
1,5 Meter Mindestabstand - LHS
Die saarländische Landesregierung hat eine neue Rechtsverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Sie tritt am Montag, 1. März, in Kraft.
Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
Wo muss ich eine FFP2 oder eine medizinische Maske tragen?
Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
Maskenpflicht in der Kaltenbachstraße
Mit der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 24. Februar 2021 gilt in der Zeit von 11 bis 24 Uhr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Kaltenbachstraße. Sie gilt für Personen ab sechts Jahren, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen zwischen der Kreuzung Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Gerberstraße.
Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuordnen.
Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
Ausgenommen hiervon sind lediglich beruflich oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen veranlasste Aufenthalte.
Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom Verbot ausgenommen.
Der Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt.
Der Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23 bis 6 Uhr untersagt. Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.
Öffnen dürfen ab dem 1. März
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege sind ebenfalls möglich.
Verboten ist außerdem die Erbringung sexueller Dienstleistungen und die Ausübung des Prostitutionsgewerbes.
Groß- und Einzelhandel
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets zulässig.
Freizeiteinrichtungen
Gastronomie
Ladengeschäfte des Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist dürfen öffnen wenn:
Bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu vermeiden.
Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.
Als Nachweis gilt ein negatives Testergebnis mittels Antigen-Schnelltest, das nicht älter als 48 Stunden ist.
Vor Ort kann es wegen hoher Nachfrage zu Engpässen kommen.
Mit der Einstufung des Departements Moselle des Robert-Koch-Institutes als Virusvariantengebiet wird der grenzüberschreitende ÖPNV ab Dienstag, 2. März, ausgesetzt.
Grundlage ist die Coronavirus-Schutzverordnung des Bundes für Beförderer im grenzüberschreitenden Eisenbahn und Busverkehr. Sie beinhaltet Beförderungsverbot von Personen aus Risikogebieten nach Deutschland.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen erteilen.
Im begründeten Einzelfall kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, des Nachwuchskaders und paralympischen Kaders erteilen.
Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
Was Sie in einem Fall der Rückreise/Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogebiet in das Saarland beachten müssen, regelt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende des Saarlandes.
Sie können sie nachlesen unter corona.saarland.de.
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Corona: Wichtige Informationen in in den Sprachen Englisch, Französisch, Arabisch, Rumänisch, Türkisch, Spanisch, Russisch und Italienisch.
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie der Saarländischen Landesregierung
corona.saarland.deAktuelle Fallzahlen aus dem Regionalverband Saarbrücken
regionalverband-saarbruecken.de/corona