Donnerstag, 26. März 2020

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Auf Grund der Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Infektionsschutzes  nach § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (AmtsBl. I S. 856) erging auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 und S. 2 IfSG mit der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 folgende Regelungen:

3) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

4) Triftige Gründe sind insbesondere:

c) Versorgungsgänge für die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs (z.B. Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Bau- und Gartenmärkte, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungskiosk). Die Handeltreibenden haben Vorsorge zu treffen, dass der Mindestabstand sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch auf dem Außengelände eingehalten wird.

Bitte schützen Sie sich und andere. Nehmen Sie Ihre Verantwortung wahr und halten Sie die Vorgaben der Allgemeinverfügung zum Schutz vor Ansteckung durch das Corona-Virus ein.

Saarbrücken, den 26.03.2020

gez.

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Ihr Uwe Conradt
Leiter der Unteren Katastrophenschutzbehörde im Regionalverband Saarbrücken