 1. Änderung"

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2020 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen entschieden und den Bebauungsplan Nr. 133.19.01 "Großherzog-Friedrich-Straße, Rosenstraße, Neugäßchen, Bleichstraße - 1. Änderung" im Stadtteil St. Johann als Satzung beschlossen.

Geltungsbereich BBP 133.19.01 - LHS

Geltungsbereich BBP 133.19.01 - LHS

Geltungsbereich BBP 133.19.01 - LHS

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan kann während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt Saarbrücken, Bahnhofstraße 31 (Diskontohochhaus), 9. Etage eingesehen werden.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden Verletzungen der in § 214 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 KSVG im Falle einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

 

Postanschrift:                 Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, 66104 Saarbrücken
Öffnungszeiten:             Mo.-Mi. 9 - 12 Uhr und 13.30-15.30 Uhr, Do. 8 - 18 Uhr, Fr. 9 - 12 Uhr
Telefon:                            +49 681-905-4078
E-Mail:                              stadtplanungsamt@saarbruecken.de

Saarbrücken, den 16. Januar 2021

Uwe Conradt
Oberbürgermeister