
Stadtübersicht
Zuvor hat er die Verkleinerung des Plangeltungsbereichs beschlossen und über die im Verfahren eingegangenen Anregungen entschieden. Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.
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Zuvor hat er die Verkleinerung des Plangeltungsbereichs beschlossen und über die im Verfahren eingegangenen Anregungen entschieden. Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB ist eine Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Solarparks mit zeitlicher Befristung zu schaffen. Die geplante Nutzung stellt somit eine Zwischennutzung dar, so dass nach Ablauf der Befristung inkl. Rückbau der Anlage eine dann zu planende Neunutzung erfolgen kann.
Das Plangebiet befindet sich im Bezirk Dudweiler im Stadtteil Jägersfreude und
wird wie folgt begrenzt:
Das Gesamtplangebiet umfasst insgesamt eine Größe von rund 8 ha.