Sterbefall
Anzeige eines Sterbefalls
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Zur mündlichen Anzeige verpflichtet ist der Reihenfolge nach
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- jede Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Ein bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen, kann einen Sterbefall auch schriftlich anzeigen.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.
Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, hat die zuständige Gemeindebehörde schriftlich Anzeige zu erstatten.
Nachweise bei Anzeige eines Sterbefalles
- mündliche oder schriftliche Sterbefallanzeige
- ärztliche Bescheinigung über den Tod
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
- Geburtsurkunde, wenn die verstorbene Person ledig war
- Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Meldebescheinigung, gültiger Personalausweis, o.ä.)
- persönlicher Nachweis des mündlich Anzeigenden (gültiges Ausweisdokument)
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Zur Beurkundung eines Sterbefalls mit ausländischen Personenstandsurkunden, ist eine Rücksprache mit dem zuständigen Standesamt in jedem Fall angebracht.
Unterlagen zur Beurkundung eines Sterbefalls
Um einen Sterbefall ordnungsgemäß beurkunden zu können, müssen je nach den „persönlichen Umständen“ unterschiedliche Urkunden vorgelegt werden, wobei Folgendes unbedingt zu beachten ist:
In jedem Falle muß von einem Arzt die Leichenschau durchgeführt und eine Todesbescheinigung ausgestellt werden.
Bestattungsarten
Informieren Sie sich über die verschiedenen Bestattungsarten in Saarbrücken beim Friedhofs- und Bestattungsbetrieb (FBS).
Besonderheiten
Internationaler Leichenpass
Das Standesamt in Saarbrücken ist im Rahmen der ortspolizeibehördlichen Aufgaben für die Ausstellung eines internationalen Leichenpasses zuständig.
Dieser wird benötigt, bei Überführung von Leichen ins Ausland.
Letztwillige Verfügung
Hierbei handelt es sich um die Willenserklärung eines Menschen zu Lebzeiten, ob er nach seinem Tode erd- oder feuerbestattet werden möchte.
Die Erklärung kann in einfacher, handschriftlich niedergelegter Form erfolgen, wobei zu beachten ist, dass die Unterschrift mit Vor-, Familiennamen und gegebenenfalls mit Geburtsnamen zu unterzeichnen ist.
Es besteht auch die Möglichkeit, diese Erklärung beim Wohnortstandesamt abzugeben.
Hierzu wird lediglich ein gültiges Ausweisdokument bei persönlicher Vorsprache der/des Erklärenden benötigt.
Welche Gebühren sind zu entrichten?
- Sterbeurkunde 10,00 €
- Jede weitere gleichzeitig erstellte Urkunde 5,00 €
- Leichenpass 40,00 €
- Letztwillige Verfügung 3,75 €
Gebührenfrei sind die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Sterbefalls ausgestellten Urkunden für die Bestattung, die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung und das Pfarramt.
Rathaus
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Standesamt I Saarbrücken
Standesamt II Saarbrücken
Öffnungszeiten Standesamt I
| Montag | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Mittwoch | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Freitag | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
Öffnungszeiten Standesamt II
| Montag | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Mittwoch | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 13.30 Uhr - 15.30 Uhr * |
| Freitag | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
* jeden 1. u. 3. Donnerstag: 13.30 Uhr - 18.00 Uhr
Zuständigkeit der Standesämter
Das Standesamt I ist zuständig für die Stadtteile Alt-Saarbrücken, Malstatt, St. Johann, Eschberg, St. Arnual, Bischmisheim, Brebach-Fechingen, Bübingen, Ensheim, Eschringen, Güdingen, Schafbrücke, Altenkessel, Burbach, Gersweiler, Klarenthal und Von-der-Heydt.
Das Standesamt II Dudweiler ist zuständig für die Stadtteile Dudweiler, Herrensohr, Jägersfreude und Scheidt.




